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Sterbebegleitung-Sterbehilfe-Euthanasie
Sammlung Daten - Fakten - Zusammenhänge
(Stand: 23. Mai 2003)
Zusammenstellung: Joachim Krause, Hauptsr. 46, 08393 Schönberg

 

HIER Link zu weiteren fortlaufend gesammelten neueren Daten und Quellen

 

aa) Definitionen Sterbehilfe
a) aktive Sterbehilfe
b) Beihilfe zur Selbsttötung
c) indirekte Sterbehilfe
d) passive Sterbehilfe
e) Palliativmedizin
f) Schmerzbehandlung
g) Niederlande
h) Belgien
i) Euthanasie
j) Sterben
k) Umfragen
l) Hospiz, Sterbebegleitung
m) Glaube, Ethik
n) Patientenverfügung usw.
o) „terminale Sedierung“

aa) Definitionen Sterbehilfe, Allgemeines


Erleichterung des Sterbens eines unheilbar schwer kranken Menschen


(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.27)


meint die gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführendes Präparates (Tablette, Spritze, Infusion);
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.27)
sie ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt, und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten erfolgt


(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.28)
Arzt oder andere Person stellt dem nicht mehr Lebenswilligen eine tödlich wirkende Dosis eines Medikaments zur Verfügung; der Patient vollzieht die Tötungshandlung selbst; in Deutschland nicht strafbar, allerdings wird vom Bundesgerichtshof verlangt, dass bei bewusstlosen Patienten alles getan wird, um ihr Leben zu retten (damit ist Beistand zur Selbsttötung durch einen Arzt eigentlich nicht möglich)


wird geleistet, wenn tödlich Kranken ärztlich verordnete schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, die als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können.
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.27)
wird in Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht - Leben erhalten und Schmerzen lindern - für rechtlich und ethisch zulässig gehalten


Verzicht auf eine lebensverlängernde Behandlung bei einem unheilbar Kranken, dessen Tod alsbald zu erwarten ist (Therapie-Begrenzung, Basispflege wird aufrecht erhalten); setzt die Zustimmung des Patienten voraus; gilt in Deutschland als ethisch und rechtlich zulässig und ist häufig geboten


(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.12)


Zweig der Medizin, der sich ganz besonders der Schmerztherapie und der Linderung anderer Beschwerden (z.B. quälender Symptome wie Luftnot, Übelkeit oder Erbrechen) widmet. Darüber hinaus steht in der Palliativmedizin die intensive Einbeziehung psychosozialer und spiritueller Aspekte der Krankheitsverarbeitung bei Patienten und ihren Angehörigen im Vordergrund.
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.31f)


+ aktive Sterbehilfe ist nicht zulässig
+ Beihilfe zum Selbstmord widerspricht dem ärztlichen Ethos
+ indirekte Sterbehilfe ist erlaubt
+ passive Sterbehilfe ist erlaubt
  * bei Sterbenden dürfen lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen oder abgebrochen werden;
  * passive Sterbehilfe ist auch möglich für
  ** „Patienten mit infauster Prognose, die sich noch nicht im Sterben befinden“,
  **„Neugeborene mit schwersten Fehlbildungen oder schweren Stoffwechselstörungen... extrem unreife Kinder ...und Neugeborene, die schwerste
      Zerstörungen des Gehirns erlitten haben“
  **Wachkomapatienten)
  * Basispflege wird in jedem Fall aufrechterhalten
  * Maßnahmen müssen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen
+ neue Aspekte:
  * stärkere Betonung der Linderung von Beschwerden und Schmerzen als ärztliche Aufgabe
  * stärkere Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten (z.B. Patientenverfügungen)
  * Pflicht der Ärzte zur wahrheitsgemäßen Information des Patienten bzw. der Angehörigen
(Dtsch. Ärzteblatt 39/98 S.A-2367)


...Aktiv-Passiv-Unterscheidung. Als aktive Sterbehilfe gilt demnach die gezielte Lebensverkürzung durch Tötung des Sterbenden, wohingegen unter passiver Sterbehilfe der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Todkranken verstanden wird. Vor allem Befürworter der aktiven Sterbehilfe stellen diese Unterscheidung in Frage, indem sie auf das Mitleid mit dem Schwerkranken als übereinstimmendes Motiv, die Erlösung von unerträglichem Leid als übereinstimmende Intention und den Tod des Patienten als übereinstimmendes Resultat von aktiver und passiver Sterbehilfe verweisen. Eine bewusst gewählte Unterlassung zähle als negative Bedingung zu den Ursachen des Todes und sei moralisch genauso zu bewerten wie eine Handlung (4)....
... Die Direkt-indirekt-Unterscheidung bezieht sich auf die Intention, die dem lebensverkürzenden Handeln zugrunde liegt. Wird die Verkürzung des Lebens als Nebenwirkung einer Behandlung lediglich in Kauf genommen, nicht aber bezweckt, wie beispielsweise bei einer schmerzlindernden Morphiumtherapie, so spricht man von indirekter Sterbehilfe (5)...
... Im Hinblick auf den Willen des bzw. der Sterbenden müssen freiwillige, nicht-freiwillige und unfreiwillige Sterbehilfe unterschieden werden. Von nicht-freiwilliger Sterbehilfe ist dann die Rede, wenn der oder die Betroffene dauerhaft bzw. nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen wie es zum Beispiel bei schwerstgeschädigten Neugeborenen oder Komapatienten der Fall ist. Unfreiwillige Sterbehilfe bezeichnet die Tötung eines entscheidungsfähigen Menschen ohne oder gar gegen dessen ausdrücklichen Wunsch (5)...
(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS 2002/2003

a) aktive Sterbehilfe


Ein 88-jähriger Ingenieur lebt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim. Das Ehepaar hat keine Kinder, auch gibt es kaum Kontakte zu Nachbarn oder Freunden. Der Mann bemerkt seit einigen Monaten Schmerzen im Rücken und im Oberarm. Zunächst führt er die Schmerzen auf die Folgen eines Sturzes bei der geliebten Gartenarbeit zurück. Bei stärker werdenden Schmerzen sucht er den Hausarzt auf. Die Diagnostik erbringt einen fortgeschrittenen Tumor der Prostata mit ausgedehnten Knochen- und Wirbelsäulmetastasen. Eine Tumorheilung ist in dieser Phase nicht mehr möglich. Zunächst gelingt die Schmerzstillung befriedigend, der Patient ist in seinen Aktivitäten nicht eingeschränkt. Allerdings verschlechtert sich der Gesamtzustand des Patienten kontinuierlich, die Schmerzen lassen sich nur unter Inkaufnahme deutlicher Müdigkeit und Darmträgheit einigermaßen stillen. Nach dem plötzlichen Tod der Ehefrau in dieser Phase wird die ambulante Pflege zu Hause unmöglich.  So bittet er den Hausarzt um die Verabreichung einer hohen Dosis Schmerz- und Beruhigungsmittel, um sterben zu können. Im Leben mit zunehmenden Schmerzen, allein ohne seine Frau und in anderer Umgebung sieht er keinen Sinn mehr.
(Fallbeispiel von Frank Oehmichen)


