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Sterbebegleitung-Sterbehilfe-Euthanasie
Sammlung Daten - Fakten - Zusammenhänge
(Stand: 23. Mai 2003)
Zusammenstellung: Joachim Krause, Hauptsr. 46, 08393 Schönberg
HIER Link zu weiteren fortlaufend
gesammelten neueren Daten und Quellen
aa) Definitionen Sterbehilfe
a) aktive Sterbehilfe
b) Beihilfe zur Selbsttötung
c) indirekte Sterbehilfe
d) passive Sterbehilfe
e) Palliativmedizin
f) Schmerzbehandlung
g) Niederlande
h) Belgien
i) Euthanasie
j) Sterben
k) Umfragen
l) Hospiz, Sterbebegleitung
m) Glaube, Ethik
n) Patientenverfügung usw.
o) „terminale Sedierung“
aa) Definitionen Sterbehilfe, Allgemeines
Erleichterung des Sterbens eines unheilbar schwer kranken Menschen
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.27)
meint die gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung eines
den Tod herbeiführendes Präparates (Tablette, Spritze, Infusion);
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.27)
sie ist in Deutschland gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt,
und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten
erfolgt
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.28)
Arzt oder andere Person stellt dem nicht mehr Lebenswilligen eine tödlich
wirkende Dosis eines Medikaments zur Verfügung; der Patient vollzieht die
Tötungshandlung selbst; in Deutschland nicht strafbar, allerdings wird vom
Bundesgerichtshof verlangt, dass bei bewusstlosen Patienten alles getan wird,
um ihr Leben zu retten (damit ist Beistand zur Selbsttötung durch einen Arzt
eigentlich nicht möglich)
wird geleistet, wenn tödlich Kranken ärztlich verordnete schmerzlindernde Medikamente
gegeben werden, die als unbeabsichtigte Nebenfolge den Todeseintritt
beschleunigen können.
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.27)
wird in Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht - Leben erhalten und Schmerzen
lindern - für rechtlich und ethisch zulässig gehalten
Verzicht auf eine lebensverlängernde Behandlung bei einem unheilbar Kranken,
dessen Tod alsbald zu erwarten ist (Therapie-Begrenzung, Basispflege wird
aufrecht erhalten); setzt die Zustimmung des Patienten voraus; gilt in
Deutschland als ethisch und rechtlich zulässig und ist häufig geboten
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.12)
Zweig der Medizin, der sich ganz besonders der Schmerztherapie und der
Linderung anderer Beschwerden (z.B. quälender Symptome wie Luftnot, Übelkeit
oder Erbrechen) widmet. Darüber hinaus steht in der Palliativmedizin die intensive
Einbeziehung psychosozialer und spiritueller Aspekte der Krankheitsverarbeitung
bei Patienten und ihren Angehörigen im Vordergrund.
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.31f)
+ aktive Sterbehilfe ist nicht zulässig
+ Beihilfe zum Selbstmord widerspricht dem ärztlichen Ethos
+ indirekte Sterbehilfe ist erlaubt
+ passive Sterbehilfe ist erlaubt
* bei Sterbenden dürfen lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen oder
abgebrochen werden;
* passive Sterbehilfe ist auch möglich für
** „Patienten mit infauster Prognose, die sich noch nicht im Sterben
befinden“,
**„Neugeborene mit schwersten Fehlbildungen oder schweren
Stoffwechselstörungen... extrem unreife Kinder ...und Neugeborene, die
schwerste
Zerstörungen des Gehirns erlitten haben“
**Wachkomapatienten)
* Basispflege wird in jedem Fall aufrechterhalten
* Maßnahmen müssen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten
entsprechen
+ neue Aspekte:
* stärkere Betonung der Linderung von Beschwerden und Schmerzen als
ärztliche Aufgabe
* stärkere Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten (z.B.
Patientenverfügungen)
* Pflicht der Ärzte zur wahrheitsgemäßen Information des Patienten bzw.
der Angehörigen
(Dtsch. Ärzteblatt 39/98 S.A-2367)
...Aktiv-Passiv-Unterscheidung. Als aktive Sterbehilfe gilt demnach die
gezielte Lebensverkürzung durch Tötung des Sterbenden, wohingegen unter
passiver Sterbehilfe der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim
Todkranken verstanden wird. Vor allem Befürworter der aktiven Sterbehilfe
stellen diese Unterscheidung in Frage, indem sie auf das Mitleid mit dem
Schwerkranken als übereinstimmendes Motiv, die Erlösung von unerträglichem Leid
als übereinstimmende Intention und den Tod des Patienten als übereinstimmendes
Resultat von aktiver und passiver Sterbehilfe verweisen. Eine bewusst gewählte
Unterlassung zähle als negative Bedingung zu den Ursachen des Todes und sei
moralisch genauso zu bewerten wie eine Handlung (4)....
... Die Direkt-indirekt-Unterscheidung bezieht sich auf die Intention, die dem
lebensverkürzenden Handeln zugrunde liegt. Wird die Verkürzung des Lebens als
Nebenwirkung einer Behandlung lediglich in Kauf genommen, nicht aber bezweckt,
wie beispielsweise bei einer schmerzlindernden Morphiumtherapie, so spricht man
von indirekter Sterbehilfe (5)...
... Im Hinblick auf den Willen des bzw. der Sterbenden müssen freiwillige,
nicht-freiwillige und unfreiwillige Sterbehilfe unterschieden werden. Von
nicht-freiwilliger Sterbehilfe ist dann die Rede, wenn der oder die Betroffene
dauerhaft bzw. nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen wie es
zum Beispiel bei schwerstgeschädigten Neugeborenen oder Komapatienten der Fall
ist. Unfreiwillige Sterbehilfe bezeichnet die Tötung eines entscheidungsfähigen
Menschen ohne oder gar gegen dessen ausdrücklichen Wunsch (5)...
(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der
niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer
Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und
den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS
2002/2003
a) aktive Sterbehilfe
Ein 88-jähriger Ingenieur lebt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim. Das
Ehepaar hat keine Kinder, auch gibt es kaum Kontakte zu Nachbarn oder Freunden.
Der Mann bemerkt seit einigen Monaten Schmerzen im Rücken und im Oberarm.
Zunächst führt er die Schmerzen auf die Folgen eines Sturzes bei der geliebten
Gartenarbeit zurück. Bei stärker werdenden Schmerzen sucht er den Hausarzt auf.
