zur startseite
                                                                                                    weitere Infos Sterbehilfe
 

Wie die Niederländer die Sterbehilfe geregelt haben

Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung

Die Erste Kammer des niederländischen Parlaments hat in der Osterwoche (2001) ein Gesetz zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe beschlossen. Nachdem die Zweite Kammer im November bereits zugestimmt hatte, stimmte auch der Senat mit einer breiten Mehrheit zu. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) hat das Gesetz über-setzt und mit geringen Auslassungen dokumentiert. Wir veröffentlichen die KNA-Fassung im Wortlaut
Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung und Änderung des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Ver-langen und der Hilfe bei der Selbsttötung)
Wir, Beatrix, von Gottes Gnaden Königin der Niederlande, Prinzessin von Oranien-Nassau usw. Allen, die dies lesen oder hören, Unseren Gruß - lassen wissen: dass Wir, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, im Strafgesetzbuch einen Strafausschließungsgrund für den Arzt aufzunehmen, der unter Berücksichtigung der gesetzlich zu verankernden Sorgfaltskriterien Lebensbeendigung auf Verlangen vornimmt oder Hilfe bei der Selbsttötung leistet, und dazu gesetzli-che Vorschriften für ein Melde- und Kontrollverfahren zu erlassen, nach Anhörung des Staatsrats und im Einvernehmen mit den Generalstaaten folgendes Gesetz gutheißen und billigen:
 

KAPITEL I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Unsere Minister: der Minister der Justiz und der Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport;
b) Hilfe bei der Selbsttötung: die vorsätzliche Unterstützung eines anderen bei der Selbsttötung oder die Verschaffung der dazu erforderlichen Mittel im Sinne von Artikel 294 Absatz 2 Satz 2 Strafgesetzbuch;
c) der Arzt: der Arzt, der gemäß der Meldung Lebensbeendigung auf Verlangen vorgenommen oder Hilfe bei der Selbst-tötung geleistet hat;
d) der beratende Arzt: der Arzt, der in Bezug auf das Vorhaben eines Arztes, Lebensbeendigung auf Verlangen vorzu-nehmen oder Hilfe bei der Selbsttötung zu leisten, zu Rate gezogen wurde;
e) die Behandelnden: Behandelnde im Sinne von Artikel 446 Absatz 1 von Buch 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
f) die Kommission: eine regionale Kontrollkommission im Sinne von Artikel 3;
g) regionale Gesundheitsinspektion: ein regionaler Aufsichtsbeamter von der Gesundheitsinspektion der Staatlichen Aufsicht über die Volksgesundheit.

KAPITEL II
Sorgfaltskriterien

Artikel 2
1. Gemäß den in Artikel 293 Absatz 2 Strafgesetzbuch genannten Sorgfaltskriterien muss der Arzt:
a) zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Patient sein Ersuchen freiwillig und nach reiflicher Überlegung gestellt hat,
b) zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich war,
c) den Patienten über die Situation, in der dieser sich befand, und über dessen sich daraus ergebende Aussichten infor-miert haben,
d) gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt sein, dass es für die Situation, in der dieser sich befand, keine andere akzeptable Lösung gab,
e) mindestens einen anderen unabhängigen Arzt zu Rate gezogen haben, der den Patienten begutachtet und schriftlich sein Urteil über die in den Buchstaben a bis d genannten Sorgfaltskriterien abgegeben hat, und
f) bei der Lebensbeendigung oder bei der Hilfe bei der Selbsttötung aus medizinischer Sicht sorgfältig vorgegangen sein.
2. Wenn ein Patient, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, jedoch vor Eintritt dieses Zustands als zur vernünftigen Beurteilung seiner Interessen fähig betrachtet werden konnte und eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die ein Ersuchen um Lebensbeendigung beinhaltet, kann der Arzt diesem Ersu-chen Folge leisten. Die in Absatz 1 genannten Sorgfaltskriterien gelten entsprechend.
3. Wenn ein minderjähriger Patient zwischen sechzehn und achtzehn Jahre alt ist und als zur vernünftigen Beurteilung seiner Interessen fähig betrachtet werden kann, kann der Arzt einem Ersuchen des Patienten um Lebensbeendigung oder Hilfe bei der Selbsttötung Folge leisten, nachdem der Elternteil oder die Eltern, der oder die die Gewalt über ihn ausübt oder ausüben beziehungsweise sein Vormund, in die Beschlussfassung einbezogen worden sind.
4. Wenn ein minderjähriger Patient zwischen zwölf und sechzehn Jahre alt ist und als zur vernünftigen Beurteilung seiner Interessen fähig betrachtet werden kann, kann der Arzt, wenn der Elternteil oder die Eltern, der oder die die Gewalt über ihn ausübt oder ausüben beziehungsweise sein Vormund, mit der Lebensbeendigung oder der Hilfe bei der Selbsttötung einverstanden sind, dem Ersuchen des Patienten Folge leisten. Absatz 2 gilt entsprechend.

