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22. April 2002

Bundesamt für
Strahlenschutz

Infoblatt
06/2002

Rechtsschutzmöglichkeiten
gegen die Errichtung und den Betrieb
von Mobilfunkanlagen

Die Errichtung von Mobilfunkanlagen führt in der Nachbarschaft häufig zu Ängsten vor massiven Gesundheitsschädigungen.  Für die Bürgerinnen  und Bürger, in deren Wohnortnähe eine derartige Anlage errichtet wird, stellt sich daher die Frage, an wen sie sich wenden können, um nähere Informationen über die Anlage zu erhalten und deren rechtliche Zulässigkeit ggf. überprüfen zu lassen. Haben Sie Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage in Ihrer Nähe, sollten Sie sich zunächst an die zuständigen Behörden und den Betreiber wenden.

Welche Behörden kommen als Ansprechpartner in Betracht ?
Untere Baubehörde:

In der Praxis wenden sich Eigentümer benachbarter Grundstücke in erster Linie an die untere Baubehörde (Landkreis oder Gemeinde). Dies ist zweckmäßig, weil die unteren Baubehörden nicht nur die Vereinbarkeit der Anlage mit dem Öffentlichen Baurecht überprüfen, sondern über das Rücksichtnahmegebot des Baurechts auch die Einhaltung der Vorgaben der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder-26.BImSchV). Sie können bei der unteren Baubehörde anfragen, ob für die Anlage in Ihrer Nähe eine Baugenehmigung erforderlich ist. Verstößt die Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, kommt die Einlegung eines Widerspruches gegen die Baugenehmigung, die Erwirkung eines Baustopps, einer Nutzungsuntersagung oder einer Beseitigungsanordnung in Betracht.

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP):

Sendeanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie die Grenzwerte der 26.BImSchV einhalten. Sofern eine Anlage eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 Watt oder mehr aufweist, muss bei der RegTP eine Standortbescheinigung für die Anlage beantragt werden. Nachbarn von Mobilfunkanlagen können in der Regel die Standortbescheinigung in der zuständigen Außenstelle der RegTP einsehen.

Immissionsschutzbehörde:

Auch die nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Immissionsschutzbehörden überwachen die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch die Mobilfunkanlagen. Immissionsschutzbehörde kann je nach Landesrecht z. B. das Gewerbeaufsichtsamt, der Landkreis, der Regierungspräsident oder auch eine Landesumweltbehörde sein.

Kommunalverwaltung:

Sie können bei der Kommunalverwaltung anfragen, ob sich die Mobilfunkbetreiber bei der Errichtung einer bestimmten Mobilfunkanlage an ihre Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden vom 09. Juli 2001 und die am 06. Dezember 2001 abgegebene freiwillige Selbstverpflichtung halten. Danach soll die Kooperation mit den Kommunen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen verbessert werden.

Wer kann sich an diese Behörden wenden ?

Grundsätzlich kann sich jeder an diese Behörden wenden. Durchsetzen können Sie ein behördliches Einschreiten aber nur, wenn Sie Nachbar im Rechtssinne sind. Rügen Sie Verletzungen baurechtlicher Vorschriften, sind Sie Nachbar, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in Reichweite der Anlage sind oder ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an dem Grundstück haben. Mietern oder Pächtern stehen keine Abwehrrechte aufgrund des Baurechts zu, es sei denn, sie tragen vor, dass mit dem Vorhaben gesundheitsschädliche Auswirkungen besonderer Intensität verbunden sind. Wollen Sie ein behördliches Einschreiten allein wegen der Verletzung immissionsschutzrechtlicher  Bestimmungen  durchsetzen, sind Sie Nachbar im Rechtssinne, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in Reichweite der Anlage sind oder ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an dem Grundstück haben, aber auch, wenn Sie Mieter oder Pächter oder Arbeitnehmer auf einem derartigen Grundstück sind. Ihre Beziehung zum Einwirkungsbereich der Anlage muss nur in zeitlicher Hinsicht hinreichend dauerhaft sein, darf sich also nicht in gelegentlichen kurzfristigen Aufenthalten (wie z. B. bei Spaziergängen) erschöpfen.

Anrufung der Gerichte

Lehnt die Behörde ein Einschreiten ab, können Sie als Nachbar das Verwaltungsgericht anrufen, um das Einschreiten der Behörde zu erreichen.  Daneben kommt aber z. B. auch eine Inanspruchnahme des Mobilfunkbetreibers auf dem Zivilrechtsweg in Betracht. Sind Sie Mieter einer Wohnung in einem Haus, auf welchem eine Mobilfunkanlage nach Abschluss Ihres Mietvertrages installiert wurde, kann u. U. die Geltendmachung einer Mietminderung in Betracht kommen.

Erfolgsaussichten nach der derzeitigen Rechtslage

Die Erfolgsaussichteen des Vorgehens gegen die Errichtung oder den Betrieb einer Mobilfunkanlage sind außerhalb von gütlichen Einigungen mit den Mobilfunkbetreibern derzeit eher als gering einzustufen. Dennoch kann der Rechtsweg Erfolg haben. Erfolgreich kann die Durchsetzung eines Einschreitens der Behörden gegen die Mobilfunkanlage auf dem Verwaltungsrechtsweg nur sein, wenn Sie Nachbar im Rechtssinne sind und geltend machen können, dass die Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften des Öffentlichen Rechtss verstößt. Dies sind z.B. die Grenzwerte der 26. BImSchV, die Abstandsflächenregelungen des Bauordnungsrechts und die Festsetzungen des Baugebietes in einem Bebauungsplan. Aber selbst dann hat die Behörde meist noch ein Ermessen, ob sie einschreitet oder nicht. Eine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht möglich, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Auf athermische Wirkungen der Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit nicht berufen, weit nach dem heutigen Erkenntnisstand der Nachweis der Kausalität zwischen athermischen Wirkungen und den von Nachbarn vorgetragenen Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2002 (Az.:1 BvR 1676/01) festgestellt, dass derzeit keine Pflicht der Verwaltungsgerichte  zur  Durchführung  einer Beweisaufnahme über die Behauptung eines Klägers besteht, dass der Betrieb einer Mobilfunkanlage, die die Grenzwerte einhält, bei ihm zu gesundheitlichen Schädigungen geführt habe. Erfolgreich kann ein Vorgehen - ohne dass eine gesundheitliche Gefährdung vorgebracht werden muss - aber insbesondere dann sein, wenn die Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung errichtet wird. Allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts führte bislang in einem Fall dazu, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im einstweiligen  Rechtsschutzverfahren die Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet vorläufig stoppte. Der Beschluss vom 28.08.2001 (Az.: 9 L 1021/01) ist mittlerweile rechtskräftig und kann beim Verwaltungsgericht Düsseldorf angefordert werden. Ist eine Anlage im reinen Wohngebiet städtebaulich relevant, ist ihre Errichtung nur zulässig, wenn die untere Baubehörde je nach Lage des Falles eine sogenannte Ausnahme gewährt oder eine Befreiung erteilt. Ein Vorgehen auf dem Zivilrechtsweg wird in der Regel erfolglos bleiben, wenn die Anlage die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält.
 

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