Die Diagnostik erbringt einen fortgeschrittenen Tumor der Prostata mit
ausgedehnten Knochen- und Wirbelsäulmetastasen. Eine Tumorheilung ist in dieser
Phase nicht mehr möglich. Zunächst gelingt die Schmerzstillung befriedigend,
der Patient ist in seinen Aktivitäten nicht eingeschränkt. Allerdings
verschlechtert sich der Gesamtzustand des Patienten kontinuierlich, die
Schmerzen lassen sich nur unter Inkaufnahme deutlicher Müdigkeit und
Darmträgheit einigermaßen stillen. Nach dem plötzlichen Tod der Ehefrau in
dieser Phase wird die ambulante Pflege zu Hause unmöglich. So bittet er
den Hausarzt um die Verabreichung einer hohen Dosis Schmerz- und
Beruhigungsmittel, um sterben zu können. Im Leben mit zunehmenden Schmerzen,
allein ohne seine Frau und in anderer Umgebung sieht er keinen Sinn mehr.
(Fallbeispiel von Frank Oehmichen)
(epd-wochenspiegel ost 41/2002 S.23)
(Freie Presse 29.4.03)
(Der Sonntag 18.3.01)
(taz 29./30.8.98)
(ideaSpektrum 46/2000 S.3)
(Deutsches Ärzteblatt 2.5.1997 A-1172)
(taz 22.5.97)
(ideaSpektrum 25/2001 S.17)
(taz 14.7.2000)
(taz 29./30.8.98)
(Der Sonntag 13.5. 2001)
(TV Phoenix 16.1.98)
(TV Phoenix 16.1.98)
(Der Spiegel 9/97 S. 196)
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn
2000, S.147)
Eine Handlung oder Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod
herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres
Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen
Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer
fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu
verbieten und auszuschließen ist.
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17
2003 S.21)
Frau leidet seit sieben Jahren an Unterleibskrebs; sieben Operationen werden
durchgeführt; September 1992 Lymphknoten in der rechten Leiste entfernt, als
Folge wird das rechte Bein nicht mehr durchblutet, schwillt an und stirbt ab;
durch hohe Morphiumgaben wird versucht, die Schmerzen erträglich zu halten, was
nur bedingt gelingt; die Bitte der Frau, ihr eine erlösende Injektion zu
verabreichen, wird im Krankenhaus mit Recht abgelehnt; in ihrer Not bittet die
Frau ihren Ehemann, ihrem Leben ein Ende zu bereiten; im Januar 1993 versucht
dieser erfolglos, seine Frau mit einem Kissen zu ersticken; schließlich
schneidet er ihr mit einem Küchenmesser die Kehle durch; Strafkammer des
Hamburger Landesgerichts verurteilte den Ehemann im Dezember 1993 zu einer
Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung; Der vorsitzende Richter schloss
die Verhandlung mit den Worten: „Wir müssen Sie verurteilen, daran besteht kein
Zweifel, die Frage nach dem Sinn dürfen Sie uns nicht stellen. Diese Frage
müssen Sie dem Gesetzgeber stellen, der bisher verhindert hat, dass Ihre Frau
ihr Leben auf menschenwürdige Weise beenden konnte.“
(Heilberufe 4/2003 S.16)
b) Beihilfe zur Selbsttötung
(epd-Wochenspiegel Ost 13/2002 S.22)
(taz 8.1.03)
(Frauenarzt 4/1998 S.535)
(epd-Wochenspiegel ost 6/2001 S.21)
(Die Zeit 19.4.01 S.28)
Nach dem Oregon-Gesetz kann ein im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte
befindlicher Kranker, der nach der Prognose von zwei Ärzten „weniger als
6 Monate zu leben hat“, die tödliche Rezeptur erlangen, die von den Ärzten nur
verschrieben, aber nicht verabreicht werden darf.
(taz 19.2.99; Der Spiegel 9/99 S.211)
(taz 29./30.8.98)
(TV Phoenix 16.1.98)
(taz 29./30.8.98)
seit zwei Jahren schwere Erkrankung des zentralen Nervensystems,
fortschreitende Lähmung, kann kaum noch schlucken, nicht mehr artikuliert
reden, wird künstlich ernährt; die Frau möchte nicht länger leiden und sich ein
entwürdigendes Ende ersparen; kann sich selbst wegen ihrer Erkrankung das
Leben nicht nehmen, möchte, dass ihr Mann ihr beim Sterben helfen darf; doch
das ist in Großbritannien verboten, ihm drohen bis zu 14 Jahre Gefängnis
(Freie Presse Chemnitz 30.3.02)
(Das Parlament 22./29.7.02 S.11)
(Heilberufe 4/2003 S.18)
c) indirekte Sterbehilfe
Frau E. leidet seit 1977 an einem Hauttumor im Bereich von Mund und Nase. Sie
kann durch mehrere Operationen und Bestrahlung nicht geheilt werden. Seit 1982
kann sie nur noch schwer Nahrung zu sich nehmen, darüber hinaus bestehen
stärkste Gesichtsschmerzen, so dass mehrfach täglich Schmerzmedikamente
gespritzt werden müssen. Anfang 1984 wird ein Tumor der Oberkieferhöhle
festgestellt, der in die Augenhöhle und den Schädel einwuchs. Die Sehkraft der
Patientin ließ nach, die Nahrungsaufnahme wurde schwierig und die Schmerzen
waren nicht zu stillen. Anfang 1984 lässt sie sich vom behandelnden Arzt das
Versprechen geben, ihr „mit seinen Möglichkeiten“ zu helfen. Am 18.4. 1984
wiederholt die 69-jährige Patientin ihren Wunsch, aus dem Leben zu scheiden. Am
gleichen Abend händigt der Arzt dem Lebensgefährten der Ziehtochter der
Patientin einen Becher mit Gift aus. Dieser verdünnt das Gift mit Wasser und
übergibt den Becher an Frau E. Sie führt ihn zum Mund und trinkt ihn aus.
Wenige Minuten später verstirbt sie in den Armen der Tochter.
(Fall Hackethal nach Udo Benzenhöfer „Der gute Tod“, München 1999;
Fallbeispiel von Frank Oehmichen))
ich will helfen / ich will ihn sterben lassen; das erste ist geboten, das
zweite ist strafbar
(ZDF 28.8.01)
(Die Zeit 19.4.01 S.28)
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn
2000, S.149)
d) passive Sterbehilfe
im Verzicht auf eine weitere Bekämpfung einer tödlichen Krankheit wird das
Todesgeschick als unabwendbares Ereignis hingenommen und manchmal auch wirklich
angenommen als „Naturverhängnis“ oder auch als Fügung Gottes
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn
2000, S.147ff)
Eine 67-jährige Frau leidet seit Jahren an einer chronischen Lungenerkrankung.
Sie verspürt bei geringster Belastung Luftnot. Bei einem Atemwegsinfekt wird
die Luftnot stärker, so dass die Frau den Notarzt ruft. Kurz nach seinem
Eintreffen wird sie bewusstlos, so dass eine künstliche Beatmung eingeleitet
wird. Die Frau kommt auf eine Intensivstation. Dort kann sie nach wenigen Tagen
von der künstlichen Beatmung getrennt werden. Sie atmet wieder selbstständig
und ist bei Bewusstsein. Allerdings verschlechtert sich die Situation bereits
auf der Intensivstation wieder. Bei unzureichender Lungenfunktion gerät sie
wieder in einen Dämmerzustand, der sich durch künstliche Beatmung überwinden lässt.