KAPITEL III
Regionale Kontrollkommissionen für die Lebensbeendigung auf Verlangen und die Hilfe bei der Selbsttötung
Abschnitt 1: Einsetzung, Zusammensetzung und Ernennung

Artikel 3
1. Es gibt regionale Kommissionen für die Kontrolle der Meldungen von Fällen von Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung im Sinne von Artikel 293 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 294 Absatz 2 Satz 2 Strafge-setzbuch.
2. Eine Kommission besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, darunter in jedem Fall ein Jurist, der zugleich Vorsitzender ist, ein Arzt und ein Sachkundiger in Ethik- oder Sinnfragen. Zu einer Kommission gehören auch stellvertre-tende Mitglieder aus jeder der in Satz 1 genannten Kategorien.

Artikel 4
1. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von Unseren Ministern für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Eine Wiederernennung kann einmalig für die Dauer von sechs Jahren erfolgen.
2. Eine Kommission verfügt über einen Sekretär und einen oder mehrere stellvertretende Sekretäre, die alle Juristen sein müssen und von Unseren Ministern ernannt werden. Der Sekretär hat bei den Sitzungen der Kommission eine beratende Stimme.
3. Der Sekretär ist ausschließlich der Kommission Rechenschaft über seine Tätigkeiten schuldig.
Abschnitt 2: Entlassung

Artikel 5
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder können jederzeit auf eigenes Ersuchen von Unseren Ministern entlassen werden.

Artikel 6
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder können von Unseren Ministern wegen man-gelnder Eignung oder mangelnder Sachkenntnis oder aus anderen schwerwiegenden Gründen entlassen werden.
Abschnitt 3: Besoldung

Artikel 7
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder erhalten Sitzungsgeld sowie eine Vergütung für die Reise- und Unterbringungskosten gemäß den existierenden staatlichen Regelungen, soweit nicht aus anderen Grün-den eine Vergütung für diese Kosten aus öffentlichen Kassen geleistet wird.
Abschnitt 4: Aufgaben und Befugnisse

Artikel 8
1. Die Kommission beurteilt auf Grund der Meldung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Gesetz über das Leichen- und Be-stattungswesen, ob der Arzt, der die Lebensbeendigung auf Verlangen vorgenommen oder Hilfe bei der Selbsttötung geleistet hat, die in Artikel 2 genannten Sorgfaltskriterien eingehalten hat.
2. Die Kommission kann den Arzt ersuchen, seine Meldung schriftlich oder mündlich zu ergänzen, wenn dies für eine angemessene Beurteilung des Handelns des Arztes erforderlich ist.
3. Die Kommission kann beim Leichenbeschauer der Gemeinde, beim beratenden Arzt oder bei den beteiligten Behan-delnden Auskünfte einholen, wenn dies für eine angemessene Beurteilung des Handelns des Arztes erforderlich ist.

Artikel 9
1. Die Kommission setzt den Arzt innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Meldung schriftlich unter Angabe der Gründe von ihrer Beurteilung in Kenntnis.
2. Die Kommission setzt das Kollegium der Generalstaatsanwälte und die regionale Gesundheitsinspektion von ihrer Beurteilung in Kenntnis, a) wenn der Arzt nach Auffassung der Kommission nicht die in Artikel 2 genannten Sorgfaltskri-terien eingehalten hat, oder b) wenn sich eine Situation im Sinne von Artikel 12 letzter Satz des Gesetzes über das Lei-chen- und Bestattungswesen ergibt. Die Kommission setzt den Arzt hiervon in Kenntnis.
3. Die in Absatz 1 genannte Frist kann einmalig um höchstens sechs Wochen verlängert werden. Die Kommission setzt den Arzt hiervon in Kenntnis.
4. Die Kommission ist befugt, die von ihr abgegebene Beurteilung dem Arzt gegenüber mündlich zu erläutern. Diese mündliche Erläuterung kann auf Ersuchen der Kommission oder auf Ersuchen des Arztes stattfinden.

