Prüf- und Genehmigungsverfahren sowie Erfahrungen bei der
Errichtung von Mobilfunk-Sendestationen auf Kirchtürmen
in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
· Errichtung grundsätzlich
zulässig (Rechtsverordnung LKA 1.12.98)
· Richtlinie für
kirchenaufsichtliche Genehmigung (LKA 8.12.98)
danach sind Kirchgemeinden verpflichtet,
1) kirchliche Baugenehmigung
2) kirchenaufsichtliche Genehmigung des Betreibervertrages einzuholen
(Genehmigungsbehörde ist Bezirkskirchenamt,
fachliche Beratung erfolgt durch das Kirchliche Büro für Baupflege)
· durch den Mobilfunkbetreiber
sind staatliche Genehmigungen einzuholen:
1) staatliche Baugenehmigung (Umnutzung),
Standsicherheitsnachweis, Statik
2) Standortbescheinigung
(Hochfrequenzanlage: Staatliches
Umweltfachamt)
3) denkmalschutzrechtliche Genehmigung
· Problemschwerpunkte aus der
Erfahrung eines kirchlichen Büros für Baupflege:
1) Denkmalpflege (keine Sichtbarkeit, vollständige Rückbaubarkeit,
kein Eingriff in Dacheindeckungen)
2) bautechnische Schwierigkeiten
(schwere Systemtechnik; bis 1 Tonne,
Verstärkung der Decken?)
3) versicherungstechnische Aspekte (separater Zugang für Betreiber)
4) vertragsrechtliche Aspekte
(Abschaltungen der Anlage bei
Baumaßnahmen am Kirchturm?;
evtl. keine Fördermittel für
Denkmalschutz mehr, da Mieteinnahmen;
es entsteht ein neuer Arbeitsplatz:
alle Zuwegungen müssen den
Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen)
5) in der Regel erfolgt keine öffentliche Diskussion / Einbeziehung der
Kirchgemeinde und der Bevölkerung