Solche Attacken wiederholen sich noch mehrfach, die Intervalle werden immer
kürzer. Eine wesentliche Besserung der Lungenfunktion ist nicht zu erwarten.
Die Frau bittet um Entlassung nach Hause, um dort im Kreis der Familie noch
einmal Kaffee trinken zu können. Wenn sich dann wieder der schmerzlose, zum
Tode führende Dämmerzustand einstellt, soll kein Notarzt gerufen werden.
(Fallbeispiel von Frank Oehmichen)
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.30f)
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.21)
(Spiegel 38/2002 S.104ff)
(Deutsches Ärzteblatt 8.1.96 A-28)
(Öko-Test 10/2001 S.76)
das OLG hatte entschieden, dass bei einer Koma-Patientin die Ernährung per
Magensonde abgebrochen werden dürfe, sofern die Betroffene mit der tödlichen
Unterlassung „mutmaßlich“ einverstanden sei und ein entsprechender Antrag ihres
Betreuers durch ein Vormundschaftsgericht genehmigt worden sei.
(taz 14.7.99)
(Frauenarzt 4/1998 S.535)
(Die Zeit 27.3.02 S.2)
(taz 23./24.3.02)
fast 85-jährige Betroffene seit 29.12.97 in stationärer Behandlung;
ausgedehnter Hirninfarkt hatte zu anhaltender Bewusstlosigkeit (Koma) geführt
mit vollständigem Verlust der Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeit; wird über
Magensonde (PEG) ernährt; Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten; zu
einer freien Willensbestimmung ist sie nicht in der Lage; Amtsgericht hat mit
Beschluss vom 9,3,98 die Tochter zur Betreuerin bestellt; mit Schreiben vom
April 98 hat die Betreuerin – weil ihre Mutter früher geäußert habe, kein
langes Sterben ertragen zu wollen – Behandlungsabbruch durch Einstellen der
Sondenernährung beantragt; Gutachten vom Mai 98führt aus, dass bei einem
anhaltenden Koma eine relevante Besserung (bewusstes und selbstbewusstes Leben)
nicht mehr zu erwarten sei; offen bleibe, ob die Betroffene ihren Zustand als
leidvoll erlebe und Schmerzen erdulden müsse; bei Abbruch der Sondenernährung
bestehe die Gefahr, dass sie im Verlauf von Wochen bis Monaten sterbe; wenn der
Verzicht auf Lebensverlängerung ihrem anzunehmenden Willen entspreche, sei die
Einstellung der Nahrungszufuhr bei Fortsetzung der Versorgung mit Flüssigkeit
eine vertretbare Maßnahme
(Heilberufe 4/2003 S.15)
e) Palliativmedizin
(ZDF 28.8.01)
f) Schmerzbehandlung
in Deutschland gibt es rund 6 Millionen Schmerzpatienten, 500000 davon leiden
an einer Schmerzkrankheit – im Unterschied zum akuten Schmerz sei bei der
Schmerzkrankheit die Ursache unwichtig geworden, der Lebensinhalt des Patienten
drehe sich allein um den Schmerz, das Symptom Schmerz sei zur eigentlichen
Krankheit geworden
(epd-Wochenspiegel ost 5/2003 S.14)
(Spiegel 15/2002 S.201)
(epd-Wochenspiegel Ost 43/1999 S.11)
(epd-Wochenspiegel Ost 29/1999 S.8)
(epd-Wochenspiegel Ost 40/2000 S.13)
(Deutsches Ärzteblatt 30.1.98 A-198)
(taz 26.9.02)
(Der Spiegel 16/2001 S.26)
Jahr
1989
1991
1993 1995
2000
Land
Dänemark
52,2
65,8
83 70
Großbrit.
29
41,7
30 21,2
Schweden
29,7 49
Norwegen
25,8
32,2
USA
21,1
30,8
Schweiz
13,6
20,6
Österreich
9,5
45,7
Deutschland
2
4,4
7,4
10 17,6
Niederlande
12
Frankreich
7,0
28
Spanien
4,3
(Das Sonntagsblatt 5.4.96; Geo 10/1995 S53; www.palliativ-celle.de;
International Narcotics Control Board 2002)
Stand 2000
(Kilogramm Substanzen pro 1 Million Einwohner)
-----------------------------------------------------------------------------------------
Land
Morphin Codein Dextropropoxyphen
-----------------------------------------------------------------------------------------
Deutschland
17,6
91,5 10,6
Schweiz
20,6
496,2 30,6
Großbritannien
21,2
349,4 871,1
USA
30,8
110,6 657,2
Norwegen
32,2
378,4 68,4
Österreich
45,7
12,5
4,6
Kanada
50,9
537,2 11,3
Dänemark
70,0
504,9 74,8
(International Narcotics Control Board 2002)
(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der
niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer
Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und
den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS
2002/2003)
enorme Fortschritte in der Schmerzbekämpfung, so dass es nur noch ganz wenige
Fälle gibt, in denen Schmerz als unerträglich empfunden wird
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17
2003 S.25)
Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln der modernen Medizin ist eine
weitgehende Schmerzlinderung fast immer möglich.
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17
2003 S.32)
Morphium sei eine hervorragende und außerordentlich sichere Medizin, die so gut
wie keine Nebenwirkungen habe; 40% aller richtig auf Morphium eingestellten
Patienten könnten ihr Hospiz sogar wieder verlassen und die letzten Tage zu
Hause verbringen;
Prinzip einer Palliativmedizin: Morphium-Dauereinnahme, um Schmerzen gar nicht
erst aufkommen zu lassen;
nach ihrem Dafürhalten können 95% aller Krebspatienten bei hinreichenden
Morphiumgaben schmerzfrei bleiben; bei den restlichen 5% würden
Beruhigungsmittel helfen;
durch Studien eindeutig bewiesen, dass in hinreichender Dosis verabreichte
Opiate und Beruhigungsmittel den Todeseintritt nicht beschleunigen;
Und wenn Patienten trotz Morphium und menschlicher Zuwendung ihre Leidenszeit
verkürzen wollen? 6% der stationär und 3% der ambulant gepflegten Patienten
drängen darauf;
(Die Zeit 10.4.03 S.42)
g) Niederlande
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn
2000, S.153)
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn
2000, S.153)
(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS
2002/2003, S.10)
(Freie Presse 2.4.02)
Aktive Sterbehilfe („Euthanasie“) ist in Holland weiter verboten, bleibt aber
bei Einhaltung einer Reihe von Vorschriften straffrei. Das entspricht etwa der
Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland.
