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Was geschieht, wenn ich im Ausland (z.B. in Österreich) einen Unfall habe und zum potenziellen Organspender werde?

(Joachim Krause 30.1.2014)

 

In vielen Ländern gilt das inländische Recht in diesem Fall auch für Ausländer!

 

Tipp: eine eigene Organspende-Erklärung (in der Landessprache) mitführen oder einen Eintrag im Widerspruchsregister des Reiselandes vornehmen lassen

 

 

 

(Quelle: http://www.goeg.at/de/Berichte-Service/Widerspruch.html )

Widerspruchsregister

 

In Österreich darf einem potenziellen Spender ein Organ, Organteil oder Gewebe nur dann entnommen werden, wenn zu Lebzeiten kein Widerspruch abgegeben wurde.

 

Zur wirksamen Dokumentation eines Widerspruchs wurde das Widerspruchsregister eingerichtet. Neben dem dokumentierten Widerspruch im Widerspruchsregister werden auch andere Formen der Entscheidung bezüglich einer postmortalen Organ- bzw. Gewebespende respektiert (etwa ein bei den Ausweispapieren gefundenes Schreiben oder ein bezeugter mündlicher Widerspruch im Kreise der Angehörigen).

 

Das Widerspruchsregister ist primär für die österreichische Wohnbevölkerung eingerichtet worden, die Abfrage-Identifikation erfolgt hauptsächlich über die österreichische Sozialversicherungsnummer. Personen, die sich nur kurzzeitig in Österreich aufhalten (Urlaub, Kongress, Familienbesuch), wird empfohlen, ihre persönlichen Willensbekundungen schriftlich bei den Ausweispapieren zu deponieren (z. B. Zustimmung: »Ich will Organspender sein«; Ablehnung: »Ich will kein Organspender sein«). Dieser erklärte Wunsch wird im Fall des Ablebens respektiert. Darüber hinaus wird ein Gespräch mit den Angehörigen gesucht.

 

Falls Sie sich in das Widerspruchsregister ein- bzw. wieder austragen lassen wollen, können Sie die entsprechenden Formulare downloaden oder bei uns anfordern. Ein- und Austräge im Widerspruchsregister können ab einem Alter von 14 Jahren unterfertigt werden. Für etwaige Namens- oder Adressänderungen verwenden Sie bitte das Änderungsformular.

 

Formulare mit Originalunterschrift bitte an die GÖG/ÖBIG,

Widerspruchsregister, Stubenring 6, A-1010 Wien.

Kontakt: Susanne Likarz, Tel.: 01/515 61, wr(at)goeg.at

 

 

 

Formular für Erwachsene für die Aufnahme in das österreichische Widerspruchsregister:

http://www.goeg.at/cxdata/media/download/wr_aufnahme_erwachsene_ab_14.pdf

 

 

Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Organspende#.C3.96sterreich
Österreich

In Österreich gilt die Widerspruchsregelung. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet seit 1957 das Krankenanstaltengesetz.

Das österreichische Transplantationsrecht gilt auch für Ausländer, unabhängig von ihrem Herkunftsort. Deswegen sieht das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen als zentrale Widerspruchsstelle auch die Aufnahme von Ausländern in die (Nicht-)Spenderdateien vor.

 

 

Übersichtsartikel:
(Quelle: http://www.rp-online.de/leben/gesundheit/medizin/im-urlaub-unfreiwillig-organspender-aid-1.3553650 9. Juli 2013 | 08.47 Uhr)

 

Spanien, Italien, Österreich

Im Urlaub unfreiwillig Organspender?

Das gilt im Ausland in Sachen Organspende

 

Berlin. Bei einem Unfall im Urlaub sein Leben zu verlieren ist eine schreckliche Vorstellung. Allerdings lohnt es sich, vor dem Urlaub über das Thema Unfall nachzudenken. In vielen Ferienländern könnten Urlauber sonst unfreiwillig zum Organspender werden. Von Tanja Walter

 

In Deutschland ist die Organspende klar geregelt: Noch zu Lebzeiten muss man seine Zustimmung erteilen, wenn man nach dem Tod alle oder einzelne Organe spenden möchte. Im nahen europäischen Ausland jedoch gelten andere gesetzliche Regelungen. Deutsche können dort zu Organspendern werden, obwohl sie sich dazu nie bereit erklärt haben. Denn Grundlage für den Umgang mit einem potenziellen Spender sind nicht die Regelungen im Herkunfts-, sondern im Aufenthaltsland.