(epd-wochenspiegel ost 41/2002 S.23)


(Freie Presse 29.4.03)


(Der Sonntag 18.3.01)


(taz 29./30.8.98)


(ideaSpektrum 46/2000 S.3)


(Deutsches Ärzteblatt 2.5.1997 A-1172)


(taz 22.5.97)


(ideaSpektrum 25/2001 S.17)


(taz 14.7.2000)


(taz 29./30.8.98)


(Der Sonntag 13.5. 2001)


(TV Phoenix 16.1.98)


(TV Phoenix 16.1.98)


(Der Spiegel 9/97 S. 196)


(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn 2000, S.147)


Eine Handlung oder Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist.
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17 2003 S.21)


Frau leidet seit sieben Jahren an Unterleibskrebs; sieben Operationen werden durchgeführt; September 1992 Lymphknoten in der rechten Leiste entfernt, als Folge wird das rechte Bein nicht mehr durchblutet, schwillt an und stirbt ab; durch hohe Morphiumgaben wird versucht, die Schmerzen erträglich zu halten, was nur bedingt gelingt; die Bitte der Frau, ihr eine erlösende Injektion zu verabreichen, wird im Krankenhaus mit Recht abgelehnt; in ihrer Not bittet die Frau ihren Ehemann, ihrem Leben ein Ende zu bereiten; im Januar 1993 versucht dieser erfolglos, seine Frau mit einem Kissen zu ersticken; schließlich schneidet er ihr mit einem Küchenmesser die Kehle durch; Strafkammer des Hamburger Landesgerichts verurteilte den Ehemann im Dezember 1993 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung; Der vorsitzende Richter schloss die Verhandlung mit den Worten: „Wir müssen Sie verurteilen, daran besteht kein Zweifel, die Frage nach dem Sinn dürfen Sie uns nicht stellen. Diese Frage müssen Sie dem Gesetzgeber stellen, der bisher verhindert hat, dass Ihre Frau ihr Leben auf menschenwürdige Weise beenden konnte.“
(Heilberufe 4/2003 S.16)
 
 

b) Beihilfe zur Selbsttötung


(epd-Wochenspiegel Ost 13/2002 S.22)


(taz 8.1.03)


(Frauenarzt 4/1998 S.535)


(epd-Wochenspiegel ost 6/2001 S.21)


(Die Zeit 19.4.01 S.28)


Nach dem Oregon-Gesetz kann ein im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindlicher Kranker, der nach der Prognose  von zwei Ärzten „weniger als 6 Monate zu leben hat“, die tödliche Rezeptur erlangen, die von den Ärzten nur verschrieben, aber nicht verabreicht werden darf.
(taz 19.2.99; Der Spiegel 9/99 S.211)


(taz 29./30.8.98)


(TV Phoenix 16.1.98)


(taz 29./30.8.98)


seit zwei Jahren schwere Erkrankung des zentralen Nervensystems, fortschreitende Lähmung, kann kaum noch schlucken, nicht mehr artikuliert reden, wird künstlich ernährt; die Frau möchte nicht länger leiden und sich ein entwürdigendes Ende ersparen; kann  sich selbst wegen ihrer Erkrankung das Leben nicht nehmen, möchte, dass ihr Mann ihr beim Sterben helfen darf; doch das ist in Großbritannien verboten, ihm drohen bis zu 14 Jahre Gefängnis
(Freie Presse Chemnitz 30.3.02)


(Das Parlament 22./29.7.02 S.11)


(Heilberufe 4/2003 S.18)
 

c) indirekte Sterbehilfe


Frau E. leidet seit 1977 an einem Hauttumor im Bereich von Mund und Nase. Sie kann durch mehrere Operationen und Bestrahlung nicht geheilt werden. Seit 1982 kann sie nur noch schwer Nahrung zu sich nehmen, darüber hinaus bestehen stärkste Gesichtsschmerzen, so dass mehrfach täglich Schmerzmedikamente gespritzt werden müssen. Anfang 1984 wird ein Tumor der Oberkieferhöhle festgestellt, der in die Augenhöhle und den Schädel einwuchs. Die Sehkraft der Patientin ließ nach, die Nahrungsaufnahme wurde schwierig und die Schmerzen waren nicht zu stillen. Anfang 1984 lässt sie sich vom behandelnden Arzt das Versprechen geben, ihr „mit seinen Möglichkeiten“ zu helfen. Am 18.4. 1984 wiederholt die 69-jährige Patientin ihren Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Am gleichen Abend händigt der Arzt dem Lebensgefährten der Ziehtochter der Patientin einen Becher mit Gift aus. Dieser verdünnt das Gift mit Wasser und übergibt den Becher an Frau E. Sie führt ihn zum Mund und trinkt ihn aus. Wenige Minuten später verstirbt sie in den Armen der Tochter.
(Fall Hackethal nach Udo Benzenhöfer  „Der gute Tod“, München 1999;
Fallbeispiel von Frank Oehmichen))


ich will helfen / ich will ihn sterben lassen; das erste ist geboten, das zweite ist strafbar
(ZDF 28.8.01)


(Die Zeit 19.4.01 S.28)


(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn 2000, S.149)

d) passive Sterbehilfe


im Verzicht auf eine weitere Bekämpfung einer tödlichen Krankheit wird das Todesgeschick als unabwendbares Ereignis hingenommen und manchmal auch wirklich angenommen als „Naturverhängnis“ oder auch als Fügung Gottes
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn 2000, S.147ff)