Das niederländische Gesetz sieht von einer Strafverfolgung ab, wenn folgende
Sorgfaltskriterien eingehalten werden:
+ das Verlangen des Patienten ist Voraussetzung; es muss wiederholt,
freiwillig, zeitlich beständig und ausdrücklich sein; eine schriftliche Form
ist nicht zwingend
+ die Krankheit muss nach medizinischem Wissen unheilbar, eine Schmerztherapie
aussichtslos gewesen sein
+ das Leiden muss von dem Betroffenen als unerträglich und sinnlos empfunden
werden
+ der Betroffene muss sich seiner Situation und der Alternativen, die es für
ihn gibt, bewusst sein
+ es darf keine andere Möglichkeit geben, die Situation des Betroffenen zu
verbessern
+ der Sterbehilfe leistende Arzt muss vor der Handlung einen zweiten, bis dahin
unbeteiligten Arzt hinzuziehen, der den Fall in eigener Verantwortung bewertet
+ Betroffene von 12 bis 16 Jahren können mit Zustimmung der Eltern, zwischen 16
und 18 Jahren auch ohne deren Zustimmung Sterbehilfe bekommen
+ jeder Arzt kann die Beteiligung an Sterbehilfe ablehnen
+ jeder Fall von Sterbehilfe muss gemeldet werden; eine Kommission prüft, ob
sorgfältig gehandelt wurde
(„Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der
Hilfe bei Selbsttötung“; April 2001, Frankfurter Rundschau 19.4.02)
(epd-Wochenspiegel Ost 40/2001 S.18)
(Der Sonntag 15.11.98)
Ministerium beziffert den Anteil der nicht gemeldeten Euthanasie-Fälle mit 60%
(Deutsches Ärzteblatt 13.12.96, A-3334)
(Der Sonntag 10.12.2000)
(ideaSpektrum 49/2000 S.11)
(taz 29./30.8.98)
Laut Umfragen befürworten 85% der Niederländer ... 90% der niederländischen
Ärzte die Euthanasie
(Die Zeit 8.8.02 S.23)
„jährlich tausend Fälle“ in denen lebensbeendende Handlungen“ ohne
ausdrücklichen Wunsch des Getöteten vorgenommen worden sind...
Es handelte sich dabei um eine Angabe aus niederländischen Statistiken... die
zugrundeliegende Untersuchung von 1995 belegt, dass die große Mehrheit dieser
Menschen entweder bereits im Sterben lagen, als sie Sterbehilfe bekamen, oder
dement waren und aus Angst vor einer solchen Situation zuvor eine
Sterbehilfeerklärung abgegeben hatten. Vergleichbare Untersuchungen in
Australien und Belgien, wo Sterbehilfe verboten ist bzw. war, zeigen, dass
aktive Sterbehilfe „ohne ausdrücklichen Wunsch“ dort fünfmal so oft vorkam wie
in den Niederlanden
(taz 7.6.02)
(taz 11.4.01)
jährliche
Sterbefälle
135500
129000
Bitten um
Euthanasie
9700 (7,1%) 8900 (7)
Euthanasie
durchgeführt
3200 (2,4)
2300 (1,8)
Suizidbeihilfe
400 (0,3)
400 (0,3)
Lebensbeendigung ohne
ausdrücklichen
Wunsch
900
(0,7)
1000 (0,8)
Nicht-Einleiten oder
Beenden einer Behandlung 27300
(20,1) 22500 (17,5)
(davon ohne Bitte des Pat.)
22100 (16,3) 16700 (13)
(Deutsches Ärzteblatt 21.1.2000 A-98)
(taz 6.12.2000)
(taz 17.4.01)
keine Euthanasie ohne Begleitung, ohne Schmerzbekämpfung;
nur wenn der Patient sagt: es ist trotzdem unerträglich für mich
(TV Phoenix 15.1.98)
(epd-Wochenspiegel Ost 50/2001 S.23)
Sterbehilfe = lebensbeendende Handlungen, die ein Arzt auf Verlangen eines Patienten
vornimmt (unter Sterbehilfe wird nicht der Verzischt auf eine Behandlung
verstanden, wenn diese sinnlos wäre – in einem solchen Fall Behandlungsverzicht
normal; von Sterbehilfe ist auch keine Rede, wenn schmerzlindernde Mittel
verabreicht werden, die möglicherweise den Eintritt des Todes beschleunigen)
...wichtiges Grundprinzip, das nach der niederländischen Rechtssprechung
beachtet werden muss, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Sterbehilfe darf nur der behandelnde Arzt leisten...
zwei Drittel der Bitten um Sterbehilfe werden abgelehnt;
Das niederländische Gesundheitssystem garantiert jedermann terminale und
palliative, also schmerzlindernde, Betreuung, für die übrigens voller
Versicherungsschutz besteht.
Ärzte können sich weigern, an der Durchführung von Sterbehilfe mitzuwirken, und
Pflegekräfte sind nicht verpflichtet, sich an der Vorbereitung zu beteiligen...
Ausgangspunkt des Gesetzes ist, dass der Patient kein Recht auf Sterbehilfe hat
und dass der Arzt nicht verpflichtet ist, Sterbehilfe zu leisten.
Alle Behandlungsalternativen müssen vom Arzt mit dem Patienten durchgesprochen
werden. Solange eine realistische Behandlungsalternative besteht, liegt aus
medizinischer Sicht kein aussichtsloser Zustand vor... Es ist schwierig
objektiv festzustellen, ob eine Bitte um Sterbehilfe freiwillig und nach
objektiver Überlegung erfolgt, wenn der Patient psychisch krank und sein Leiden
nicht primär somatischer Natur ist. Der Arzt muss in einem solchen Fall nicht
einen, sondern zwei unabhängige Experten hinzuziehen, von denen mindestens
einer Psychiater sein muss... (Demenz, z.B. Alzheimer) Für einige Menschen kann
... die Vorstellung, später einmal dement zu werden und im fortgeschrittenen
Stadium der Krankheit ihre Persönlichkeit und Menschenwürde zu verlieren,
ausschlaggebend dafür sein, eine entsprechende Patientenverfügung zu verfassen
In jedem Einzelfall muss dann das Krankheitsbild geprüft werden, um feststellen
zu können, ob nach medizinischen Erkenntnissen der Zustand aussichtslos und das
Leiden unerträglich ist... Zwölf- bis Fünfzehnjährige können rechtswirksam um
Sterbehilfe bitten, allerdings ist die Zustimmung ihrer Eltern oder des
Vormunds erforderlich. Sechzehn- bis Siebzehnjährige können im Prinzip
selbstständig entscheiden, ihre Eltern müssen jedoch in die
Entscheidungsfindung einbezogen werden... Die Praxis zeigt, dass Sterbehilfe
vor allem bei Menschen geleistet wird, die sich in der terminalen Phase einer
Krebserkrankung befinden (90%).
Das Gesetz gilt nur für die Lebensbeendigung auf Verlangen, also nicht für
Patienten, die ihren Willen nicht äußern können. Für diese Patientengruppe wird
die Regierung eine ergänzende Regelung vorlegen.