 

In vielen Ländern wird der Wille vorausgesetzt

 

Spanien, Italien und Österreich – der Deutschen liebste Reiseziele – verfahren bei der Entnahme von Organen nach der sogenannten "Widerspruchsregelung". Sie lässt zu, dass bei jedem Toten nach Eintritt des Hirntods, Organe entnommen werden dürfen. Das gilt auch bei Touristen. Wer das nicht möchte, der sollte vor der Urlaubsreise entsprechende Vorkehrungen treffen und seinen Widerspruch unzweifelhaft bekunden. Denn rein rechtlich haben Angehörige in diesen Ländern auch im Ernstfall kein Widerspruchsrecht. Wer also vor den Erholungsferien in Sachen Organspende für sich keine Entscheidung getroffen hat, für den wird sie bei einem Unfall vom Personal im Krankenhaus getroffen. Glück hat, wer nach Belgien, Norwegen oder Finnland fährt, dort behalten Angehörige ihr Widerspruchsrecht.

 

In Frankreich ist jeder Organspender

 

Noch anders geschieht es in Ländern wie Dänemark, Großbritannien oder den Niederlanden. Nach der dort geltenden "erweiterten Zustimmungslösung" muss der Verstorbene zu Lebzeiten einer Entnahme zugestimmt haben. Hat er das nicht, müssen es die Angehörigen entscheiden.

 

In Frankreich geht der Gesetzgeber grundsätzlich immer vom Willen zur Organspende aus, es sei denn, man hat zu Lebzeiten widersprochen. Die Besonderheit bei der sogenannten "Informationsregelung": Zwar müssen die Angehörigen hier vor der Organentnahme benachrichtigt werden. Sie können sie jedoch nicht mit einem Einspruchsrecht verhindern.

 

So kann man vorbeugen

 

In Deutschland gilt abweichend von all diesen Ländern die Entscheidungslösung, nach der jeder seine Bereitschaft zur Organspende in regelmäßigen Abständen prüfen und dann schriftlich auf einem Organspendeausweis dokumentieren soll. Was viele allerdings nicht wissen: Einen solchen Ausweis sollte man nicht nur besitzen, wenn man sich als Spender zur Verfügung stellt. In dem kleinen Zusatzpass wird auf gleiche Weise dokumentiert, wenn man lediglich der Entnahme bestimmter Organe zustimmt oder eine Spende grundsätzlich ablehnt. Das entbindet im Fall der Fälle sowohl in Deutschland, als auch im Ausland vor allem die Angehörigen davon, in einer ausgesprochen schwierigen Situation eine vorschnelle Entscheidung über Dinge zu treffen, die unumkehrbar sind.

 

"Die Erfahrung zeigt, dass gerade dann, wenn Ausländer in einen Unfall verwickelt sind, versucht wird mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen", sagt Dr. Marita Völker-Albert, Sprecherin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Gleichwohl empfiehlt sie bei jedem Urlaub eine in Englisch oder der jeweiligen Landessprache abgefasste Erklärung bei sich zu tragen, die eine klare Aussage zu den eigenen Vorstellungen nach dem Tod Auskunft gibt. Diese rät Völker-Albert in der Brieftasche mit sich zu führen.

 

Solche vorgefassten Schriftstücke kann man zum Beispiel auf der Seite der BZgA in neun verschiedenen Sprachen downloaden. In Österreich kann man sich kostenlos in das "Widerspruchsregister gegen Organspende" aufnehmen lassen. Im Falle einer Organentnahme, wird dort vorher geprüft, ob der Hirntote auf dieser Liste zu finden ist.  Eine Aufnahme empfiehlt das österreichische Forschungs- und Planungsinstitut im Gesundheitswesen allerdings nicht bei kurzzeitigen Aufenthalten im Land. In jedem Fall rät die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung jedem, mit seinen Angehörigen über den eigenen Willen zu sprechen, unabhängig davon, ob ein Urlaub ansteht oder nicht.

 

 

 

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
(http://www.organspende-info.de/organspendeausweis/beiblaetter )

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet ein übersetztes Beiblatt zum Organspendeausweis in 24 Sprachen an.

Grundsätzlich gilt immer die Regelung des jeweiligen Landes. In der Regel werden im Todesfall aber die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person befragt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Regelungen in Europa. Einen Überblick dazu finden Sie hier http://www.organspende-info.de/sites/all/files/files/Gesetzliche%20Regelungen%20in%20Europa.pdf (PDF 53 kB).

In Europa haben danach laut Eurotransplant 2011 als gesetzliche Regelungen für die Entnahme von Organen zur Transplantation:
5 Länder eine Zustimmungslösung

22 Länder eine Widerspruchslösung

1 Land (Deutschland) eine Entscheidungslösung

 

Zustimmungslösung

Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.

Widerspruchslösung

Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen ein Widerspruchsrecht.

Entscheidungslösung

Jede Bürgerin und jeder Bürger soll die eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende auf der Grundlage fundierter Informationen prüfen und schriftlich festhalten. In Deutschland stellen die gesetzlichen und privaten Krankenkassen ihren Versicherten derzeit noch alle zwei Jahre einen Organspendeausweis zur Verfügung, verbunden mit der Aufforderung, seine persönliche Entscheidung in diesem Dokument schriftlich festzuhalten. Dabei kann die Entscheidung sowohl für oder gegen eine Organ- und Gewebespende getroffen werden oder ganz auf eine Entscheidung verzichtet werden.