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Wann beginnt menschliches Leben?

diskutierte Einschnitte in der Menschwerdung:

·        Entschluss von Eltern, ein Kind haben zu wollen

·        Eindringen der Samenzelle in die Eizelle

·        Verschmelzung von Ei- und Samenzelle

·        Ausschluss natürlicher Mehrlingsbildung und die damit verbundene endgültige Individuation (10.-14.Tag)

·        Einnistung des Embryos in die Gebärmutter (10.Tag)

·        Ausbildung des Primitiv-Streifens (14.Tag)

·        Organ- und Gestaltbildung abgeschlossen (Ende des dritten Schwangerschaftsmonats)

·        Ausbildung von Hirnstrukturen („Hirnleben-Kriterium“ in Anlehnung an das Hirntod-Kriterium bei der Organtransplantation; Synapsen als Verbindungen zwischen Nervenzellen; frühestens ab 70. Tag nach der Befruchtung; dieser Zeitpunkt kann mit Ultraschall hinreichend genau festgestellt werden)

·        Auftreten von (Schmerz-)Empfindungsfähigkeit

·        erste von der Schwangeren wahrgenommene kindliche Bewegungen

·        Überlebensfähigkeit außerhalb der Gebärmutter

·        Geburt

·        erster Atemzug (jüdischer Kulturkreis)

·        Zustimmung des Vaters

·        Ausbildung der Fähigkeit zur Zeiterfahrung

·        Ausbildung eines Selbstbewusstseins

(Ethik in der Medizin, Reclam 2000, S. 135, 138, 150, 165)

 

Wann ist der Mensch ein Mensch?

 

(Sammlung und Bewertung verschiedener Positionen zur Orientierung (ergänzt von M. Zimmermann und T. Schroeder-Kurth; Vorbereitungsgruppe für den Deutschen Evangelischen Kirchentag 1997 in Leipzig, Forumsleitung „Medizin- und Bioethik)

 

1. Präexistenz:

„Der Mensch hat Personalität, personale Würde, Persönlichkeit von dem Zeitpunkt an, da er als Mensch unter Menschen gedacht wurde, also sogar bevor er gezeugt, geboren oder in irgendwelchen Bereichen seiner Menschenwesentlichkeit gereift ist.“ Diese präexistente Würde des Menschen, die der Sozialphilosoph F. REST hier formuliert, meint, dass der Mensch „Form-gewordene Mitwirkung des eigenen Wollens“ ist, also begründet und vorgedacht in sich selbst und Gott, an dessen Willen er partizipiere.

 

2. Konzeption:

Die Konzeption, so die Befürworter einer solchen Trennungslinie, z.B. die römisch-katholische Kirche, ist die erste Voraussetzung für die potentiell mögliche Entstehung personalen menschlichen Lebens.

Würde man die Konzeption als Verschmelzung von Samenzelle und Eizelle als moralisch relevantes Ereignis in der Menschwerdung betrachten, die einen Lebensschutz der befruchteten Eizelle zur ethischen Konsequenz hätte, müsste man in der medizinischen Forschung alles daransetzen, die durch den „Lauf der Natur“ getöten, d.h. absterbenden schon befruchteten Eizellen zu retten, das sind fast ein Drittel bis die Hälfte. Kritisch wird ebenfalls angemerkt, dass es problematisch sei, „eine befruchtete Eizelle als einen „individuellen“ Menschen zu betrachten, solange diese sich durch Teilung (in zwei, vier, acht, sechzehn Zellen) selbst auflösen und danach auch wieder zu einer nicht mehr teilbaren Einheit - also zu einem Individuum entwickeln kann“.

 

3. Ausschluss der Zwillingsbildung / Einnistung:

Anknüpfend an obige Kritik beginne personales Leben erst mit dem Zeitpunkt, von dem ab Zwillingsbildung auszuschließen sei und der Einnistung etwa bis maximal zur dritten Woche. Erst wenn das Stadium der Omnipotenz (allgemein üblich ist hier, von „Totipotenz“ zu sprechen – JKrause) überwunden sei, entstehe die körperliche Identität und individuelle Personalität.(Hinrichsen).