Kann ein Patient zur Sterbehilfe in die Niederlande kommen? Das ist nicht
möglich, da zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ein
Vertrauensverhältnis bestehen muss. ... der Arzt muss (um den Zustand des
Patienten beurteilen zu können)... den Patienten gut kennen. Dafür muss der
Patient seit einiger Zeit bei ihm in Behandlung sein
(Internet-Seite der Botschaft der Niederlande, unter Sterbehilfe, Erläuterungen
zur niederländischen Rechtslage und Praxis,
(http://www.minbuza.nl/default.asp?CMS_ITEM=MBZ461024))
... Eine wichtige Rolle für die Beurteilung psychischen Leidens im Kontext der
Sterbehilfe spielte der Fall Chabot, der 1994 verhandelt wurde. Dabei erkannte
das höchste Gericht unerträgliches Leiden ohne körperliche Ursachen als
mögliche Motivation einer Sterbehilfebitte an. Es befand, dass der Sterbewunsch
psychisch Kranker nicht automatisch selbst als krankhaft bewertet werden könne
und daher nicht generell zurückzuweisen sei. Gleichzeitig forderte das Gericht
aber besondere Sorgfalt bei der Entscheidung in solchen Fällen (10)...
....Für Fälle aktiver Sterbehilfe ohne ausdrückliche Bitte des Patienten wurde
(1998) ein gesondertes Meldeverfahren eingeführt (11)...
... (Niederländische Kirchen): So lehnt die römisch-katholische Kirche die
Tötung auf Verlangen kategorisch ab, während die evangelischen Kirchen sie in
Grenzsituationen für verantwortbar halten... Die evangelischen Kirchen lehnen
die Tötung auf Verlangen nicht in jedem Falle ab und bekennen sich ausdrücklich
zu ihrer seelsorgerlichen Verantwortung für diejenigen, die aus
Gewissensgründen aktive Sterbehilfe leisten...
(Handreichung der reformierten Kirchen 1988:) „Dass es Menschen gibt, die
wirklich sterben wollen, ... kann auch ein Zeichen sein, dass jemand bewusst
und freiwillig Abschied vom Leben genommen hat und es voll Vertrauen in Gottes
Hand gibt. dass einer Bitte um Euthanasie oder Hilfe zur Selbsttötung
auch innerhalb der Gemeinde Christi nicht von Vornherein ablehnend oder
missbilligend entgegen getreten werden muss“.... (27ff)
(Katholische Bischöfe 1985:) Trotz ihrer grundsätzlich ablehnenden Haltung
gegenüber der Tötung auf Verlangen räumen die Bischöfe ein, dass der
Tötungswunsch unter bestimmten Umständen nach bestem Wissen und Gewissen
gefasst werden kann. Sie halten aber daran fest, dass das Gewissen in so einem
Falle irrt... Statt die Entscheidung zur Tötung auf Verlangen aus einer
Notsituation heraus zu rechtfertigen, wird sie konsequent als Irrtum
bezeichnet, der allerdings unter bestimmten Umständen teilweise oder ganz
entschuldbar ist...(31)
... Insgesamt scheint die seelsorgerliche Handreichung der reformierten Kirchen
eher die konkrete Situation im Blick zu haben, während es den katholischen
Bischöfen um eine grundsätzliche theologische Wahrheit geht. In ihrer
praktischen Ausrichtung geraten die SoW- (evangelischen) Kirchen auf der
prinzipiellen Ebene in Widersprüche, wohingegen die klare Position der
Bischofskonferenz die mehrdimensionale Realität von Grenzsituationen aus dem
Auge zu verlieren droht (32)
(Kirchen in Deutschland 1991, 1996, 1999:) ...Maßnahmen aktiver
Lebensbeendigung wurden von den deutschen Kirchen stets abgelehnt... Unverfügbarkeit
menschlichen Lebens... Der christliche Glaube „achtet das Leben und die
einzigartige Würde des Menschen als Gottes unantastbare Gabe, die auch im
Sterben zu respektieren ist“... Niemand hat.. das „Recht, über den Wert oder
Unwert menschlichen Lebens zu befinden“...Trotz (der) eindeutigen Ablehnung
lebensbeendender Maßnahmen, die auch in Grenzsituationen als eine nicht zu
billigende Verletzung der Würde und des Lebenswertes eines anderen Menschen
betrachtet werden, plädieren die Kirchen für einen verständnisvollen und
barmherzigen Umgang mit Menschen, die in einer ausweglosen Lage zu solchen
Handlungen getrieben wurden... Die Position, die die deutschen Kirchen zum
Problem der aktiven freiwilligen Sterbehilfe vertreten, lässt sich mit dem Standpunkt
der katholischen Kirche in den Niederlanden vergleichen. Lebensbeendendes
Handeln wird prinzipiell, also auch in Grenzsituationen, abgelehnt.
Gleichzeitig zeigt man jedoch Verständnis, wenn extreme Umstände zu einer
solchen (Fehl-)Entscheidung geführt haben...Es stellt sich nun aber die Frage,
ob die Verteidigung dieser zweifelsohne wichtigen Prinzipien der Wirklichkeit
von Grenzfällen gerecht zu werden vermag: Muss die Rede vom unverlierbaren Wert
des Lebens angesichts unerträglichen Leidens nicht zynisch wirken? Wird hier
aus dem verteidigten Lebensrecht nicht eine despotisch auferlegte
Lebenspflicht, die Gott um seiner unhinterfragbaren Herrschaft willen vom
Menschen fordert?... Auf diese Weise wird ein problematisches Ideal vom
christlichen Sterben errichtet, das an der erdrückenden Realität menschlichen
Leidens und Sterbens vorbeizugehen droht (33ff)...
