Embryonenschutzgesetz
(Gesetz zum Schutz von Embryonen – EschG – vom 13.12.1990)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten,
als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau
zu übertragen,
4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus
mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb
eines Zyklus übertragen werden sollen,
6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter
entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen
nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt
Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter),
eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen
Embryo zu übertragen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche
Eizelle eindringt, oder
2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle
stammt.
(3) Nicht bestraft werden
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle
oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird
oder der Embryo übertragen werden soll, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die
das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will
(4) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch
strafbar.
§ 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner
Einnistung in der Gebärmutter entnommenen
menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden
Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung
einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal
weiterentwickelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 3 Verbotene Geschlechtswahl
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu
befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt
worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt
dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ
Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit
zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und
künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau,
deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die
Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu
übertragen, oder
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode
künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die
künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
§ 5 Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen
(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich
veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer außerhalb des Körpers
befindlichen Keimzelle, wenn ausgeschlossen ist, daß diese zur Befruchtung
verwendet wird,
2. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer sonstigen körpereigenen
Keimbahnzelle, die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem
Verstorbenen entnommen worden ist, wenn ausgeschlossen ist, daß
a) diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen übertragen wird oder
b) aus ihr eine Keimzelle entsteht,
sowie
3. Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit
denen eine Veränderung der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt
ist.
§ 6 Klonen
(1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen
Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein
Verstorbener entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine
Frau überträgt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 7 Chimären- und Hybridbildung
(1) Wer es unternimmt,
1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens
eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere
Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu
differenzieren vermag, oder
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder
durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen
differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
1. einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
a) eine Frau oder
b) ein Tier
zu übertragen oder
2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
§ 8 Begriffsbestimmung
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an,
ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen
der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem
Individuum zu entwickeln vermag.
(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die
befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon
vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das
Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer
Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus
ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder
Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung
abgeschlossenen Befruchtung.
§ 9 Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf vornehmen:
1. die künstliche Befruchtung,
2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen
Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich
eingebracht worden ist.
§ 10 Freiwillige Mitwirkung
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen
oder an ihnen mitzuwirken.
§ 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt oder
2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche
Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen
Insemination verwendet wird.
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nr. 3 einen
menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.