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weitere infos zu gentechnik und embryonenforschung

 

 

Verschiedene Meinungsäußerungen zu der Frage,

wann von einem „Embryo“ zu sprechen ist

und wie mit ihm umgegangen werden darf

 

 

http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Embryogenese.html (14.10.2013)

Unter Embryogese - von griech.: embryo (im Inneren keimen ungeborene Leibesfrucht) und genesis (Entstehung. Erzeugung) - wird jene Phase der Keimentwicklung verstanden die von der Befruchtung der Eizelle über Furchung Blastulation und Gastrulation zur Bildung der Organanlagen führt und die einen wesentlichen Wandel in der äußeren Gestalt des Embryoblasten und Embryos bedingt.

Dabei verläuft die Entwicklung im Keim- oder Germinalstadium über die befruchtete Eizelle ( Zygote ) zur Blastozyte die sich am 5. - 6. Entwicklungstag in die Gebärmutterschleimhaut einnistet. Mit der Ausbildung der Chorionzotten und der Aufnahme der Verbindung zum mütterlichem Kreislauf beginnt das Embryonalstadium.

Beim Menschen ist die Embryogenese nach 8 Wochen beendet.

 

 

http://www.conatex.com/mediapool/versuchsanleitungen/VAD_Biologie_MenschlicheEmbryonalentwicklung.pdf (14.10.2013)

Die Zygote beginnt unmittelbar nach der Besamung, sich zu teilen. Folglich besteht die Zygote nach der ersten Teilung aus zwei Blastomeren. Die Zelle teilt sich fortan, bis sie am 4. Tag das Maulbeerstadium erreicht hat. Man spricht nun auch von der Morula, einem kugelförmigen Zellhaufen aus 8 bis 32 Blastomeren. Obwohl sich die Zellen vermehren, ist das Gesamtvolumen der Morula gegenüber der Zygote unverändert. In diesem Stadium, etwa am vierten Tag, kommt es zu einer Differenzierung der Zellen in eine äußere und eine innere Zellschicht. Aus der äußeren Zellschicht werden sich zuerst der Trophoblast und später Plazenta und Eihäute entwickeln, die innere Zellschicht wird zum Embryoblast, dem Vorgänger des eigentlichen Embryos.

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft#Wortherkunft_und_-gebrauch (14.10.2013)

… Die Einnistung in der Gebärmutterwand beginnt circa am fünften Tag nach der Befruchtung und ist nach 14 Tagen abgeschlossen. Bis dahin ist die Zwillingsbildung möglich. Die Blastozyste teilt sich nun in ihre äußere Schicht, den Trophoblasten, woraus sich die Plazenta entwickelt, und den Embryoblasten, aus welchem der Embryo entsteht. Das die beiden Teile verbindende Gewebe wird zur Nabelschnur.

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Embryonalentwicklung#Blastogenese (14.10.2013)

Unter Embryogenese wird jene Phase der Keimentwicklung verstanden, die von der Gastrulation zur Bildung der Organanlagen (der Organogenese) führt und die einen wesentlichen Wandel in der äußeren Gestalt des Embryoblasten und Embryos bedingt. Dieser Zeitraum wird auch als Embryonalperiode bezeichnet. Sie dauert beim Menschen von der dritten bis zur achten Entwicklungswoche (p.c.).

 

 

http://groups.molbiosci.northwestern.edu/holmgren/Glossary/Definitions/Def-E/embryo.html 31.5.2013

Embryo:

Eine befruchtete Eizelle, welche mit der Zellteilung begonnen hat, oft auch als Prä-Embryo bezeichnet (für: Embryo vor der dem Zeitpunkt der Einnistung). Als Embryo wird hier ein späterer Entwicklungstand definiert, nämlich der Abschluss des Zustandes des Prä-Embryos, welcher etwa am 14. Tage zu Ende geht. Der Begriff „Embryo“ wird zur Beschreibung der frühen Stadien des fetalen Wachstums benutzt, von der Empfängnis bis zur 8. Woche der Schwangerschaft

EMBRYO:
A fertilized egg that has begun cell division, often called a pre-embryo (for pre-implantation embryo). An embryo is now defined as a later stage, i.e. at the completion of" the pre-embryonic stage, which is considered to end at about day 14. The term, embryo, is used to describe the early stages of fetal growth, from conception to the eighth week of pregnancy.