... Während die deutschen Kirchen und die katholische Kirche in den
Niederlanden aktive Sterbehilfe auch dann noch grundsätzlich ablehnen, wenn menschliches
Leiden unerträglich erscheint, halten die SoW-(evangelischen JK) Kirchen (in
den Niederlanden JK) sie in manchen Fällen für verantwortbar. Dabei berufen sie
sich auf die christliche Freiheit und das Liebesgebot. Die Möglichkeit, einen
Menschen aus Liebe zu töten, wird dagegen von den deutschen Kirchen als
Selbstwiderspruch verneint. (35)
(evangelischer Theologe Harry Kuitert Niederlande:) Es muss kein Affront gegen
den Schöpfer sein, wenn man „Gott ehrfürchtig am Ende seines Lebens selbst die
Eintrittskarte zurückgibt, weil das Leben keine Freude mehr ist, der Körper
kein Geschenk und Gott nicht mehr zur Ehre gereichen kann“(36f)
(Hans Küng Deutschland:) wehrt sich dagegen, den sogenannten natürlichen Tod
als gottgewollt anzusehen. Menschen greifen immer wieder in den natürlichen
Prozess des Lebens und Sterbens ein, ohne darin eine Verletzung der exklusiven
Rechte des Schöpfers zu sehen. Qualvolles, langes Sterben ist nicht selten die
Folge nahezu prometheischer Anstrengungen des Menschen auf dem Gebiet der
Medizin (37)
Eine Ethik in der Nachfolge Jesu steht daher ganz im Zeichen der
Lebensförderung und kann sich auf kein Gebot berufen, das die Tötung eines
Menschen rechtfertigt... Wenn nun Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid
vor dem Hintergrund des christlichen Glaubens nicht legitimiert werden können,
so darf daraus nicht geschlussfolgert werden, dass sie in jedem Falle zu
verurteilen sind. Zwar muss die Theologie jeder theoretischen Rechtfertigung
der aktiven Sterbehilfe entschieden entgegentreten. In der Praxis spielen
jedoch die von ihr kritisierten prinzipiellen Argumente oft – wenn überhaupt –
eine untergeordnete Rolle. Ausschlaggebend für die Tötungsbitte ist meist, dass
der Betroffene glaubt, seinen Zustand nicht länger ertragen zu können. Er fühlt
(erlebt JK) sich am Ende seiner Kraft. Der barmherzige Gott, der das Leben
will, und der erbärmliche eigene Zustand können nicht miteinander in Einklang
gebracht werden. Es ist die Situation des Kreuzes, in der sich die
Theodizeefrage in existenzieller Weise stellt. Die Theologie hat hier keine
Antwort zu bieten. Akzeptiert sie diese Grenze nicht, so verstrickt sie sich
unweigerlich in Zynismen.(42ff)
(Eibach 1998) „Es gibt tragische Lebenssituationen, die sich der normativ
ethischen Erfassung und Beurteilung entziehen, in denen der Täter allein mit
seinem Gewissen vor Gott steht und in denen er schuldig wird, wie immer er
handelt“ (44)
Dass es Situationen gibt, in denen Menschen dem Leiden in einer Weise
ausgeliefert sind, die sie in den Tod treibt, kann aus der Sicht des
christlichen Glaubens nicht einfach hingenommen werden. Es ist vielmehr alles
zu tun, um schwer leidenden Menschen ihr Leben erträglich zu machen. Wo aber
sämtliche Möglichkeiten der menschlichen und medizinischen Begleitung
Sterbender erschöpft sind, da entzieht sich die Tötung auf Verlangen ebenso wie
die Selbsttötung jeglicher moralischen Beurteilung. Der Versuch,
lebensbeendigendes Handeln – unter welchen Umständen auch immer – zu
rechtfertigen, also für richtig zu erklären oder gar als Recht zu fordern,
führt dazu, dass Gottes unbedingtes Ja zum Leben in Frage gestellt wird. Wer
andererseits die Lebensbeendigung in extremen Grenzsituationen mit dem Hinweis
auf Gott als den alleinigen Herrn über Leben und Tod verurteilt, läuft Gefahr,
die Herrschaft Gottes gegen seine Barmherzigkeit auszuspielen. ... Die
Stellungnahmen der deutschen Kirchen sowie der katholischen Kirche in den
Niederlanden tendieren wenigstens teilweise in diese Richtung. (45)
... soll noch einmal nach einer geeigneten rechtlichen Regelung gefragt werden.
Dem Verzicht auf ein moralisches Urteil in Grenzsituationen ist es angemessen,
in solchen Fällen von Bestrafung abzusehen. Gleichzeitig muss jedoch dem
möglichen Missbrauch des Grenzfallargumentes ein Riegel vorgeschoben werden.
Der rechtliche Umgang mit der Tötung auf Verlangen darf zudem nicht deren
moralische Rechtfertigung suggerieren. Lebensbeendendes Handeln sollte vielmehr
auch in ethisch unlösbaren Situationen als gesellschaftliches Problem wahrgenommen
werden... (Schwierigkeiten: subjektives Erleben, kann nur mehr oder weniger
plausibel gemacht werden) ... sollte die normative Ausstrahlungskraft von
Gesetzen nicht unterschätzt werden. Was ausdrücklich als straffrei erklärt
wird, gilt als erlaubt und damit als moralisch unbedenklich.(46f)
Es gibt Situationen, in denen sich lebensbeendendes Handeln jeglicher
moralischer Beurteilung entzieht. Christliche Theologie muss daher jedem
Versuch, ein solches Handeln zu rechtfertigen oder gar als Recht zu fordern,
entschieden entgegentreten. Ebenso deutlich muss sie sich jedoch selbst eines
moralischen Urteils enthalten. (Thesen 6.)
(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der
niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer
Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und
den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS
2002/2003)
h) Belgien
Der Arzt der die Sterbehilfe vornimmt, begeht keine Straftat, wenn
+ der Patient volljährig ist, zurechnungsfähig und zum Zeitpunkt des Verlangens
bei Bewusstsein,
+ das Verlangen freiwillig, gut durchdacht und wiederholt (mehrere Gespräche,
angemessene Zeitspanne) zum Ausdruck gebracht worden ist und nicht auf Druck
von außen beruht,
+ der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage und in einem
Zustand von dauernden, körperlich oder seelisch unerträglichen Qualen befindet,
welcher nicht gelindert werden kann und auf einem schweren und unheilbaren,
unfall- oder krankheitsbedingten Leiden beruht.
Er muss einen zweiten, unabhängigen und in Bezug auf das Krankheitsbild
erfahrenen Arzt hinzuziehen, der zu der gleichen Bewertung kommen muss (wenn
das Ableben nicht kurzfristig eintreten wird, ist ein dritter unabhängiger Arzt
zu konsultieren).
Das Verlangen muss schriftlich dargelegt werden (wenn er nicht imstande ist,
Niederschrift seines Willens durch Person des Vertrauens im Beisein des
Arztes).
Zwischen dem Verlangen des Patienten und der Sterbehilfe muss mindestens ein
Zeitraum von einem Monat liegen.
Jede volljährige Person kann für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage ist,
ihren Willen schriftlich niederlegen, dass ein Arzt Sterbehilfe vornehmen soll
(Bedingung: schweres unheilbares Leid, Bewusstlosigkeit, unumkehrbarer
Zustand).
Nach der Tötung muss der Arzt den Fall schriftlich dokumentieren;
Ein Kontrollgremium prüft jeden Fall (8 Ärzte, 4 Juristen, 4 Experten für
Schmerzmedizin); haben zwei Drittel Zweifel, geht der Fall an den Staatsanwalt.
Kein Arzt ist verpflichtet, Sterbehilfe vorzunehmen.
