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Prüf- und Genehmigungsverfahren sowie Erfahrungen bei der Errichtung von Mobilfunk-Sendestationen auf Kirchtürmen
in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

 

·     Errichtung grundsätzlich zulässig (Rechtsverordnung LKA 1.12.98)

 

·     Richtlinie für kirchenaufsichtliche Genehmigung (LKA 8.12.98)
danach sind Kirchgemeinden verpflichtet,
1) kirchliche Baugenehmigung
2) kirchenaufsichtliche Genehmigung des Betreibervertrages einzuholen
(Genehmigungsbehörde ist Bezirkskirchenamt,
fachliche Beratung erfolgt durch das Kirchliche Büro für Baupflege)

 

·     durch den Mobilfunkbetreiber sind staatliche Genehmigungen einzuholen:
1) staatliche Baugenehmigung (Umnutzung),
     Standsicherheitsnachweis, Statik
2) Standortbescheinigung
    (Hochfrequenzanlage: Staatliches Umweltfachamt)
3) denkmalschutzrechtliche Genehmigung

·     Problemschwerpunkte aus der Erfahrung eines kirchlichen Büros für Baupflege:
1) Denkmalpflege (keine Sichtbarkeit, vollständige Rückbaubarkeit,
     kein Eingriff in Dacheindeckungen)
2) bautechnische Schwierigkeiten
    (schwere Systemtechnik; bis 1 Tonne, Verstärkung der Decken?)
3) versicherungstechnische Aspekte (separater Zugang für Betreiber)
4) vertragsrechtliche Aspekte
     (Abschaltungen der Anlage bei Baumaßnahmen am Kirchturm?;
     evtl. keine Fördermittel für Denkmalschutz mehr, da Mieteinnahmen;
     es entsteht ein neuer Arbeitsplatz: alle Zuwegungen müssen den
     Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen)
5) in der Regel erfolgt keine öffentliche Diskussion / Einbeziehung der
     Kirchgemeinde und der Bevölkerung