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Gerichtsurteil OVG Münster
Mobilfunk - Baugenehmigung? -
Prüfung gesundheitlicher Auswirkungen?

Gericht rüttelt an Sendemasten

Rheinische Post 6.03.2003

Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster nimmt die Baugenehmigungsbehörden in die Pflicht: Gesundheitliche Auswirkungen der Mobilfunkmasten sind zu prüfen.

Von THOMAS WELS

DÜSSELDORF. Die Gegner von Mobilfunk-Sendeantennen dürfen sich freuen, Mobilfunk-Unternehmen und die meist mittelständischen Antennenbauer müssen schwere Behinderungen fürchten: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem gestern zugestellten Beschluss „drei wesentlich neue Leitlinien für den Nachbarschutz gezogen“, sagte Cornel Hüsch von der Neusser Kanzlei Hüschxfa xfa & Partner. Der Verwaltungsrechtler zählt in Sachen Mobilfunkantennen zu den bewandertsten Anwälten, im September 2001 erstritt Hüsch die Pflicht zur Baugenehmigung für Sendemasten. Diese Baugenehmigungspflicht hat bereits zu einem erheblichen Stau beim Aufbau der Masten geführt. In der Branche heißt es, allein bei Vodafone D 2 lägen 150 Millionen Euro auf Eis. Eine Bestätigung von Vodafone gab es dazu nicht.

Der weitere Ausbau mit den umstrittenen Sendemasten dürfte jetzt noch schwerer werden. Möglicherweise „müssen auch Antennen in den Innenstädten wieder abgehauen werden“, so Hüsch im Gespräch mit dieser Zeitung. Die Qualität des OVG-Beschlusses sei für den Nachbarschutz in Wohngebieten von immenser Bedeutung, für die Mobilfunkbetreiber komme es „knüppeldick“. In drei wesentlichen Punkten habe das OVG betroffenen Nachbarn neue Klagemöglichkeiten eröffnet und die Prüfpflicht der Behörden erweitert:

Optik der Anlagen: Erstmals habe das OVG von den Gemeinden verlangt, auch die „optischen Auswirkungen der Mobilfunksendeanlage in den Blick zu nehmen“, wenn es um die Beurteilung „nachbarrechtlicher Belange geht“, wie es in dem Beschluss heißt. Im Klartext: Sieht eine Antenne im Wohngebiet besonders hässlich aus, könnte sie als „störender Gewerbebetrieb“ eingestuft werden.

Umweltschäden: Die Baugenehmigungsbehörde muss nach dem Beschluss „in eigener Zuständigkeit prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden“. Dazu zählen auch die besonders umstrittenen Strahlenemissionen. „Der Bereich der gesundheitlichen Störungen war bisher völlig außen vor und muss jetzt geprüft werden“, so Hüsch.

 Sicherheitsabstand: Sollte der Sicherheitsabstand der Antennen (dieser weist einen Radius von fünf bis neun Metern aus) auf dem Grundstück eines Nachbarn liegen, so könne der den Abriss fordern, falls er seine eigene Bautätigkeit beeinträchtigt sieht. Die Behörde muss jetzt also prüfen, ob Nachbarn betroffen sind.

Hüsch zeigt sich von der Wirkung des Beschlusses (Az.: 10 B 2417/02) überzeugt: „Die Baugenehmigungspflicht war ein Erdbeben, das wird eine Schockwelle.“

In der Tat: „Das gefährdet massiv Arbeitsplätze gerade im Mittelstand“, sagt Klaus-Dieter Maaß, Chef eines Antennenbaubetriebs mit 35 Beschäftigten in Hamminkeln. Sein Unternehmen allein habe jetzt schon 110 Bauanträge auf Halde liegen, deren Genehmigung nicht voran komme. „Die Beamten wissen nicht mehr, nach welchen Kriterien sie Genehmigungen erteilen sollen.“ Dazu komme die Angst, für etwaige Strahlenschäden haftbar gemacht zu werden. Das dürfte jetzt noch schlimmer werden.

Bei Vodafone D 2, die in dem OVG-Eilverfahren teils unterlegen waren, hieß es, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Planungsrechtlich gebe das OVG zwar Hinweise, Entscheidungen seien aber nicht gefallen. Hüsch dazu: „Die Behörden müssen den letztinstanzlichen Beschluss umsetzen.“

http://www.rheinische-post.rp-online.de/zeitung-2003-03-06/wirtschaft_und_verbraucher/99.shtml

Nachricht von Pfarrer Mathias Engelbrecht, Flomborn