(Gesetz zur Sterbehilfe vom 28.5.2002,
Gleichzeitig mit dem Sterbehilfegesetz befürworteten die Abgeordneten ein
weiteres Gesetz, das auf den Ausbau schmerzlindernder Behandlung abzielt)
http://www.iuscrim.mpg.de/forsch/straf/referate/sach/SterbehilfeG_Belgien.pdf
(Das Parlament 22./29.7.02 S.11)
(Die Zeit 23.5.02)
(taz Pfingsten 2002)
i) Euthanasie
(Kluge, Etymologisches Wörterbuch, de Gruyter Berlin 1999)
(Großes Fremdwörterbuch, Bibliographisches Institut Leipzig 1977)
im weiteren Sinne später in mehreren Bedeutungen:
1) als Tötung „lebensunwerten“ Lebens (E.-Programm des 3. Reiches)
2) Tötung auf Verlangen (aktive E.)
3)a) Hilfe beim Sterben ohne Lebensverkürzung
3)b) Hilfe zum Sterben mit in Kauf genommener Lebensverkürzung (passive E.)
(dtv-Lexikon (Brockhaus) 1990)
(Zetkin/Schaldach: Lexikon der Medizin, Ullstein Wiesbaden 1998)
(Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch, de Gruyter Berlin 1994)
(Das Parlament 22./29.7.02 S.11)
(taz 29./30.8.98)
(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der
niederländischen Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer
Berücksichtigung neuerer Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und
den Niederlanden, Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS
2002/2003)
es ging nicht um die Tötung Sterbender, sondern um die Vernichtung
lebensfähiger Menschen
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17
2003, S.24)
j) Sterben
(Körtner, U.: Unverfügbarkeit des Lebens?, Neukirchen-Vluyn 2001, S.136)
eine angemessene Sterbemedizin würde 630 Mill. Euro im Jahr kosten, weniger als
0,5% der Ausgaben der gesetzlichen Kassen
(taz 23.5.03)
Unfälle machen 3 % aller Todesfälle aus; durch Suizid kommen 2% ums Leben;
70% der Menschen sterben im Krankenhaus
(taz 1./2.2.03)
(Woody Allen, Regisseur)
(Das Sonntagsblatt 5.4.96)
1. Verneinung:
Der Kranke will die Möglichkeit seines Sterbens nicht wahrhaben.
2. Auflehnung gegen das Schicksal:
Der Kranke wehrt sich, selbst gegen Hilfsangebote.
3. Verhandeln mit dem Schicksal:
Typisch für diese Phase sind z.B. die Suche nach dem „besseren“ Arzt oder auch
religiöse Gelübde.
4. Depression:
Der Kranke zeigt sich niedergeschlagen angesichts des drohenden Endes, verlangt
nach der Nähe verständnisvoller Menschen.
5. Annahme des Todes:
Der Kranke stimmt der unumgänglichen Realität zu.
(in: Die Deutschen Bischöfe, Heft 47, Menschenwürdig sterben, Bonn 1993, S.16)
(Heilberufe 4/2003 S.16)
k) Umfragen
1973: 50%; 1983 66%; 1993 70%; 2000 81%
(Eibach, Ulrich: Menschenwürde an den Grenzen des Lebens, Neukirchen-Vluyn
2000, S. 139)
(taz 15.4.97)
(epd-Wochenspiegel Ost 41/97 S.11)
(epd-Wochenspiegel Ost 30/2002 S.9)
(ideaSpektrum 21/2002 S.14)
(Der Spiegel 16/2001 S.24)
(epd-Wochenspiegel Ost 44/2001 S.8)
(Freie Presse Chemnitz 30.6.99)
(epd-Wochenspiegel Ost 28/2000 S.11)
(epd-Wochenspiegel Ost 50/2000 S.14)
(taz 6.6.2000)
l) Hospiz, Sterbebegleitung
(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS
2002/2003 S.4)
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17
2003 S.24)
(Chrismon S.8)
+ Hospizarbeit ist eine Station auf dem Weg in eine erhoffte Zukunft. Sinn und
Ziel ist die Begleitung von Menschen in der schwierigen Endphase ihres Lebens.
+ Sie betrachtet das Sterben als einen Teil des Lebens und damit als einen
Vorgang, der weder verdrängt noch künstlich verlängert werden muss. Liebevolle
Zuwendung kann diese Phase neu mit Sinn erfüllen und die Hoffnung stärken, dass
Sterben und Tod nicht das letzte Wort haben müssen.
+ Diese lebensbejahende Grundhaltung schließt eine aktive Euthanasie aus. Ziel
ist vielmehr, dass der Kranke möglichst ohne Beschwerden bis zuletzt leben
kann.
+ Zur Würde des Menschen gehört, dass er bis zuletzt als Person ernstgenommen
wird. Diese Haltung erfordert Wahrhaftigkeit im Umgang mit dem Kranken.
+ Die Hospizarbeit schließt das soziale Umfeld des Kranken mit ein und bietet
Hilfestellungen an, um den bevorstehenden Abschied zu bewältigen. Auf Wunsch
wird auch die Familie über den Tod des Kranken hinaus begleitet.
(nach: Reinhard Schmidt-Rost: Sterben, Tod und Trauer, EZW-Texte, Informationen
Nr. 127, Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen Stuttgart/Berlin
1995, S.9)
(taz 11./12,1.03)
(Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Textsammlung, Gemeinsame Texte 17
2003 S.31)
m) Glaube, Ethik
(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS
2002/2003, S. 20f)
(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS
2002/2003, S.36f)
(Cornelia Krause, Diplomarbeit, Universität Leipzig, Theol. Fakultät, WS
2002/2003, S.45)
Dabei dürfen die Extremsituationen nicht zum Maßstab und Modell des Handelns
gemacht werden
(Diakonie Korrespondenz 02/03: Jeder Mensch ist zum Bild Gottes geschaffen,
S.28ff)
Die aktive Sterbehilfe verspricht Barmherzigkeit, tatsächlich maßt sie sich an,
Herr über Leben und Tod sein zu wollen;
indirekte und passive Sterbehilfe – beide Formen sind nach christlichem Maßstab
ethisch legitim, weil dem christlichen Grundgedanken Rechnung getragen wird,
dass der Tod eines Menschen abgewartet werden muss und nicht unmittelbar
herbeigeführt werden darf.
(Evangelische Verantwortung 2/03 S.4ff)
und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde:
geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit;
weinen hat seine Zeit, lachen hat seine Zeit;
klagen hat seine Zeit, tanzen hat seine Zeit;
suchen hat seine Zeit, verlieren hat seine Zeit;
behalten hat seine Zeit, wegwerfen hat seine Zeit;
schweigen hat seine Zeit, reden hat seine Zeit...
(Bibel, Buch Prediger 3,1-7)
1. Aus meines Herzens Grunde sag ich dir Lob und Dank
in dieser Morgenstunde, dazu mein Leben lang...
3. Du wollest auch behüten mich gnädig diesen Tag...
...vor bösem, schnellem Tod.