Eine 67-jährige Frau leidet seit Jahren an einer chronischen Lungenerkrankung. Sie verspürt bei geringster Belastung Luftnot. Bei einem Atemwegsinfekt wird die Luftnot stärker, so dass die Frau den Notarzt ruft. Kurz nach seinem Eintreffen wird sie bewusstlos, so dass eine künstliche Beatmung eingeleitet wird. Die Frau kommt auf eine Intensivstation. Dort kann sie nach wenigen Tagen von der künstlichen Beatmung getrennt werden. Sie atmet wieder selbstständig und ist bei Bewusstsein. Allerdings verschlechtert sich die Situation bereits auf der Intensivstation wieder. Bei unzureichender Lungenfunktion gerät sie wieder in einen Dämmerzustand, der sich durch künstliche Beatmung überwinden lässt. Solche Attacken wiederholen sich noch mehrfach, die Intervalle werden immer kürzer. Eine wesentliche Besserung der Lungenfunktion ist nicht zu erwarten. Die Frau bittet um Entlassung nach Hause, um dort im Kreis der Familie noch einmal Kaffee trinken zu können. Wenn sich dann wieder der schmerzlose, zum Tode führende Dämmerzustand einstellt, soll kein Notarzt gerufen werden.
(Fallbeispiel von Frank Oehmichen)


(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.30f)


(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.21)


(Spiegel 38/2002 S.104ff)


(Deutsches Ärzteblatt 8.1.96 A-28)


(Öko-Test 10/2001 S.76)


das OLG hatte entschieden, dass bei einer Koma-Patientin die Ernährung per Magensonde abgebrochen werden dürfe, sofern die Betroffene mit der tödlichen Unterlassung „mutmaßlich“ einverstanden sei und ein entsprechender Antrag ihres Betreuers durch ein Vormundschaftsgericht genehmigt worden sei.
(taz 14.7.99)


(Frauenarzt 4/1998 S.535)


(Die Zeit 27.3.02 S.2)


(taz 23./24.3.02)


fast 85-jährige Betroffene seit 29.12.97 in stationärer Behandlung; ausgedehnter Hirninfarkt hatte zu anhaltender Bewusstlosigkeit (Koma) geführt mit vollständigem Verlust der Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeit; wird über Magensonde (PEG) ernährt; Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten; zu einer freien Willensbestimmung ist sie nicht in der Lage; Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9,3,98 die Tochter zur Betreuerin bestellt; mit Schreiben vom April 98 hat die Betreuerin – weil ihre Mutter früher geäußert habe, kein langes Sterben ertragen zu wollen – Behandlungsabbruch durch Einstellen der Sondenernährung beantragt; Gutachten vom Mai 98führt aus, dass bei einem anhaltenden Koma eine relevante Besserung (bewusstes und selbstbewusstes Leben) nicht mehr zu erwarten sei; offen bleibe, ob die Betroffene ihren Zustand als leidvoll erlebe und Schmerzen erdulden müsse; bei Abbruch der Sondenernährung bestehe die Gefahr, dass sie im Verlauf von Wochen bis Monaten sterbe; wenn der Verzicht auf Lebensverlängerung ihrem anzunehmenden Willen entspreche, sei die Einstellung der Nahrungszufuhr bei Fortsetzung der Versorgung mit Flüssigkeit eine vertretbare Maßnahme
(Heilberufe 4/2003 S.15)
 
 

e) Palliativmedizin


(ZDF 28.8.01)

f) Schmerzbehandlung


in Deutschland gibt es rund 6 Millionen Schmerzpatienten, 500000 davon leiden an einer Schmerzkrankheit – im Unterschied zum akuten Schmerz sei bei der Schmerzkrankheit die Ursache unwichtig geworden, der Lebensinhalt des Patienten drehe sich allein um den Schmerz, das Symptom Schmerz sei zur eigentlichen Krankheit geworden
(epd-Wochenspiegel ost 5/2003 S.14)


(Spiegel 15/2002 S.201)


(epd-Wochenspiegel Ost 43/1999 S.11)


(epd-Wochenspiegel Ost 29/1999 S.8)


(epd-Wochenspiegel Ost 40/2000 S.13)


(Deutsches Ärzteblatt 30.1.98 A-198)


(taz 26.9.02)


(Der Spiegel 16/2001 S.26)


Jahr              1989         1991         1993         1995         2000
Land
Dänemark                      52,2           65,8             83            70
Großbrit.                          29            41,7             30            21,2
Schweden                                        29,7             49
Norwegen                                        25,8                             32,2
USA                                                21,1                             30,8
Schweiz                                           13,6                             20,6
Österreich                                          9,5                             45,7
Deutschland     2             4,4              7,4             10             17,6
Niederlande                                                         12
Frankreich                      7,0                                 28
Spanien                          4,3
(Das Sonntagsblatt 5.4.96; Geo 10/1995 S53; www.palliativ-celle.de;
International Narcotics Control Board 2002)


Stand 2000
(Kilogramm Substanzen pro 1 Million Einwohner)
-----------------------------------------------------------------------------------------
Land                       Morphin Codein  Dextropropoxyphen
-----------------------------------------------------------------------------------------
Deutschland           17,6          91,5          10,6
Schweiz                   20,6          496,2          30,6
Großbritannien         21,2         349,4          871,1
USA                       30,8          110,6          657,2
Norwegen              32,2          378,4          68,4
Österreich              45,7          12,5              4,6
Kanada                   50,9          537,2          11,3
Dänemark              70,0          504,9          74,8
(International Narcotics Control Board 2002)


(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS 2002/2003)


enorme Fortschritte in der Schmerzbekämpfung, so dass es nur noch ganz wenige Fälle gibt, in denen Schmerz als unerträglich empfunden wird
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17 2003 S.25)


Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln der modernen Medizin ist eine weitgehende Schmerzlinderung fast immer möglich.
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17 2003 S.32)


Morphium sei eine hervorragende und außerordentlich sichere Medizin, die so gut wie keine Nebenwirkungen habe; 40% aller richtig auf Morphium eingestellten Patienten könnten ihr Hospiz sogar wieder verlassen und die letzten Tage zu Hause verbringen;
Prinzip einer Palliativmedizin: Morphium-Dauereinnahme, um Schmerzen gar nicht erst aufkommen zu lassen;
nach ihrem Dafürhalten können 95% aller Krebspatienten bei hinreichenden Morphiumgaben schmerzfrei bleiben; bei den restlichen 5% würden Beruhigungsmittel helfen;
durch Studien eindeutig bewiesen, dass in hinreichender Dosis verabreichte Opiate und Beruhigungsmittel den Todeseintritt nicht beschleunigen;
Und wenn Patienten trotz Morphium und menschlicher Zuwendung ihre Leidenszeit verkürzen wollen? 6% der stationär und 3% der ambulant gepflegten Patienten drängen darauf;
(Die Zeit 10.4.03 S.42)

g) Niederlande


(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn 2000, S.153)


(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn 2000, S.153)


(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS 2002/2003, S.10)


(Freie Presse 2.4.02)