Artikel 10
Die Kommission ist verpflichtet, dem Staatsanwalt auf dessen Ersuchen hin alle Informationen zu erteilen, die dieser benötigt
1. für die Beurteilung des Handelns des Arztes in einem Fall im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 oder
2. für ein Ermittlungsverfahren. Die Kommission setzt den Arzt von der Erteilung von Informationen an den Staatsanwalt in Kenntnis.
Abschnitt 6: Arbeitsweise

Artikel 11
Die Kommission sorgt für die Registrierung der zur Beurteilung gemeldeten Fälle von Lebensbeendigung auf Verlangen oder Hilfe bei der Selbsttötung. Durch ministerielle Regelung Unserer Minister können hierzu nähere Vorschriften erlas-sen werden.

Artikel 12
1. Eine Beurteilung wird durch einfache Mehrheit der Stimmen festgestellt.
2. Eine Beurteilung kann von der Kommission nur dann festgestellt werden, wenn alle Mitglieder der Kommission an der Abstimmung teilgenommen haben.

Artikel 13
Die Vorsitzenden der regionalen Kontrollkommissionen beraten mindestens zweimal pro Jahr miteinander über die Ar-beitsweise und das Funktionieren der Kommissionen. Zu den Beratungen werden ein Vertreter des Kollegiums der Ge-neralstaatsanwälte und ein Vertreter der Gesundheitsinspektion der Staatlichen Aufsicht über die Volksgesundheit einge-laden.
Abschnitt 7: Geheimhaltung und Stimmenthaltung

Artikel 14
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Informationen, von de-nen sie bei ihren Tätigkeiten Kenntnis erlangen, verpflichtet, es sei denn, dass eine gesetzliche Vorschrift sie zur Mittei-lung verpflichtet oder dass sich die Notwendigkeit zur Mitteilung aus ihrer Aufgabe ergibt.

Artikel 15
Ein Mitglied der Kommission, das bei der Behandlung eines Falls Sitz in der Kommission hat, enthält sich und kann abgelehnt werden, wenn Tatsachen oder Umstände bestehen, durch die die Unparteilichkeit seines Urteils beeinträchtigt werden könnte.

Artikel 16
Ein Mitglied, ein stellvertretendes Mitglied und der Sekretär der Kommission enthalten sich der Abgabe eines Urteils über das Vorhaben eines Arztes, Lebensbeendigung auf Verlangen vorzunehmen oder Hilfe bei der Selbsttötung zu leisten.
Abschnitt 8: Berichterstattung

Artikel 17
1. Die Kommissionen legen Unseren Ministern jährlich vor dem 1. April einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht über das vergangene Kalenderjahr vor. Unsere Minister setzen hierfür durch ministerielle Regelung ein Muster fest.
2. Der Tätigkeitsbericht im Sinne von Absatz 1 enthält in jedem Fall:
a) die Zahl der gemeldeten Fälle von Lebensbeendigung auf Verlangen oder Hilfe bei der Selbsttötung, zu denen die Kommission ein Urteil abgegeben hat;
b) die Art dieser Fälle;
c) die Beurteilungen und die zugehörigen Erwägungen.

Artikel 18
Unsere Minister erstatten jährlich anlässlich der Einreichung des Haushalts den Generalstaaten Bericht über das Funkti-onieren der Kommissionen auf der Grundlage des Tätigkeitsberichts im Sinne von Artikel 17 Absatz 1.

Artikel 19
1. Auf Vorschlag Unserer Minister werden durch Rechtsverordnung in Bezug auf die Kommissionen Vorschriften erlas-sen über a) ihre Zahl und ihre örtliche Zuständigkeit; b) ihren Sitz.
2. Durch oder kraft Rechtsverordnung können Unsere Minister in Bezug auf die Kommissionen nähere Vorschriften er-lassen über a) ihren Umfang und ihre Zusammensetzung; b) ihre Arbeitsweise und ihre Berichterstattung.