1. Wer weiß, wie nahe mir mein Ende!
Hin geht die Zeit, her kommt der Tod;
ach wie geschwinde und behände
kann kommen meine Todesnot.
Mein Gott, mein Gott,
ich bitt durch Christi Blut:
Machs nur mit meinem Ende gut.
2. Es kann vor Nacht leicht anders werden,
als es am frühen Morgen war;
solang ich leb auf dieser Erden,
leb ich in steter Todsgefahr...
4. Lass mich beizeit mein Haus bestellen,
dass ich bereit sei für und für
und sage frisch in allen Fällen:
Herr, wie du willst, so schicks mit mir...
(Bibel, Psalm 90,12)
... Niemals werde ich jemand raten, seine Zuflucht zum Gift zu nehmen, und ich
werde es denen verweigern, die mich darum bitten.
(Cornelia Krause: Sterbehilfe als ethisches Problem am Beispiel der niederländischen
Gesetzgebung vom 1. April 2002 unter besonderer Berücksichtigung neuerer
Stimmen aus Kirche und Theologie in Deutschland und den Niederlanden,
Diplomarbeit Theologische Fakultät Universität Leipzig WS 2002/200
Die Evangelische Kirche versteht die Diskussion über Sterbehilfe und Euthanasie
als Herausforderung. Sie nimmt die Ängste vieler Menschen vor einem qualvollen,
einsamen Sterben und vor einem wehrlosen Ausgeliefertsein an sinnlos gewordene
Maßnahmen der Lebensverlängerung ernst. Die Hospizbewegung sowie die
Intensivierung der schmerzlindernden und auf Versorgung konzentrierten Medizin
(Palliativmedizin) müssen nachdrücklich unterstützt und gefördert werden, denn
sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung menschenwürdigen
Sterbens. Dazu gehört auch die ärztliche Weisheit, die erkennt, wann es geboten
ist, im Einvernehmen mit Patienten und Angehörigen auf medizinisch noch
mögliche Maßnahmen zur Lebensverlängerung zu verzichten oder solche Maßnahmen
abzubrechen (passive Sterbehilfe). Voraussetzung hierfür ist stets, dass die
Situation des Wartens auf den Tod gewahrt bleibt und nicht durch das
eigenmächtige Verfügen über den Todeszeitpunkt ersetzt wird. Durch die
Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und der Tötung auf Verlangen würde ein
solches Verfügungsrecht in unserer Gesellschaft etabliert. Das würde unsere
Gesellschaft und ihre Einstellung zu Leben und Tod in tiefgreifender,
problematischer Weise verändern. Denn damit entstünde nicht nur der
offenkundige Rechtsanspruch von Sterbenden auf vorzeitige Beendigung ihres
Lebens durch fremde Hand, sondern es entstünde auch der verdeckte Anspruch an
Sterbende, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sobald sie den Eindruck
bekommen, ihrer Umgebung zur Last zu fallen. Sterbende brauchen keinen
"Gnadentod", sondern geduldige, gütige, verlässliche Begleitung.
(EKD-Synode 4.11.02 Kundgebung „Was ist der Mensch?)
n) Patientenverfügung usw.
liegt seit Herzschlag im November 2001 im Wachkoma und wird über Magensonde
ernährt; sein zum Betreuer bestellter Sohn sowie die Frau und die Tochter des
Patienten verlangten das Ende der künstlichen Ernährung;
Bundesgerichtshof: eine Patientenverfügung allein sowie die Forderung des
Betreuers reichen nicht aus, Abschaltung der Apparate muss vom
Vormundschaftsgericht genehmigt werden
(Freie Presse 12./13.4.03)
dem einzelnen ist das Recht gewährleistet zu sagen: ich will nicht
weiterbehandelt werden, ich will bestimmte Behandlungsmethoden nicht über mich
ergehen lassen. Dies ist zu respektieren. (das bindet den Arzt – so Ihre klare
Meinung?): Das Verhalten des Arztes, der einem solchen Wunsche nachkommt, ist
grundsätzlich zu akzeptieren. Dem Arzt ist es umgekehrt verboten, sich über
diesen Wunsch hinwegzusetzen.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung 15.4.03 S.8)
(Christliche Patientenverfügung, 2. Auflage 2003, S.29)
(taz 25.8.97)
o) „terminale Sedierung“
Da die Absicht mit dieser Handlung ist, den Patienten zu töten, sollte terminale
Sedierung als regelrechte Euthanasie betrachtet und verboten werden. Was diese
von anderen Weisen unterscheidet, das Leben eines oder einer Schwerkranken
absichtlich auszulöschen, sind die verwendeten Mittel. Terminale Sediering ist
auch in sich problematisch. Medizinische Praxis hat gezeigt, dass Kranke
Schmerz und Unbehagen erleben können, während sie in künstlichem Schlaf liegen.
In einer solchen Situation würde terminale Sedierung solche Kranke
unwiderruflich der Möglichkeit berauben, aufzuwachen und um Hilfe zu bitten.
Auf diese definitive Weise Kranken die Möglichkeit vorzuenthalten, mit ihrer
Umgebung zu kommunizieren und eventuell ihre Auffassung, wie sie behandelt
werden wollen, ändern zu können, ist zutiefst unethisch
(Hirtenbrief der nordischen Bischöfe
http://www.catholic.se/nbk/dokument/attvar_d.htm)
Hierbei wird bei Menschen, denen auch eine hohe Dosis Morphin nicht zu
adäquater Schmerzlinderung verhilft, unter Verwendung von narkotisch wirkenden
Substanzen (Barbituraten oder Benzodiazepinen) eine Sedation induziert. Es kann
kein Zweifel daran bestehen, dass ein solches Vorgehen den Tod durch Hypoxämie
und Dehydration hervorruft. Die mittlere Überlebenszeit beträgt bei diesem
Vorgehen 23 Stunden (3).
(http://www.medizin.uni-koeln.de/projekte/dgss/PDF/AKEthik800.pdf)
Sedierungstiefe lässt sich gut steuern
Die Beurteilung einer solchen Situation hängt auch vom kulturellen Kontext ab,
berichtete Dr. Lukas Radbruch auf der 49. Jahrestagung der Deutschen
Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin. So wird in Spanien und
Israel etwa ein Sechstel der Sterbenden terminal sediert, in Südafrika sind es
sogar doppelt so viele. Und während in Spanien die Patienten vorher oft gar
nicht gefragt werden, wendet man in den USA ein mehrstufiges Verfahren an, in
das Patienten und Angehörige eingebunden sind, um die Entscheidung zu
kontrollieren, erläuterte der Anästhesist von der Universitätsklinik Köln. Die
terminale Sedierung kann intermittierend oder kontinuierlich erfolgen, und ihre
Tiefe lässt sich mit Bolusdosen von Opioiden oder Benzodiazepinen recht genau
steuern
(http://www.medical-tribune.de/GMS/bericht/Daemmern)