 

http://www.thefreedictionary.com/embryo 31.5.2013

Embryo

1.

a) Ein Organismus in den frühen Stadien seiner Entwicklung, besonders ehe er eine eindeutig wahrnehmbare Form angenommen hat

b) ein Organismus zu jedem Zeitpunkt vor der vollständig abgeschlossenen Entwicklung, Geburt oder dem Schlüpfen (aus einem Ei)

2.
a) das befruchtete Ei eines Wirbeltieres nach der (ersten) Zellteilung

b) im Falle des Menschen: das Entwicklungsprodukt in der Phase vor dem Stadium des Fetus - von der Einnistung (in der Gebärmutter) bis zur 8. Woche der Entwicklung

embryo

1.

a. An organism in its early stages of development, especially before it has reached a distinctively recognizable form.

b. An organism at any time before full development, birth, or hatching.

2.

a. The fertilized egg of a vertebrate animal following cleavage.

b. In humans, the prefetal product of conception from implantation through the eighth week of development.

 

 

http://medical-dictionary.thefreedictionary.com/embryo (14.10.2013)

Embryo:

1. bei Tieren: jene Entwicklungsergebnisse der befruchteten Eizelle, aus denen sich möglicherweise Nachkommen entwickeln können, während der Phase ihrer schnellsten Entwicklung, d.h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die Längs-Achse erkennbar ist bis zu dem, an dem alle wichtigen Gliederungen erkennbar sind.

2. beim Menschen: der sich entwickelnde Organismus von der Befruchtung bis zum Ende der 8. Woche

embryo

1. in animals, those derivatives of the zygote that eventually become the offspring, during their period of most rapid growth, i.e., from the time the long axis appears until all major structures are represented.

2. in humans, the developing organism from fertilization to the end of the eighth week.

 

 

http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17178746 (14.10.2013)

human embryo – a biological definition

Abstract

Dieses Papier definiert einen menschlichen Embryo von einem biologischen Standpunkt aus, der auch sich neu ergebende technische Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin in Betracht zieht. Das Papier berücksichtigt nicht rechtliche, moralische, religiöse oder gesellschaftliche Gesichtspunkte. Da die Definition eines menschlichen Embryos die von vielen Faktoren abhängigen Prozesse berücksichtigen muss, ist eine Annäherung versucht worden, welche die Feststellung von beobachtbaren Ereignissen mit dem Potential zur weiteren Entwicklung verbindet. Dabei bestätigt sich, dass Befruchtung und Entwicklung nicht statisch ablaufende Prozesse sind, und dass daher der embryonale Zustand nur durch die Feststellung spezifischer Markierungspunkte definiert werden kann. Es wird folgende biologische Definition für einen „menschlichen Embryo“ vorgeschlagen:

Ein menschlicher Embryo ist eine eigenständige Einheit, die entweder:

·         entstanden ist aus der ersten mitotischen Zellteilung nach der vollständigen Befruchtung einer menschlichen Eizelle durch eine menschliche Samenzelle, oder die entstanden ist durch einen beliebigen anderen Vorgang, welcher bewirkt, dass eine biologisch abgeschlossene Einheit mit einem normalen oder mit einem veränderten menschlichen Zellkern-Genom sich zielgerichtet geordnet zu entwickeln beginnt, und welche das Potential besitzt, sich weiter zu entwickeln,

·         oder darüber hinaus:
eine Entwicklungsphase erreicht hat, in welcher der Primitivstreifen erscheint, welche aber noch keine längere Entwicklung als 8 Wochen seit der ersten mitotischen Zellteilung durchlaufen hat.

