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Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens

Datum: 8. Dezember 1998

Superintendenturen und
Kirchenamtsratsstellen
Nr.: 300081/356

Richtlinie betreffend die Installation von Mobilfunkstationen auf Kirchtürmen

1. Allgemeine Hinweise

Die Rechtsverordnung. über das Verbot einer Nutzung von Kirchtürmen zum Betrieb von Funkstationen für Mobilfunknetze vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt 1994 Seite A 123) wird aufgehoben. Künftig ist die Installation von Mobilfunkstationen auf Kirchtürmen grundsätzlich zulässig. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf folgendes hingewiesen:

a) Die Installation einer Mobilfunkstation auf einem Kirchturm bedarf nach der Kirchlichen Bauordnung der kirchlichen Baugenehmigung.

b) Nach der Aufhebungsverordnung bedarf der Betreibervertrag mit der Mobilfunkfirma der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt.

c) Sollte eine staatliche Genehmigung (Bauantrag, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) erforderlich sein, so ist diese einzuholen.

d) Schädliche Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunk sind nicht auszuschließen, allerdings derzeit bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (26. Bundesimmissionsschutzverordnung) nicht feststellbar.

2. Kirchliche Baugenehmigung

Im Rahmen des kirchlichen Baugenehmigungsverfahrens sind die architektonischen, denkmalpflegerischen und konstruktiven Belange zu prüfen. Dabei ist insbesondere folgendes zu beachten:

a) Damit eine sachgerechte Prüfung erfolgen kann, hat der Netzbetreiber folgende Unterlagen vorzulegen: Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1 : 50, Details in größerem Maßstab; Pläne zur Aufstellung der Verteilerschränke (Maße, Gewicht, Aufstellungsort, Transportwege) und der Antennen (Material, Farbe, Befestigungsort und Befestigungsart, Kabelführung usw.).

b) Die baulichen Eingriffe sollen sich auf das kleinstmögliche Maß beschränken. Es muss gewährleistet sein, dass die baulichen Veränderungen vollständig rückgängig gemacht werden können.

c) Die statischen Voraussetzungen für die Installation einer Mobilfunkanlage müssen gegeben sein. Daher muss geprüft werden, ob der bauliche Zustand des Turms die Installation eine
Mobilfunkanlage sowohl in statisch-konstruktiver als auch in dynamischer Hinsicht zulässt. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

(1) Der bauliche Zustand des Turms ist vor Ort dahingehend zu überprüfen, ob die Standfestigkeit des Turms und insbesondere der Wand- und Deckenkonstruktion auch bei der zusätzlichen Belastung durch die Unterbringung der Mobilfunkanlage gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass die Gefahr bestehen kann, dass die Unterbringung zusätzlicher Lasten zu einer Absenkung der Eigenfrequenz des Turms und in der Folge zu einem die Standsicherheit gefährdenden Schwingungsverhalten führt.
Durch Probeläuten ist festzustellen, ob der Turm bereits Schwingungsprobleme aufweist oder diese bei einer zusätzlichen Belastung des Turms durch die Anlage zu erwarten sind.

(2) Wird dabei festgestellt, dass Schwingungsprobleme vorhanden oder zu erwarten sind, ist die Durchführung einer Schwingungsmessung erforderlich, damit beurteilt werden kann, ob sich die Schwingungen auch nach einer Installation der Anlage im zulässigen Rahmen bewegen werden.

(3) Soweit es nach den Ergebnissen von (1) und (2) erforderlich ist, sind entsprechende statische und dynamische Berechnungen anzustellen.

(4) Die statischen und dynamischen Untersuchungen sind durch einen fachlich versierten Ingenieur durchzuführen. Der schriftliche Nachweis über ein positives Ergebnis der Untersuchungen ist Voraussetzung für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung.

3. Betreibervertrag

a) in der Loseblatt-Sammlung "Arbeitshilfen für das kirchliche Grundstücks- und Friedhofswesen" (herausgegeben von der EKD) sind Muster für Betreiberverträge enthalten, die mit einigen Betreiberfirmen ausgehandelt worden sind. Ist der künftige Vertragspartner eine dieser Firmen, so ist dem Vertrag das entsprechende Muster zugrunde zu legen. Auch in allen übrigen Fällen müssen die Verträge diese oder vergleichbare Regelungen enthalten.

b) Es ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Mietzins vereinbart wird. Nach dem Protokoll der 102. Sitzung der Grundstücks- und Baurechtskommission der EKD am 06./07. Mai 1998 in Hannover ist nach dem EKDweiten Vergleich davon auszugehen, dass derzeit mindestens 6.000 DM pro Jahr als Mietzins gefordert werden können, d. h. mindestens 500 DM im Monat.
Im Hinblick auf die künftige Preisentwicklung ist die Einfügung einer Gleitklausel empfehlenswert, die unter bestimmten Voraussetzungen - z.B. orientiert an der Entwicklung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten - eine (einseitige) Erhöhung des Mietzinses erlaubt.

c) Die Durchführung einer Sanierung oder notwendiger Arbeiten zur Sicherung des Gebäudes muss jederzeit möglich sein.

d) Aus versicherungstechnischen Gründen ist davon abzuraten, dem Betreiber der Mobilfunkanlage eine uneingeschränkte Zugangsmöglichkeit zum Kirchturm (durch Aushändigung von Schlüsseln oder Anbringung eines Schlüsselkastens) zu gewähren, insbesondere wenn der Zugang vom Turm zum Kirchraum nicht verschlossen werden kann. (Grund ist, dass lediglich bei Einbruchdiebstahl, nicht aber bei einfachem Diebstahl Versicherungsschutz besteht.) Hier ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls mit dem Betreiber eine Lösung zu finden.

e) Der Betreiber der Mobilfunkanlage muss nachweislich ausschließen, dass sich durch die Installation der Anlage die Gefahr eines Blitzeinschlags und hieraus resultierender Schäden am Eigentum der Kirchgemeinde erhöht.

f) Ein Vertragsabschluß ist erst nach Abschluss der notwendigen Voruntersuchungen (mit positivem Ergebnis) möglich. Die Kosten für die notwendigen Voruntersuchungen sollten vom Betreiber der Mobilfunkanlage getragen werden.