Gefahren durch Mobilfunk (!?)
a) „an der richtigen Stelle Angst haben“
Mobilfunk
nutzt ein schmales „Fenster“ in einem kontinuierlichen Spektrum
elektromagnetischer Felder;
„Strahlensalat“ in der Umgebung der
Frequenzen des Mobilfunks:
Radar, Mikrowellen, Fernsehen, Rundfunk;
andere Felder wirken zusätzlich ein,
Mobilfunk stellt in der Regel nur einen geringen Anteil
nicht
nur Mobilfunksendeanlagen – auch die Handys senden;
im Nahbereich (am Kopf) Einfluss des Mobiltelefons stärker (aber vom Nutzer
beeinflussbar);
Grenzwerte
gelten nur für kommerzielle Sendeanlagen
DECT-Telefone
im Haushalt (schnurlos mit Mobilteil);
senden dauernd und auf ähnlichen Frequenzen;
im Nahbereich höhere Belastung als durch MF-Sendemast 100 Meter entfernt
MF-Sendeantennen
strahlen im wesentlichen horizontal;
unterhalb der Sendeanlage geringe Belastungen
(„wenn
schon eine Antenne sein muss, dann bedeutet die Errichtung auf dem Dach einer
Schule oder eines Kindergartens eine geringere Strahlenbelastung für die Kinder
als ein Sender 100 Meter daneben“)
b) „Widerstand an der richtigen Stelle kund tun“
Forderung
nach totalem Verzicht auf Mobilfunk:
notwendig wäre nicht nur der eigene Verzicht auf Handynutzung, sondern
Überzeugungsarbeit (Argumente) für mehr als 60 Millionen Nutzer des Mobilfunks
allein in Deutschland (Stand 2003)
für die Festlegung von Grenzwerten zuständig sind Regierung / Ministerien
bzw. deren nachgeordnete Fachbehörden (Strahlenschutzkommission; Bundesamt für
Strahlenschutz);
Festlegung erfolgt auf der Grundlage wissenschaftlich bewiesener Wirkungen und
Zusammenhänge;
für Änderung von Grenzwerten sind also wissenschaftlich eindeutige Befunde
vorzulegen;
bei
Forderung nach Absenkung der Grenzwerte: woher weiß ich, dass ich dann im
„sicheren“ Bereich bin?
für
die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte sind zuständig:
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) und das
Staatliche Umweltfachamt beim Regierungspräsidium (führt bei Hinweisen auch
kostenlose Messungen vor Ort durch)
für
die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen gelten unterschiedliche rechtliche
Grundlagen (ist ein Bauantrag notwendig?, erfolgt eine Umnutzung des
Gebäudes?);
die
Kommune hat in der Regel keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten (es gibt
allerdings eine freiwillige Vereinbarung zwischen Kommunen und
Mobilfunkbetreibern, bei der Suche nach konfliktarmen Standorten zu kooperieren);
Kirchgemeinden
in Sachsen entscheiden (nach Absprache mit den Kirchlichen Büros für
Baupflege) – wie jeder Grundstückseigentümer – letztlich in eigener
Verantwortung über die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen auf Kirchtürmen