This paper defines a human embryo from a biological standpoint that takes into account emerging technologies in reproductive science. The paper does not consider legal, moral, religious or social views. As the definition of a human embryo must reflect the multifactorial processes of development, an approach has been adopted which combines recognition of observed events with potential for further development. This acknowledges that fertilization and development are not static processes, and as such embryo status can only be defined by observation of specific markers. The following biological definition of 'human embryo' is proposed. A human embryo is a discrete entity that has arisen from either: the first mitotic division when fertilization of a human oocyte by a human sperm is complete or any other process that initiates organized development of a biological entity with a human nuclear genome or altered human nuclear genome that has the potential to develop up to, or beyond, the stage at which the primitive streak appears, and has not yet reached 8 weeks of development since the first mitotic division.

 

 

(Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/11; Luxemburg, den 18. Oktober 2011)

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-10/cp110112de.pdf (14.10.2013)

Bei der Prüfung des Begriffs des menschlichen Embryos betont der Gerichtshof zunächst, dass er nicht dazu aufgerufen ist, auf Fragen medizinischer oder ethischer Natur einzugehen, sondern sich darauf zu beschränken hat, die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie juristisch auszulegen. So lassen der Zusammenhang und das Ziel der Richtlinie erkennen, dass der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen wollte, sobald die der Menschenwürde geschuldete Achtung dadurch beeinträchtigt werden könnte. Daraus folgt, dass der Begriff des menschlichen Embryos weit auszulegen ist. Insofern ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als „menschlicher Embryo“ anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Das Gleiche gilt für die unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist oder die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist.

Selbst wenn diese Organismen genau genommen nicht befruchtet worden sind, sind sie infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik ebenso wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo geeignet, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

 

 

Claudia Weisemann: Der Embryo im Kontext ..., Karlsruhe 2007

http://www.werturteile.de/customize/pdf/Wiesemann.pdf (14.10.2013)

Das 17 Jahre alte, beinahe "volljährige" Embryonenschutzgesetz gibt in § 8, Abs. 1 eine Definition des schützenswerten (menschlichen) Embryos, die mittlerweile auch für Debatten um die Zulässigkeit neuer Techniken herangezogen wird. Dort heißt es:

"Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungs-fähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem  Individuum zu entwickeln vermag." (EschG §8, Abs.1) …

Der Weg, den der deutsche Gesetzgeber beschreitet, um diesen Schutz zu gewährleisten, ist allerdings problematisch. Allein die Auseinandersetzungen um den Totipotenz-Begriff haben gezeigt, dass der Begriff der "Entwicklungsfähigkeit", den das Gesetz verwendet, schillernd ist. Die Totipotenz der Zellen, auf die sich das Gesetz stützt, müsste man eigentlich zunächst einmal praktisch nachweisen können. Dazu müssten Entwicklungsversuche mit befruchteten menschlichen Eizellen durchgeführt werden. Diese verbieten sich jedoch von selbst, ja, sie zu unterbinden war sogar Intention des Gesetzes. Das ist eine Paradoxie.

Auch an einer weiteren Stelle der Definition des schützenswerten Embryos hat der Gesetzgeber eine problematische, wenn nicht gar irreführende Formulierung verwendet. "Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes", so heißt es, "gilt … jede einem Embryo entnommene Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag." Das hier verwendete substantivierte deutsche Verb "vorliegen" unterstellt, bei den "erforderlichen Voraussetzungen" handele es sich um rein materiale Gegebenheiten wie Nährlösung oder Umgebungstemperatur. Tatsächlich müssen sich komplexe soziale Prozesse ereignen, die auf den Entscheidungen und Handlungen von Menschen beruhen. Ohne Implantation in die Gebärmutter einer Frau vermag sich keine befruchtete Eizelle in ein menschliches Individuum zu entwickeln. …