Aktive Sterbehilfe („Euthanasie“) ist in Holland weiter verboten, bleibt aber bei Einhaltung einer Reihe von Vorschriften straffrei. Das entspricht etwa der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland.
Das niederländische Gesetz sieht von einer Strafverfolgung ab, wenn folgende Sorgfaltskriterien eingehalten werden:
+ das Verlangen des Patienten ist Voraussetzung; es muss wiederholt, freiwillig, zeitlich beständig und ausdrücklich sein; eine schriftliche Form ist nicht zwingend
+ die Krankheit muss nach medizinischem Wissen unheilbar, eine Schmerztherapie aussichtslos gewesen sein
+ das Leiden muss von dem Betroffenen als unerträglich und sinnlos empfunden werden
+ der Betroffene muss sich seiner Situation und der Alternativen, die es für ihn gibt, bewusst sein
+ es darf keine andere Möglichkeit geben, die Situation des Betroffenen zu verbessern
+ der Sterbehilfe leistende Arzt muss vor der Handlung einen zweiten, bis dahin unbeteiligten Arzt hinzuziehen, der den Fall in eigener Verantwortung bewertet
+ Betroffene von 12 bis 16 Jahren können mit Zustimmung der Eltern, zwischen 16 und 18 Jahren auch ohne deren Zustimmung Sterbehilfe bekommen
+ jeder Arzt kann die Beteiligung an Sterbehilfe ablehnen
+ jeder Fall von Sterbehilfe muss gemeldet werden; eine Kommission prüft, ob sorgfältig gehandelt wurde
(„Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung“; April 2001, Frankfurter Rundschau 19.4.02)


(epd-Wochenspiegel Ost 40/2001 S.18)


(Der Sonntag 15.11.98)


Ministerium beziffert den Anteil der nicht gemeldeten Euthanasie-Fälle mit 60%
(Deutsches Ärzteblatt 13.12.96, A-3334)


(Der Sonntag  10.12.2000)


(ideaSpektrum 49/2000 S.11)


(taz 29./30.8.98)


Laut Umfragen befürworten 85% der Niederländer ... 90% der niederländischen Ärzte die Euthanasie
(Die Zeit 8.8.02 S.23)


„jährlich tausend  Fälle“ in denen lebensbeendende Handlungen“ ohne ausdrücklichen Wunsch des Getöteten vorgenommen worden sind...
Es handelte sich dabei um eine Angabe aus niederländischen Statistiken... die zugrundeliegende Untersuchung von 1995 belegt, dass die große Mehrheit dieser Menschen entweder bereits im Sterben lagen, als sie Sterbehilfe bekamen, oder dement waren und aus Angst vor einer solchen Situation zuvor eine Sterbehilfeerklärung abgegeben hatten. Vergleichbare Untersuchungen in Australien und Belgien, wo Sterbehilfe verboten ist bzw. war, zeigen, dass aktive Sterbehilfe „ohne ausdrücklichen Wunsch“ dort fünfmal so oft vorkam wie in den Niederlanden
(taz 7.6.02)


(taz 11.4.01)


jährliche Sterbefälle                  135500                 129000
Bitten um Euthanasie                  9700 (7,1%)         8900 (7)
Euthanasie durchgeführt             3200 (2,4)             2300 (1,8)
Suizidbeihilfe                               400 (0,3)                 400 (0,3)
Lebensbeendigung ohne
ausdrücklichen Wunsch               900 (0,7)             1000 (0,8)
Nicht-Einleiten oder
Beenden einer Behandlung         27300 (20,1)         22500 (17,5)
(davon ohne Bitte des Pat.)         22100 (16,3)         16700 (13)
(Deutsches Ärzteblatt 21.1.2000 A-98)


(taz 6.12.2000)


(taz 17.4.01)


keine Euthanasie ohne Begleitung, ohne Schmerzbekämpfung;
nur wenn der Patient sagt: es ist trotzdem unerträglich für mich
(TV Phoenix 15.1.98)


(epd-Wochenspiegel Ost 50/2001 S.23)


Sterbehilfe = lebensbeendende Handlungen, die ein Arzt auf Verlangen eines Patienten vornimmt (unter Sterbehilfe wird nicht der Verzischt auf eine Behandlung verstanden, wenn diese sinnlos wäre – in einem solchen Fall Behandlungsverzicht normal; von Sterbehilfe ist auch keine Rede, wenn schmerzlindernde Mittel verabreicht werden, die möglicherweise den Eintritt des Todes beschleunigen)


...wichtiges Grundprinzip, das nach der niederländischen Rechtssprechung beachtet werden muss, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Sterbehilfe darf nur der behandelnde Arzt leisten...
zwei Drittel der Bitten um Sterbehilfe werden abgelehnt;
Das niederländische Gesundheitssystem garantiert jedermann terminale und palliative, also schmerzlindernde, Betreuung, für die übrigens voller Versicherungsschutz besteht.


Ärzte können sich weigern, an der Durchführung von Sterbehilfe mitzuwirken, und Pflegekräfte sind nicht verpflichtet, sich an der Vorbereitung zu beteiligen... Ausgangspunkt des Gesetzes ist, dass der Patient kein Recht auf Sterbehilfe hat und dass der Arzt nicht verpflichtet ist, Sterbehilfe zu leisten.


Alle Behandlungsalternativen müssen vom Arzt mit dem Patienten durchgesprochen werden. Solange eine realistische Behandlungsalternative besteht, liegt aus medizinischer Sicht kein aussichtsloser Zustand vor... Es ist schwierig objektiv festzustellen, ob eine Bitte um Sterbehilfe freiwillig und nach objektiver Überlegung erfolgt, wenn der Patient psychisch krank und sein Leiden nicht primär somatischer Natur ist. Der Arzt muss in einem solchen Fall nicht einen, sondern zwei unabhängige Experten hinzuziehen, von denen mindestens einer Psychiater sein muss... (Demenz, z.B. Alzheimer) Für einige Menschen kann ... die Vorstellung, später einmal dement zu werden und im fortgeschrittenen Stadium der Krankheit ihre Persönlichkeit und Menschenwürde zu verlieren, ausschlaggebend dafür sein, eine entsprechende Patientenverfügung zu verfassen In jedem Einzelfall muss dann das Krankheitsbild geprüft werden, um feststellen zu können, ob nach medizinischen Erkenntnissen der Zustand aussichtslos und das Leiden unerträglich ist... Zwölf- bis Fünfzehnjährige können rechtswirksam um Sterbehilfe bitten, allerdings ist die Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds erforderlich. Sechzehn- bis Siebzehnjährige können im Prinzip selbstständig entscheiden, ihre Eltern müssen jedoch in die Entscheidungsfindung einbezogen werden... Die Praxis zeigt, dass Sterbehilfe vor allem bei Menschen geleistet wird, die sich in der terminalen Phase einer Krebserkrankung befinden (90%).