 

4. Anlage des Rückenmarks:

Der Zeitpunkt des Erscheinens der ersten Zellen der Neuralplatte, aus der sich im weiteren Verlauf der Entwicklung des Neuralrohrs Rückenmark und Hirn differenzieren werden, wurde ebenfalls als zeitliche Abgrenzung des Beginns menschlichen Lebens herangezogen. Das findet nicht vor dem 36. Tag nach der Befruchtung statt. Diese These wurde von H.-M. Sass 1985 zwar noch selbst vertreten, dann aber kritisiert, da er zwischen der Wachstums- und Funktionsentwicklung differenzieren möchte und so heute seine Definition vom „schützenswerten Lebensbeginn“ auf das Entstehen von Hirnleben ausweitet.

 

5. Hirnleben:

H.-M. SASS, der Hauptvertreter dieser These, unterscheidet „Hirnleben I“ mit der Entstehung funktionierenden biologischen Zellmaterials und „Hirnleben II“, etwa vom 70. Tag ab, dem Beginn der Ausbildung des organspezifischen Gewebes als neuro-neuronale Vernetzungsentwicklung. Er wählt diese Definition als Gegenstück zur Hirntoddefinition, denn vor dem 70. Tag könnten keine hirnorganischen Funktionen wahrgenommen werden, weil das Organ einfach noch nicht vorhanden sei. Als ethische und rechtliche Konsequenzen führt er an: Schwangerschaftsabbruch generell nur bis zum 57. Tag, davor kein vollwertiger Schutz aber entsprechend einem Hirntoten Respekt im Umgang mit den Embryonen. Forschungen an frühen Embryonen seien allerdings trotzdem erlaubt.

 

6. Fähigkeit, sich spontan zu bewegen:

WERTHEIMER vertritt diese Position als Gedankenkalkül und argumentiert damit, dass das Erreichen dieser Fähigkeit moralisch relevant ist, weil dann eine „Verbindung zwischen dem Begriff eines Akteurs und dem Begriff einer Person existiert, und die Bewegungsfähigkeit anzeige, dass ein Gegenstand ein Akteur ist.“

 

7. Zwölf-Wochen-Frist:

Im Gesetzestext (zum Schwangerschaftsabbruch – JKrause) selbst und in den Kommentaren sucht man vergeblich nach einer Begründung dieser Frist, die auf medizinischen Fakten zur Entwicklung des Embryos beruht. Von Ärzten wurde allerdings versichert, dass es sich um eine rein pragmatische Frist handele, bis zu der ein Abbruch durch Ausschabung ohne Einleitung einer Geburt, also möglichst einfach und für die Mutter schonend in der Durchführung, möglich sei.

 

8. Der 4. Monat:

Der 4. Monat wird als Wendepunkt in der Entwicklung des Fötus bezeichnet. Die gefährlichste Zeit im Hinblickbemerkbar, es hat ein menschliches Aussehen und alle Organe sind angelegt. Ab diesem Zeitpunkt ist Lutschen, Schmecken, Hören, Schmerzreaktion und überhaupt Reaktion auf Reize nachzuweisen.

Diese Sonderstellung des 4. Monats zeigt sich auch bereits im Erfahrungswissen früherer Denker wie Aristoteles, Dante und Hildegard von Bingen, indem diese den Verstand bzw. den Geist zu diesem Zeitpunkt in das mittlerweile gereifte Gehirn einziehen lassen. Dem entspricht auch, dass im Islam erst ab dem 100. Tag der Schwangerschaft von Abort gesprochen wird.

 

9. Lebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibes:

Erhebt man die autonome Lebensfähigkeit zum Entscheidungskriterium, wird argumentiert, dass der Fötus erst dann ein eigenständiges Lebensrecht erwirbt, wenn er physiologisch nicht mehr von einem anderen Lebewesen abhängig ist, so dass das Lebensrecht der zwei Individuen nicht mehr miteinander in Konflikt geraten kann.