KAPITEL IV
Änderungen in anderen Gesetzen

Artikel 20
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert.
A
Artikel 293 lautet wie folgt:
Artikel 293
1. Wer vorsätzlich das Leben eines anderen auf dessen ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin beendet, wird mit Gefängnisstrafe bis zu zwölf Jahren oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft.
2. Die in Absatz 1 genannte Handlung ist nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt begangen wurde, der dabei die in Arti-kel 2 des Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung genann-ten Sorgfaltskriterien eingehalten und dem Leichenbeschauer der Gemeinde gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen Meldung erstattet hat.
B
Artikel 294 lautet wie folgt:
Artikel 294
1. Wer einen anderen vorsätzlich zur Selbsttötung anstiftet, wird, wenn die Selbsttötung begangen wird, mit Gefängnis-strafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft.
2. Wer einem anderen vorsätzlich bei der Selbsttötung behilflich ist oder ihm die dazu erforderlichen Mittel verschafft, wird, wenn die Selbsttötung begangen wird, mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft.
Artikel 293 Absatz 2 gilt entsprechend.
(. . .)

Artikel 21
Das Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert.
A
Artikel 7 lautet wie folgt:
Artikel 7
1. Wer die Leichenschau verrichtet hat, stellt einen Totenschein aus, wenn er davon überzeugt ist, dass der Tod infolge einer natürlichen Ursache eingetreten ist.
2. Wenn der Tod die Folge einer Lebensbeendigung auf Verlangen oder Hilfe bei der Selbsttötung im Sinne von Artikel 293 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 294 Absatz 2 Satz 2 Strafgesetzbuch war, stellt der behandelnde Arzt keinen Totenschein aus und teilt die Ursache des Todes mittels eines Formulars unverzüglich dem Leichenbeschauer der Ge-meinde oder einem der Leichenbeschauer der Gemeinde mit. Dieser Mitteilung fügt der Arzt einen Bericht mit Angabe der Gründe über die Einhaltung der in Artikel 2 des Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen oder der Hilfe bei der Selbsttötung genannten Sorgfaltskriterien hinzu.
3. Wenn der behandelnde Arzt in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen der Auffassung ist, keinen Totenschein ausstellen zu können, teilt er dies mittels eines Formulars unverzüglich dem Leichenbeschauer der Gemeinde oder ei-nem der Leichenbeschauer der Gemeinde mit.
B
Artikel 9 lautet wie folgt:
Artikel 9
1. Die Form und der Aufbau der Muster für den vom behandelnden Arzt und vom Leichenbeschauer der Gemeinde aus-zustellenden Totenschein werden durch Rechtsverordnung geregelt.
2. Die Form und der Aufbau der Muster für die Mitteilung und den Bericht im Sinne von Artikel 7 Absatz 2, für die Mittei-lung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 und für die Formulare im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 2 werden auf Vor-schlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport durch Rechtsverord-nung geregelt.
C
Artikel 10 lautet wie folgt:
Artikel 10
1. Wenn der Leichenbeschauer der Gemeinde der Auffassung ist, keinen Totenschein ausstellen zu können, meldet er dies mittels eines Formulars unverzüglich dem Staatsanwalt und setzt hiervon unverzüglich den Standesbeamten in Kenntnis.
2. Unbeschadet der Vorschrift in Absatz 1 informiert der Leichenbeschauer der Gemeinde, wenn eine Mitteilung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 vorliegt, mittels eines Formulars unverzüglich die in Artikel 3 des Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung genannte regionale Kontrollkommission. Dabei übersendet er auch den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Bericht sowie die Begründung dazu.
D
Zu Artikel 12 wird ein Satz hinzugefügt, der wie folgt lautet:
Wenn der Staatsanwalt in den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen der Auffassung ist, keine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung für ein Begräbnis oder eine Feuerbestattung ausstellen zu können, informiert er darüber unverzüglich den Leichenbeschauer der Gemeinde und die in Artikel 3 des Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Ver-langen und der Hilfe bei der Selbsttötung genannte regionale Kontrollkommission. (...)
 
 

Frankfurter Rundschau, 19.04.2001
[ document info ]
Copyright © Frankfurter Rundschau 2001
Dokument erstellt am 18.04.2001 um 21:10:53 Uhr
Erscheinungsdatum 19.04.2001