Das Gesetz gilt nur für die Lebensbeendigung auf Verlangen, also nicht für Patienten, die ihren Willen nicht äußern können. Für diese Patientengruppe wird die Regierung eine ergänzende Regelung vorlegen.


Kann ein Patient zur Sterbehilfe in die Niederlande kommen? Das ist nicht möglich, da zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ein Vertrauensverhältnis bestehen muss. ... der Arzt muss (um den Zustand des Patienten beurteilen zu können)... den Patienten gut kennen. Dafür muss der Patient seit einiger Zeit bei ihm in Behandlung sein
(Internet-Seite der Botschaft der Niederlande, unter Sterbehilfe, Erläuterungen zur niederländischen Rechtslage und Praxis, (http://www.minbuza.nl/default.asp?CMS_ITEM=MBZ461024))


... Eine wichtige Rolle für die Beurteilung psychischen Leidens im Kontext der Sterbehilfe spielte der Fall Chabot, der 1994 verhandelt wurde. Dabei erkannte das höchste Gericht unerträgliches Leiden ohne körperliche Ursachen als mögliche Motivation einer Sterbehilfebitte an. Es befand, dass der Sterbewunsch psychisch Kranker nicht automatisch selbst als krankhaft bewertet werden könne und daher nicht generell zurückzuweisen sei. Gleichzeitig forderte das Gericht aber besondere Sorgfalt bei der Entscheidung in solchen Fällen (10)...
....Für Fälle aktiver Sterbehilfe ohne ausdrückliche Bitte des Patienten wurde (1998) ein gesondertes Meldeverfahren eingeführt (11)...
... (Niederländische Kirchen): So lehnt die römisch-katholische Kirche die Tötung auf Verlangen kategorisch ab, während die evangelischen Kirchen sie in Grenzsituationen für verantwortbar halten... Die evangelischen Kirchen lehnen die Tötung auf Verlangen nicht in jedem Falle ab und bekennen sich ausdrücklich zu ihrer seelsorgerlichen Verantwortung für diejenigen, die aus Gewissensgründen aktive Sterbehilfe leisten...
(Handreichung der reformierten Kirchen 1988:) „Dass es Menschen gibt, die wirklich sterben wollen, ... kann auch ein Zeichen sein, dass jemand bewusst und freiwillig Abschied vom Leben genommen hat und es voll Vertrauen in Gottes Hand gibt.   dass einer Bitte um Euthanasie oder Hilfe zur Selbsttötung auch innerhalb der Gemeinde Christi nicht von Vornherein ablehnend oder missbilligend entgegen getreten werden muss“.... (27ff)
(Katholische Bischöfe 1985:) Trotz ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber der Tötung auf Verlangen räumen die Bischöfe ein, dass der Tötungswunsch unter bestimmten Umständen nach bestem Wissen und Gewissen gefasst werden kann. Sie halten aber daran fest, dass das Gewissen in so einem Falle irrt... Statt die Entscheidung zur Tötung auf Verlangen aus einer Notsituation heraus zu rechtfertigen, wird sie konsequent als Irrtum bezeichnet, der allerdings unter bestimmten Umständen teilweise oder ganz entschuldbar ist...(31)
... Insgesamt scheint die seelsorgerliche Handreichung der reformierten Kirchen eher die konkrete Situation im Blick zu haben, während es den katholischen Bischöfen um eine grundsätzliche theologische Wahrheit geht. In ihrer praktischen Ausrichtung geraten die SoW- (evangelischen) Kirchen auf der prinzipiellen Ebene in Widersprüche, wohingegen die klare Position der Bischofskonferenz die mehrdimensionale Realität von Grenzsituationen aus dem Auge zu verlieren droht (32)
(Kirchen in Deutschland 1991, 1996, 1999:) ...Maßnahmen aktiver Lebensbeendigung wurden von den deutschen Kirchen stets abgelehnt... Unverfügbarkeit menschlichen Lebens... Der christliche Glaube „achtet das Leben und die einzigartige Würde des Menschen als Gottes unantastbare Gabe, die auch im Sterben zu respektieren ist“... Niemand hat.. das „Recht, über den Wert oder Unwert menschlichen Lebens zu befinden“...Trotz (der) eindeutigen Ablehnung lebensbeendender Maßnahmen, die auch in Grenzsituationen als eine nicht zu billigende Verletzung der Würde und des Lebenswertes eines anderen Menschen betrachtet werden, plädieren die Kirchen für einen verständnisvollen und barmherzigen Umgang mit Menschen, die in einer ausweglosen Lage zu solchen Handlungen getrieben wurden... Die Position, die die deutschen Kirchen zum Problem der aktiven freiwilligen Sterbehilfe vertreten, lässt sich mit dem Standpunkt der katholischen Kirche in den Niederlanden vergleichen. Lebensbeendendes Handeln wird prinzipiell, also auch in Grenzsituationen, abgelehnt. Gleichzeitig zeigt man jedoch Verständnis, wenn extreme Umstände zu einer solchen (Fehl-)Entscheidung geführt haben...Es stellt sich nun aber die Frage, ob die Verteidigung dieser zweifelsohne wichtigen Prinzipien der Wirklichkeit von Grenzfällen gerecht zu werden vermag: Muss die Rede vom unverlierbaren Wert des Lebens angesichts unerträglichen Leidens nicht zynisch wirken? Wird hier aus dem verteidigten Lebensrecht nicht eine despotisch auferlegte Lebenspflicht, die Gott um seiner unhinterfragbaren Herrschaft willen vom Menschen fordert?... Auf diese Weise wird ein problematisches Ideal vom christlichen Sterben errichtet, das an der erdrückenden Realität menschlichen Leidens und Sterbens vorbeizugehen droht (33ff)...
... Während die deutschen Kirchen und die katholische Kirche in den Niederlanden aktive Sterbehilfe auch dann noch grundsätzlich ablehnen, wenn menschliches Leiden unerträglich erscheint, halten die SoW-(evangelischen JK) Kirchen (in den Niederlanden JK) sie in manchen Fällen für verantwortbar. Dabei berufen sie sich auf die christliche Freiheit und das Liebesgebot. Die Möglichkeit, einen Menschen aus Liebe zu töten, wird dagegen von den deutschen Kirchen als Selbstwiderspruch verneint. (35)
(evangelischer Theologe Harry Kuitert Niederlande:) Es muss kein Affront gegen den Schöpfer sein, wenn man „Gott ehrfürchtig am Ende seines Lebens selbst die Eintrittskarte zurückgibt, weil das Leben keine Freude mehr ist, der Körper kein Geschenk und Gott nicht mehr zur Ehre gereichen kann“(36f)
(Hans Küng Deutschland:) wehrt sich dagegen, den sogenannten natürlichen Tod als gottgewollt anzusehen. Menschen greifen immer wieder in den natürlichen Prozess des Lebens und Sterbens ein, ohne darin eine Verletzung der exklusiven Rechte des Schöpfers zu sehen. Qualvolles, langes Sterben ist nicht selten die Folge nahezu prometheischer Anstrengungen des Menschen auf dem Gebiet der Medizin (37)
Eine Ethik in der Nachfolge Jesu steht daher ganz im Zeichen der Lebensförderung und kann sich auf kein Gebot berufen, das die Tötung eines Menschen rechtfertigt... Wenn nun Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid vor dem Hintergrund des christlichen Glaubens nicht legitimiert werden können, so darf daraus nicht geschlussfolgert werden, dass sie in jedem Falle zu verurteilen sind. Zwar muss die Theologie jeder theoretischen Rechtfertigung der aktiven Sterbehilfe entschieden entgegentreten. In der Praxis spielen jedoch die von ihr kritisierten prinzipiellen Argumente oft – wenn überhaupt – eine untergeordnete Rolle. Ausschlaggebend für die Tötungsbitte ist meist, dass der Betroffene glaubt, seinen Zustand nicht länger ertragen zu können. Er fühlt (erlebt JK) sich am Ende seiner Kraft. Der barmherzige Gott, der das Leben will, und der erbärmliche eigene Zustand können nicht miteinander in Einklang gebracht werden. Es ist die Situation des Kreuzes, in der sich die Theodizeefrage in existenzieller Weise stellt. Die Theologie hat hier keine Antwort zu bieten. Akzeptiert sie diese Grenze nicht, so verstrickt sie sich unweigerlich in Zynismen.(42ff)
(Eibach 1998) „Es gibt tragische Lebenssituationen, die sich der normativ ethischen Erfassung und Beurteilung entziehen, in denen der Täter allein mit seinem Gewissen vor Gott steht und in denen er schuldig wird, wie immer er handelt“ (44)
Dass es Situationen gibt, in denen Menschen dem Leiden in einer Weise ausgeliefert sind, die sie in den Tod treibt, kann aus der Sicht des christlichen Glaubens nicht einfach hingenommen werden. Es ist vielmehr alles zu tun, um schwer leidenden Menschen ihr Leben erträglich zu machen. Wo aber sämtliche Möglichkeiten der menschlichen und medizinischen Begleitung Sterbender erschöpft sind, da entzieht sich die Tötung auf Verlangen ebenso wie die Selbsttötung jeglicher moralischen Beurteilung. Der Versuch, lebensbeendigendes Handeln – unter welchen Umständen auch immer – zu rechtfertigen, also für richtig zu erklären oder gar als Recht zu fordern, führt dazu, dass Gottes unbedingtes Ja zum Leben in Frage gestellt wird. Wer andererseits die Lebensbeendigung in extremen Grenzsituationen mit dem Hinweis auf Gott als den alleinigen Herrn über Leben und Tod verurteilt, läuft Gefahr, die Herrschaft Gottes gegen seine Barmherzigkeit auszuspielen. ... Die Stellungnahmen der deutschen Kirchen sowie der katholischen Kirche in den Niederlanden tendieren wenigstens teilweise in diese Richtung. (45)
... soll noch einmal nach einer geeigneten rechtlichen Regelung gefragt werden. Dem Verzicht auf ein moralisches Urteil in Grenzsituationen ist es angemessen, in solchen Fällen von Bestrafung abzusehen. Gleichzeitig muss jedoch dem möglichen Missbrauch des Grenzfallargumentes ein Riegel vorgeschoben werden. Der rechtliche Umgang mit der Tötung auf Verlangen darf zudem nicht deren moralische Rechtfertigung suggerieren. Lebensbeendendes Handeln sollte vielmehr auch in ethisch unlösbaren Situationen als gesellschaftliches Problem wahrgenommen werden... (Schwierigkeiten: subjektives Erleben, kann nur mehr oder weniger plausibel gemacht werden) ... sollte die normative Ausstrahlungskraft von Gesetzen nicht unterschätzt werden. Was ausdrücklich als straffrei erklärt wird, gilt als erlaubt und damit als moralisch unbedenklich.(46f)
Es gibt Situationen, in denen sich lebensbeendendes Handeln jeglicher moralischer Beurteilung entzieht. Christliche Theologie muss daher jedem Versuch, ein solches Handeln zu rechtfertigen oder gar als Recht zu fordern, entschieden entgegentreten. Ebenso deutlich muss sie sich jedoch selbst eines moralischen Urteils enthalten. (Thesen 6.)
(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS 2002/2003)