Wenn wir auch derzeit in Europa keine Einigung untereinander erzielen können, ob eine befruchtete Eizelle als im juristischen Sinne vollwertiger Mensch anzusehen sei, so dürfte doch unstreitig sein, dass alle Länder der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam und unisono das Ziel verfolgen, die besondere, von Verantwortung und Liebe gekennzeichnete Beziehung der Eltern zu ihren Kindern zu fördern. Warum also nicht diese uns einigende moralische Überzeugung zum Ausgangspunkt einer Rechtsprechung zum extrakorporalen Embryo machen?

Dies hieße jedoch, einer auf Beziehung fokussierenden Ethik den Vorrang vor einer ausschließlich Individuen bzw. biologische Entitäten berücksichtigenden Ethik zu geben.

Der extrakorporale Embryo wäre somit nicht primär Objekt staatlicher Schutzinteressen, sondern vor allem Subjekt elterlicher Verantwortung. Wir dürfen nicht vergessen, dass diese Verantwortung in Ausmaß und Intensität in der sozialen Welt ohne gleichen ist. Eine derart gewichtige Beziehung – so haben uns die Anthropologen gezeigt – entsteht in einem Prozess. Sie fällt den Eltern nicht wie eine staatlich verordnete Pflicht zu (sie ist auch nicht angeboren), sondern muss, gerade weil auf Liebe zum Kind fußend, aus freier Entscheidung übernommen werden. Es gehört zu den besonders problematischen Seiten der Fortpflanzungsmedizin, dass diese bedeutsame, aber fragile Phase der Elternwerdung in den ersten Tagen und Wochen nach der Befruchtung heute dem menschlichen Zugriff offen steht.

Für uns alle ist es noch neu und ungewohnt, Eltern das Stadium der allmählichen Übernahme von Verantwortung und der leiblichen Realisierung von Elternschaft quasi öffentlich durchlaufen zu sehen. Eine ehemals sehr persönliche und intime Zeit des Abwartens, Zögern, Vergewisserns muss nun vor den Augen von Dritten durchlebt werden. Die in der Öffentlichkeit zelebrierte Zeugung eines Kindes – ihr Sinnbild das Foto einer Pipette mit männlichem Samen, welche die Hülle der Eizelle durchsticht – gewinnt eine hohe symbolische Bedeutung. Sie stilisiert den Embryo zum öffentlichen Gut. Doch das ist er nicht – und das sollte er nicht sein. …

Definitionen des menschlichen Embryos, derer das Recht wohl auch in Zukunft bedarf, sollten die Perspektive der Eltern nichtunterschlagen. Ein Mensch ist, wer ein Mensch werden soll. Es sind soziale, am Ethos der Elternschaft ausgerichtete Kriterien, die aus einer befruchteten Eizelle einen Embryo und aus einem Embryo einen Menschen werden lassen. So verstehen wir auch, warum befruchtete Eizellen zwar nicht geborenen Menschen moralisch gleichzusetzen sind, aber dennoch nicht wie Ware oder  ausschließlich wie ein technisches Produkt behandelt werden sollten. ...

Doch die äußerst bedeutsamen praktischen Unterschiede zwischen den beiden Techniken – hie Zellreprogrammierung, dort Befruchtung, damit ein Kind geboren wird – dürfen nicht unterschlagen werden. Die Definition des menschlichen Embryos sollte noch einen Eindruck davon vermitteln, um welcher sozialer Beziehungen willen wir uns Sorgen um eine befruchtete Eizelle machen. Nur dann können wir einen sinnvollen Embryonenschutz betreiben. Dies jedenfalls wäre dann ein Embryonenschutz, der nicht Gefahr läuft, mit jeder neuen zell-biologischen Technik wieder ad absurdum geführt zu werden.