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Gefahren durch Mobilfunk (!?)

a) „an der richtigen Stelle Angst haben“

 

Mobilfunk nutzt ein schmales „Fenster“ in einem kontinuierlichen Spektrum elektromagnetischer Felder;

„Strahlensalat“ in der Umgebung der Frequenzen des Mobilfunks:
Radar, Mikrowellen, Fernsehen, Rundfunk;
andere Felder wirken zusätzlich ein,
Mobilfunk stellt in der Regel nur einen geringen Anteil

 

nicht nur Mobilfunksendeanlagen – auch die Handys senden;
im Nahbereich (am Kopf) Einfluss des Mobiltelefons stärker (aber vom Nutzer beeinflussbar);

Grenzwerte gelten nur für kommerzielle Sendeanlagen

 

DECT-Telefone im Haushalt (schnurlos mit Mobilteil);
senden dauernd und auf ähnlichen Frequenzen;
im Nahbereich höhere Belastung als durch MF-Sendemast 100 Meter entfernt

 

MF-Sendeantennen strahlen im wesentlichen horizontal;
unterhalb der Sendeanlage geringe Belastungen

(„wenn schon eine Antenne sein muss, dann bedeutet die Errichtung auf dem Dach einer Schule oder eines Kindergartens eine geringere Strahlenbelastung für die Kinder als ein Sender 100 Meter daneben“)

 

b) „Widerstand an der richtigen Stelle kund tun“

 

Forderung nach totalem Verzicht auf Mobilfunk:
notwendig wäre nicht nur der eigene Verzicht auf Handynutzung, sondern Überzeugungsarbeit (Argumente) für mehr als 60 Millionen Nutzer des Mobilfunks allein in Deutschland (Stand 2003)

für die Festlegung von Grenzwerten zuständig sind Regierung / Ministerien bzw. deren nachgeordnete Fachbehörden (Strahlenschutzkommission; Bundesamt für Strahlenschutz);
Festlegung erfolgt auf der Grundlage wissenschaftlich bewiesener Wirkungen und Zusammenhänge;
für Änderung von Grenzwerten sind also wissenschaftlich eindeutige Befunde vorzulegen;

bei Forderung nach Absenkung der Grenzwerte: woher weiß ich, dass ich dann im „sicheren“ Bereich bin?

 

für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte sind zuständig:
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) und das Staatliche Umweltfachamt beim Regierungspräsidium (führt bei Hinweisen auch kostenlose Messungen vor Ort durch)

 

für die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen gelten unterschiedliche rechtliche Grundlagen (ist ein Bauantrag notwendig?, erfolgt eine Umnutzung des Gebäudes?);

die Kommune hat in der Regel keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten (es gibt allerdings eine freiwillige Vereinbarung zwischen Kommunen und Mobilfunkbetreibern, bei der Suche nach konfliktarmen Standorten zu kooperieren);

Kirchgemeinden in Sachsen entscheiden (nach Absprache mit den Kirchlichen Büros für Baupflege) – wie jeder Grundstückseigentümer – letztlich in eigener Verantwortung über die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen auf Kirchtürmen