h) Belgien


Der Arzt der die Sterbehilfe vornimmt, begeht keine Straftat, wenn
+ der Patient volljährig ist, zurechnungsfähig und zum Zeitpunkt des Verlangens bei Bewusstsein,
+ das Verlangen freiwillig, gut durchdacht und wiederholt (mehrere Gespräche, angemessene Zeitspanne) zum Ausdruck gebracht worden ist und nicht auf Druck von außen beruht,
+ der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage und in einem Zustand von dauernden, körperlich oder seelisch unerträglichen Qualen befindet, welcher nicht gelindert werden kann und auf einem schweren und unheilbaren, unfall- oder krankheitsbedingten Leiden beruht.
Er muss einen zweiten, unabhängigen und in Bezug auf das Krankheitsbild erfahrenen Arzt hinzuziehen, der zu der gleichen Bewertung kommen muss (wenn das Ableben nicht kurzfristig eintreten wird, ist ein dritter unabhängiger Arzt zu konsultieren).
Das Verlangen muss schriftlich dargelegt werden (wenn er nicht imstande ist, Niederschrift seines Willens durch Person des Vertrauens im Beisein des Arztes).
Zwischen dem Verlangen des Patienten und der Sterbehilfe muss mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen.
Jede volljährige Person kann für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen schriftlich niederlegen, dass ein Arzt Sterbehilfe vornehmen soll (Bedingung: schweres unheilbares Leid, Bewusstlosigkeit, unumkehrbarer Zustand).
Nach der Tötung muss der Arzt den Fall schriftlich dokumentieren;
Ein Kontrollgremium prüft jeden Fall (8 Ärzte, 4 Juristen, 4 Experten für Schmerzmedizin); haben zwei Drittel Zweifel, geht der Fall an den Staatsanwalt.
Kein Arzt ist verpflichtet, Sterbehilfe vorzunehmen.
(Gesetz zur Sterbehilfe vom 28.5.2002,
Gleichzeitig mit dem Sterbehilfegesetz befürworteten die Abgeordneten ein weiteres Gesetz, das auf den Ausbau schmerzlindernder Behandlung abzielt)
http://www.iuscrim.mpg.de/forsch/straf/referate/sach/SterbehilfeG_Belgien.pdf


