Gesetz
zur Regelung der Entscheidungslösung
im
Transplantationsgesetz
Vom 12. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:
„§ 1 Ziel und
Anwendungsbereich des Gesetzes“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„Ziel und Anwendungsbereich
des Gesetzes“.
b) Folgender Absatz 1 wird
vorangestellt:
„(1) Ziel des Gesetzes ist es,
die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede
Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich
mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und
aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine
informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht
dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der
Organ- und Gewebespende vor.“
c) Die bisherigen Absätze 1
und 2 werden die Absätze 2 und 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht
zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie die
Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung
aufklären über
·
1. die
Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
·
2. die
Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern einschließlich
der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und
Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung, und der
Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung im Hinblick auf das
Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen nach § 4 sowie
·
3. die Bedeutung
der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen
möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben
einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln.
Die Aufklärung hat die gesamte
Tragweite der Entscheidung zu umfassen und muss ergebnisoffen sein. Die in Satz
1 benannten Stellen sollen auch Ausweise für die Erklärung zur Organ- und
Gewebespende (Organspendeausweis) zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen
bereithalten und der Bevölkerung zur Verfügung stellen. Bund und Länder stellen
sicher, dass den für die Ausstellung und die Ausgabe von amtlichen
Ausweisdokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder Organspendeaus-
weise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunter- lagen zur Verfügung stehen und
dass diese bei der Ausgabe der Ausweisdokumente dem Empfänger des
Ausweisdokuments einen Organspendeausweis zusammen mit geeigneten
Aufklärungsunterlagen aus- händigen.“
b) Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Krankenkassen haben,
unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur
Verfügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische Gesundheits- karte nach §
291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die privaten
Krankenversicherungsunternehmen haben die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle
fünf Jahre zusammen mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes zur Verfügung zu stellen. Ist den Krankenkassen und den
privaten Krankenversicherungsunternehmen ein erstmaliges Erfüllen der
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich, haben sie die Unterlagen nach Absatz
1 Satz 2 ihren Ver- sicherten innerhalb des vorgenannten Zeitraums in anderer
geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Solange die Möglichkeit zur
Speicherung der Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende nach §
291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zur
Verfügung steht, haben die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen
ihren Versicherten alle zwei Jahre zu übersenden. Mit der Zurverfügungstellung
der Unterlagen fordern die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende zu dokumentieren und benennen ihnen gegenüber fachlich
qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie zur
Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis
zu einer Patientenverfügung.“
c) Nach
Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Niemand
kann verpflichtet werden, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende
abzugeben.“
Artikel 2
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
…
Artikel 3
Inkrafttreten
…