M. Tooley drückt das folgendermaßen aus: Es ist klar, „dass das Recht der Frau, ihren Körper von Parasiten zu befreien, die ihre Handlungsfreiheit einschränken und möglicherweise ihre Gesundheit beeinträchtigen, stärker ist als das Lebensrecht des Parasiten und das sogar dann, wenn der Parasit ebensoviel Lebensrecht hat wie ein erwachsener Mensch.“

Gegen diese These spricht allerdings, dass eine der physischen Abhängigkeit gleichkommende soziale Abhängigkeit von der Mutter auch nach Erlangung somalischer Lebensfähigkeit noch bestehe. Ferner steht diese Grenze in Korrelation zu den jeweils bestehenden technischen Möglichkeiten und entzieht sich somit einer genauen Festlegung.

 

10. Geburt:

Explizit wird die Geburt zwar nicht als moralisch relevantes zeitliches Abgrenzungskriterium bezeichnet, aber in der Gesetzgebung quasi als solches verwendet. Ab dem Einsetzen regelmäßiger Wehen, kommt dem geboren werdenden Säugling volles Personrecht zu. Vor diesem Zeitpunkt genießt das Kind gemäß der derzeit allgemein akzeptierten Rechtsauffassung nicht den durch die §§ 211 ff. StGB (Tötungsdelikte) und §§ 223ff. StGB (Körperverletzung) garantierten Schutz. Vor dem in §217 festgelegten Zeitpunkt greifen die §§ 218ff., danach die §§211 ff. und §§223 ff. Nach §1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Kindes allerdings erst mit dem Ende seiner Geburt, dann erst kann es Träger von personalen Rechten und Pflichten in vollem Umfang sein.

Die Festlegung der Geburt als moralisch entscheidende Grenzlinie liegt weniger in biologisch-medizinischen Faktoren begründet, als dass hier eine pragmatische Begründung erfolgt, denn der Zeitpunkt der Geburt ist eindeutig und klar, „einfach und zweifelsfrei“. Diese Einstellung ist auch für nahezu jedermann von unserem Kulturkreis, quasi für den Durchschnittsbürger eine Selbstverständlichkeit: durch die Geburt wird ein menschliches Individuum zu einem Menschen, dem die „typischen“ Menschenrechte so auch das „Recht auf Leben“ zustehen. Würde man die moralisch relevante Trennungslinie auf nach die Geburt verlegen, bestünde eine Gefahr der „Aufweichung des allgemeinen Moralbewusstseins.“ (so der Rechtsphilosoph N. Hoerster).

Der Zeitpunkt der Geburt ist jedoch in der modernen Medizin innerhalb gewisser Grenzen verfügbar und fremdbestimmbar (vgl. Kaiserschnitt-Entbindung), was hinsichtlich der moralischen Relevanz bedacht werden müsste.

 

11. Das Erreichen von einem gewissen Grad von Selbstbewusstsein und Rationalität bzw. „Interesse am Leben“:

Utilitaristische Philosophen wie P. Singer, M. Tooley oder N. Hoerster, die mit allen Grenzlinien vor der Geburt keine moralisch relevanten Unterschied festmachen können, beziehen sich auf Erkenntnisse der Neugeborenenpsychologie, nach denen ein Neugeborenes noch keine Wünsche habe, die über die Gegenwart bzw. die unmittelbare Zukunft hinausreichen, so dass das „Überlebensinteresse des Neugeborenen“ nicht kontinuierlicher Natur sei. Erst ab dem Erreichen eines gewissen Grades an Selbstbewusstsein und Rationalität könne man von einem „Interesse des Kindes am Leben“ sprechen. Dieses Interesse sei eine unbedingte Voraussetzung für ein zugestandenes Lebensrecht.