(Das Parlament 22./29.7.02 S.11)


(Die Zeit 23.5.02)


(taz Pfingsten 2002)

i) Euthanasie


(Kluge, Etymologisches Wörterbuch, de Gruyter Berlin 1999)


(Großes Fremdwörterbuch, Bibliographisches Institut Leipzig 1977)


im weiteren Sinne später in mehreren Bedeutungen:
1) als Tötung „lebensunwerten“ Lebens (E.-Programm des 3. Reiches)
2) Tötung auf Verlangen (aktive E.)
3)a) Hilfe beim Sterben ohne Lebensverkürzung
3)b) Hilfe zum Sterben mit in Kauf genommener Lebensverkürzung (passive E.)
(dtv-Lexikon (Brockhaus) 1990)


(Zetkin/Schaldach: Lexikon der Medizin, Ullstein Wiesbaden 1998)


(Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch, de Gruyter Berlin 1994)


(Das Parlament 22./29.7.02 S.11)


(taz 29./30.8.98)


(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS 2002/2003)


es ging nicht um die Tötung Sterbender, sondern um die Vernichtung lebensfähiger Menschen
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17 2003, S.24)

j) Sterben


(Körtner, U.: Unverfügbarkeit des Lebens?, Neukirchen-Vluyn 2001, S.136)


eine angemessene Sterbemedizin würde 630 Mill. Euro im Jahr kosten, weniger als 0,5% der Ausgaben der gesetzlichen Kassen
(taz 23.5.03)


Unfälle machen 3 % aller Todesfälle aus; durch Suizid kommen 2% ums Leben;
70% der Menschen sterben im Krankenhaus
(taz 1./2.2.03)


(Woody Allen, Regisseur)


(Das Sonntagsblatt 5.4.96)


1. Verneinung:
Der Kranke will die Möglichkeit seines Sterbens nicht wahrhaben.
2. Auflehnung gegen das Schicksal:
Der Kranke wehrt sich, selbst gegen Hilfsangebote.
3. Verhandeln mit dem Schicksal:
Typisch für diese Phase sind z.B. die Suche nach dem „besseren“ Arzt oder auch religiöse Gelübde.
4. Depression:
Der Kranke zeigt sich niedergeschlagen angesichts des drohenden Endes, verlangt nach der Nähe verständnisvoller Menschen.
5. Annahme des Todes:
Der Kranke stimmt der unumgänglichen Realität zu.
(in: Die Deutschen Bischöfe, Heft 47, Menschenwürdig sterben, Bonn 1993, S.16)


(Heilberufe 4/2003 S.16)
 

k) Umfragen


1973: 50%; 1983 66%; 1993 70%; 2000 81%
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn 2000, S. 139)


(taz 15.4.97)


(epd-Wochenspiegel Ost 41/97 S.11)


(epd-Wochenspiegel Ost 30/2002 S.9)


(ideaSpektrum 21/2002 S.14)


(Der Spiegel 16/2001 S.24)


(epd-Wochenspiegel Ost 44/2001 S.8)


(Freie Presse Chemnitz 30.6.99)


(epd-Wochenspiegel Ost 28/2000 S.11)


(epd-Wochenspiegel Ost 50/2000 S.14)


(taz 6.6.2000)

l) Hospiz, Sterbebegleitung


(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS 2002/2003 S.4)


(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17 2003 S.24)


(Chrismon S.8)


+ Hospizarbeit ist eine Station auf dem Weg in eine erhoffte Zukunft. Sinn und Ziel ist die Begleitung von Menschen in der schwierigen Endphase ihres Lebens.
+ Sie betrachtet das Sterben als einen Teil des Lebens und damit als einen Vorgang, der weder verdrängt noch künstlich verlängert werden muss. Liebevolle Zuwendung kann diese Phase neu mit Sinn erfüllen und die Hoffnung stärken, dass Sterben und Tod nicht das letzte Wort haben müssen.
+ Diese lebensbejahende Grundhaltung schließt eine aktive Euthanasie aus. Ziel ist vielmehr, dass der Kranke möglichst ohne Beschwerden bis zuletzt leben kann.
+ Zur Würde des Menschen gehört, dass er bis zuletzt als Person ernstgenommen wird. Diese Haltung erfordert Wahrhaftigkeit im Umgang mit dem Kranken.
+ Die Hospizarbeit schließt das soziale Umfeld des Kranken mit ein und bietet Hilfestellungen an, um den bevorstehenden Abschied zu bewältigen. Auf Wunsch wird auch die Familie über den Tod des Kranken hinaus begleitet.
(nach: Reinhard Schmidt-Rost: Sterben, Tod und Trauer, EZW-Texte, Informationen Nr. 127, Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen Stuttgart/Berlin 1995, S.9)


(taz 11./12,1.03)


(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17 2003 S.31)

m) Glaube, Ethik


(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS 2002/2003, S. 20f)


(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS 2002/2003, S.36f)


(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS 2002/2003, S.45)


Dabei dürfen die Extremsituationen nicht zum Maßstab und Modell des Handelns gemacht werden
(Diakonie Korrespondenz 02/03: Jeder Mensch ist zum Bild Gottes geschaffen, S.28ff)


Die aktive Sterbehilfe verspricht Barmherzigkeit, tatsächlich maßt sie sich an, Herr über Leben und Tod sein zu wollen;


indirekte und passive Sterbehilfe – beide Formen sind nach christlichem Maßstab ethisch legitim, weil dem christlichen Grundgedanken Rechnung getragen wird, dass der Tod eines Menschen abgewartet werden muss und nicht unmittelbar herbeigeführt werden darf.
(Evangelische Verantwortung 2/03 S.4ff)


und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde:
geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit;
weinen hat seine Zeit, lachen hat seine Zeit;
klagen hat seine Zeit, tanzen hat seine Zeit;
suchen hat seine Zeit, verlieren hat seine Zeit;
behalten hat seine Zeit, wegwerfen hat seine Zeit;
schweigen hat seine Zeit, reden hat seine Zeit...
(Bibel, Buch Prediger 3,1-7)


1. Aus meines Herzens Grunde sag ich dir Lob und Dank
   in dieser Morgenstunde, dazu mein Leben lang...
3. Du wollest auch behüten mich gnädig diesen Tag...
   ...vor bösem, schnellem Tod.


