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Ev.-Luth. Landeskirche in Sachsen und „Grüne Gentechnik“

 

 

Beschluss der Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu Gentechnik auf Kirchenland (10.4.2000)

 

Die Synode der Ev.-Luth. Landeskirche Sach­sens bittet die Kirchgemeinden, sich mit der Problema­tik der Nutzung von Gentechnik in Landwirtschaft und Ernährung zu beschäftigen und sich gemein­sam mit den Pächtern ihrer landwirtschaftlichen Nutz­flächen am gesellschaftlichen Dialog über die­ses Thema zu beteiligen.

Das Landeskirchenamt wird gebeten, dafür geeig­netes Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen.

Die Synode empfiehlt den Kirchgemeinden, im Blick auf die Vertragslaufzeit beim Neu-Abschluss bzw. bei der Verlängerung von Pachtverträgen eine Entscheidung zu treffen, ob in den Pacht­ver­trag folgende Formulierung aufzunehmen ist:

„Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut darf auf dem Pachtgrundstück nicht ausgesät und gepflanzt werden.“

Das Landeskirchenamt wird gebeten, diesen Be­schluss den Kirchgemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

 

(Beschluss der Landes-Synode der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in ihrer 39. öffentlichen Sitzung am 10. April 2000 mit 8 Gegenstimmen, Drucksache Nr. 255)

 

 

 

 

Beschluss der Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu Gentechnik auf Kirchenland (?.?.2007)

 

 

Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen auf Kirchenland)

 

Die Synode erinnert an den Beschluss der Landessynode vom 10. April 2000 (DS Nr. 255):

 

„Die Synode der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens bittet die Kirchgemeinden, sich mit der Problematik der Nutzung von Gentechnik in Landwirtschaft und Ernährung zu beschäftigen und sich gemeinsam mit den Pächtern ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen am gesellschaftlichen Dialog über dieses Thema zu beteiligen.

 

Das Landeskirchenamt wird gebeten, dafür geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen.

 

Die Synode empfiehlt den Kirchgemeinden, im Blick auf die Vertragslaufzeit beim Neu-Abschluss bzw. bei der Verlängerung von Pachtverträgen eine Entscheidung zu treffen, ob in den Pachtvertrag folgende Formulierung aufzunehmen ist:

 

<Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut darf auf dem Pachtgrundstück nicht ausgesät und gepflanzt werden.>

 

Das Landeskirchenamt wird gebeten, diesen Beschluss den Kirchgemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.“

 

Die Synode dankt dem Landeskirchenamt, dass Pachtverträge nur dann genehmigt werden, wenn die den Passus enthalten:

 

„Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut darf auf dem Pachtgrundstück nicht ausgesät und gepflanzt werden.“

 

(Der Passus im Musterpachtvertrag der Landskirche, auf den hier Bezug genommen wird, lautet:
“Dem Pächter ist es nicht erlaubt, gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut auf der Pachtfläche auszubringen bzw. anzubauen“ – Anmerkung von Joachim Krause)

 

 

Auszug aus dem Muster-Landpachtvertrag EKD Ost,
der in der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens angewandt wird

 

§6

Bewirtschaftung, Unterhaltung

(1) Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtgegenstand ordnungsgemäß und pfleglich zu bewirtschaften. Dabei hat er dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er hat die Natur- und Landschaftsschutzvorschriften bei der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes einzuhalten. Düngemittel und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung staatlicher Vorschriften verwendet werden. Fäkal- und Klärschlämme, Fäkalien, gewerblicher Kompost, Papierschlämme oder vergleichbare Stoffe dürfen auf dem Pachtgegenstand nicht aufgebracht werden. Dem Pächter ist es nicht erlaubt, gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut auf der Pachtfläche auszubringen bzw. anzubauen. Auf Verlangen der Verpächterin hat der Pächter die Verpflichtung, auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Bewirtschaftung in Form von Bodenuntersuchungsergebnissen und/oder Sortennachweisen über Saat- und Pflanzgut zu belegen. Der Pächter hat bei der Bewirtschaftung in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass Bodenerosionen vermieden werden. Er hat sich jeglichen Raubbaus zu enthalten. Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung und die bisherige Nutzungsart des Pachtgegenstandes nicht verändern