1. Wer weiß, wie nahe mir mein Ende!
Hin geht die Zeit, her kommt der Tod;
ach wie geschwinde und behände
kann kommen meine Todesnot.
Mein Gott, mein Gott,
ich bitt durch Christi Blut:
Machs nur mit meinem Ende gut.
2. Es kann vor Nacht leicht anders werden,
als es am frühen Morgen war;
solang ich leb auf dieser Erden,
leb ich in steter Todsgefahr...
4. Lass mich beizeit mein Haus bestellen,
dass ich bereit sei für und für
und sage frisch in allen Fällen:
Herr, wie du willst, so schicks mit mir...


(Bibel, Psalm 90,12)


... Niemals werde ich jemand raten, seine Zuflucht zum Gift zu nehmen, und ich werde es denen verweigern, die mich darum bitten.


(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS 2002/200


Die Evangelische Kirche versteht die Diskussion über Sterbehilfe und Euthanasie als Herausforderung. Sie nimmt die Ängste vieler Menschen vor einem qualvollen, einsamen Sterben und vor einem wehrlosen Ausgeliefertsein an sinnlos gewordene Maßnahmen der Lebensverlängerung ernst. Die Hospizbewegung sowie die Intensivierung der schmerzlindernden und auf Versorgung konzentrierten Medizin (Palliativmedizin) müssen nachdrücklich unterstützt und gefördert werden, denn sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung menschenwürdigen Sterbens. Dazu gehört auch die ärztliche Weisheit, die erkennt, wann es geboten ist, im Einvernehmen mit Patienten und Angehörigen auf medizinisch noch mögliche Maßnahmen zur Lebensverlängerung zu verzichten oder solche Maßnahmen abzubrechen (passive Sterbehilfe). Voraussetzung hierfür ist stets, dass die Situation des Wartens auf den Tod gewahrt bleibt und nicht durch das eigenmächtige Verfügen über den Todeszeitpunkt ersetzt wird. Durch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und der Tötung auf Verlangen würde ein solches Verfügungsrecht in unserer Gesellschaft etabliert. Das würde unsere Gesellschaft und ihre Einstellung zu Leben und Tod in tiefgreifender, problematischer Weise verändern. Denn damit entstünde nicht nur der offenkundige Rechtsanspruch von Sterbenden auf vorzeitige Beendigung ihres Lebens durch fremde Hand, sondern es entstünde auch der verdeckte Anspruch an Sterbende, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sobald sie den Eindruck bekommen, ihrer Umgebung zur Last zu fallen. Sterbende brauchen keinen "Gnadentod", sondern geduldige, gütige, verlässliche Begleitung.
(EKD-Synode 4.11.02 Kundgebung „Was ist der Mensch?)

n) Patientenverfügung usw.


liegt seit Herzschlag im November 2001 im Wachkoma und wird über Magensonde ernährt; sein zum Betreuer bestellter Sohn sowie die Frau und die Tochter des Patienten verlangten das Ende der künstlichen Ernährung;
Bundesgerichtshof: eine Patientenverfügung allein sowie die Forderung des Betreuers reichen nicht aus, Abschaltung der Apparate muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden
(Freie Presse 12./13.4.03)


dem einzelnen ist das Recht gewährleistet zu sagen: ich will nicht weiterbehandelt werden, ich will bestimmte Behandlungsmethoden nicht über mich ergehen lassen. Dies ist zu respektieren. (das bindet den Arzt – so Ihre klare Meinung?): Das Verhalten des Arztes, der einem solchen Wunsche nachkommt, ist grundsätzlich zu akzeptieren. Dem Arzt ist es umgekehrt verboten, sich über diesen Wunsch hinwegzusetzen.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung 15.4.03 S.8)


(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.29)


(taz 25.8.97)

o) „terminale Sedierung“


Da die Absicht mit dieser Handlung ist, den Patienten zu töten, sollte terminale Sedierung als regelrechte Euthanasie betrachtet und verboten werden. Was diese von anderen Weisen unterscheidet, das Leben eines oder einer Schwerkranken absichtlich auszulöschen, sind die verwendeten Mittel. Terminale Sediering ist auch in sich problematisch. Medizinische Praxis hat gezeigt, dass Kranke Schmerz und Unbehagen erleben können, während sie in künstlichem Schlaf liegen. In einer solchen Situation würde terminale Sedierung solche Kranke unwiderruflich der Möglichkeit berauben, aufzuwachen und um Hilfe zu bitten. Auf diese definitive Weise Kranken die Möglichkeit vorzuenthalten, mit ihrer Umgebung zu kommunizieren und eventuell ihre Auffassung, wie sie behandelt werden wollen, ändern zu können, ist zutiefst unethisch
(Hirtenbrief der nordischen Bischöfe http://www.catholic.se/nbk/dokument/attvar_d.htm)


Hierbei wird bei Menschen, denen auch eine hohe Dosis Morphin nicht zu adäquater Schmerzlinderung verhilft, unter Verwendung von narkotisch wirkenden Substanzen (Barbituraten oder Benzodiazepinen) eine Sedation induziert. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein solches Vorgehen den Tod durch Hypoxämie und Dehydration hervorruft. Die mittlere Überlebenszeit beträgt bei diesem Vorgehen 23 Stunden (3).
(http://www.medizin.uni-koeln.de/projekte/dgss/PDF/AKEthik800.pdf)


Sedierungstiefe lässt sich gut steuern
Die Beurteilung einer solchen Situation hängt auch vom kulturellen Kontext ab, berichtete Dr. Lukas Radbruch auf der 49. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin. So wird in Spanien und Israel etwa ein Sechstel der Sterbenden terminal sediert, in Südafrika sind es sogar doppelt so viele. Und während in Spanien die Patienten vorher oft gar nicht gefragt werden, wendet man in den USA ein mehrstufiges Verfahren an, in das Patienten und Angehörige eingebunden sind, um die Entscheidung zu kontrollieren, erläuterte der Anästhesist von der Universitätsklinik Köln. Die terminale Sedierung kann intermittierend oder kontinuierlich erfolgen, und ihre Tiefe lässt sich mit Bolusdosen von Opioiden oder Benzodiazepinen recht genau steuern
(http://www.medical-tribune.de/GMS/bericht/Daemmern)