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Gesetz über die Spende,
Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG)
vom 5. November 1997 (BGBL.I S.2631)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen
Organen, Organteilen oder Geweben (Organe) zum Zwecke der Übertragung auf
andere
Menschen sowie für die Übertragung der Organe einschließlich der Vorbereitung
dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen
Organen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark sowie embryonale und
fetale Organe und Gewebe.
§ 2
Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organspende,
Organspenderegister, Organspendeausweise
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen
ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, sowie
die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung über
die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und
die
Bedeutung der Organübertragung aufklären. Sie sollen auch Ausweise für die
Erklärung zur Organspende (Organspendeausweise) zusammen mit geeigneten
Aufklärungsunterlagen bereithalten. Die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen stellen diese Unterlagen in regelmäßigen
Abständen ihren
Versicherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung mit
der Bitte, eine Erklärung zur Organspende abzugeben.
(2) Wer eine Erklärung zur Organspende abgibt, kann in eine Organentnahme
nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer namentlich
benannten
Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organspende). Die Erklärung
kann auf bestimmte Organe beschränkt werden. Die Einwilligung und die
Übertragung der
Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann vom
vollendeten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einer Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärungen
zur
Organspende auf Wunsch der Erklärenden zu speichern und darüber berechtigten
Personen Auskunft zu erteilen (Organspenderegister). Die gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung verwendet
werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung abgegeben hatte, eine
Organentnahme nach §
3 oder § 4 zulässig ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere
die für die Entgegennahme einer Erklärung zur
Organspende oder für deren Änderung zuständigen öffentlichen Stellen
(Anlaufstellen), die Verwendung eines
Vordrucks, die Art der darauf anzugebenden Daten und
die Prüfung der Identität des Erklärenden,
die Übermittlung der Erklärung durch die Anlaufstellen
an das Organspenderegister sowie die Speicherung der Erklärung und der darin
enthaltenen Daten bei den
Anlaufstellen und dem Register,
die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten
Verfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der sonstigen Auskünfte
aus dem
Organspenderegister zum Zwecke der Prüfung der
Zulässigkeit der Anfragen und Auskünfte,
die Speicherung der Personendaten der nach Absatz 4
Satz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register sowie die Vergabe,
Speicherung und
Zusammensetzung der Codenummern für ihre
Auskunftsberechtigung,
die Löschung der gespeicherten Daten und
die Finanzierung des Organspenderegisters.
(4) Die Auskunft aus dem Organspenderegister darf ausschließlich an den
Erklärenden sowie an einen von einem Krankenhaus dem Register als
auskunftsberechtigt
benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme noch an der
Übertragung der Organe des möglichen Organspenders beteiligt ist und auch nicht
Weisungen eines
Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Anfrage darf erst
nach der Feststellung des Todes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft
darf nur an
den Arzt weitergegeben werden, der die Organentnahme vornehmen soll, und an die
Person, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über
eine in
Frage kommende Organentnahme zu unterrichten ist.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates ein Muster für einen
Organspendeausweis
festlegen und im Bundesanzeiger bekanntmachen.
Zweiter Abschnitt
Organentnahme bei toten Organspendern
§ 3
Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders
(1) Die Entnahme von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt
ist, nur zulässig, wenn
der Organspender in die Entnahme eingewilligt
hatte,
der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist
und
der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
die Person, deren Tod festgestellt ist, der
Organentnahme widersprochen hatte,
nicht vor der Entnahme bei dem Organspender der endgültige,
nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und
des Hirnstamms nach
Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organspenders über die
beabsichtigte Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der
Organentnahme
aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann
eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
§ 4
Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen
(1) Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine
schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen
Organspenders vor, ist
dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur
Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht
bekannt,
so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Abs. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende
Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat
bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders
zu
beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen. Der Angehörige kann
mit dem Arzt vereinbaren, daß er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten,
vereinbarten Frist widerrufen kann.
(2) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der Rangfolge ihrer
Aufzählung
1.Ehegatte,
2.volljährige Kinder,
3.Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur Todeszeit
minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem
Elternteil, einem Vor mund
oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
4.volljährige Geschwister,
5.Großeltern.
Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1
befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen
Organspenders zu
diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des Angehörigen
festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer
von
ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch
der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger
Angehöriger innerhalb
angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des
nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht
eine
volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspender bis zu seinem Tode in
besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt
neben
den nächsten Angehörigen.
(3) Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme
einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten
Angehörigen.
(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der Angehörigen
sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die
Personen nach
den Absätzen 2 und 3 haben das Recht auf Einsichtnahme. Eine Vereinbarung nach
Absatz 1 Satz 5 bedarf der Schriftform.
§ 5
Nachweisverfahren
(1) Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils
durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender
unabhängig voneinander
untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 die Untersuchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige,
nicht
behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr
als drei Stunden vergangen sind.
(2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder
an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt
sein. Sie
dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen
beteiligt ist. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt
sind von
den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden Untersuchungsbefunde jeweils in
einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten
Angehörigen
sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur
Einsichtnahme zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
§ 6
Achtung der Würde des Organspenders
(1) Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen
unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen
Sorgfaltspflicht
entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) Der Leichnam des Organspenders muß in würdigem Zustand zur Bestattung
übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den
Leichnam zu sehen.
§ 7
Auskunftspflicht
(1) Dem Arzt, der eine Organentnahme bei einem möglichen Spender nach § 3
oder § 4 beabsichtigt, oder der von der Koordinierungsstelle (§ 11)
beauftragten Person ist
auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung, ob die
Organentnahme nach diesen Vorschriften zulässig ist und ob ihr medizinische
Gründe
entgegenstehen, sowie zur Unterrichtung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlich
ist. Der Arzt muß in einem Krankenhaus tätig sein, das nach § 108 des Fünften
Buches
Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die
Übertragung der Organe, deren Entnahme er beabsichtigt, zugelassen ist oder mit
einem solchen
Krankenhaus zum Zwecke der Entnahme dieser Organe zusammenarbeitet. Die
Auskunft soll für alle Organe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen
eingeholt
werden. Die Auskunft darf erst erteilt werden, nachdem der Tod des möglichen
Organspenders gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt ist.
(2) Zur Auskunft verpflichtet sind
Ärzte, die den möglichen Organspender wegen einer
dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten,
Ärzte, die über den möglichen Organspender eine
Auskunft aus dem Organspenderegister nach § 2 Abs. 4 erhalten haben,
der Arzt, der bei dem möglichen Organspender die
Leichenschau vorgenommen hat,
die Behörde, in deren Gewahrsam sich der Leichnam des
möglichen Organspenders befindet, und
die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person,
soweit sie nach Absatz 1 Auskunft erhalten hat.
Dritter Abschnitt
Organentnahme bei lebenden Organspendern
§ 8
Zulässigkeit der Organentnahme
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur zulässig, wenn
die Person
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und in
die Entnahme eingewilligt hat,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet
ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder
über die unmittelbaren Folgen der
Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt
wird,
die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen
Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen
zu erhalten oder bei ihm eine
schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4
im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und
der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber
hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder
zweiten Grades,
Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer
persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
(2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den Umfang und
mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten
Organentnahme für seine
Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung
und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Organspende
beimißt,
durch einen Arzt aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren
Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und, soweit
erforderlich, anderer
sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die
Einwilligungserklärung des Organspenders sind in einer Niederschrift
aufzuzeichnen, die von den
aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift muß auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche
Absicherung
der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 enthalten. Die Einwilligung kann
schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
(3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf erst durchgeführt
werden, nachdem sich der Organspender und der Organempfänger zur Teilnahme an
einer ärztlich
empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Weitere Voraussetzung ist, daß die
nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat,
ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einwilligung
in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand
verbotenen
Handeltreibens nach § 17 ist. Der Kommission muß ein Arzt, der weder an der
Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist noch Weisungen eines
Arztes
untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der
Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person
angehören. Das
Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur
Finanzierung, wird durch Landesrecht bestimmt.
Vierter Abschnitt
Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe
§ 9
Zulässigkeit der Organübertragung
Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm
darf nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen
werden. Sind
diese Organe Spendern nach § 3 oder § 4 entnommen worden
(vermittlungspflichtige Organe), ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn sie
durch die Vermittlungsstelle unter
Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt worden sind. Sind
vermittlungspflichtige Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen
worden, ist ihre
Übertragung darüber hinaus nur zulässig, wenn die Entnahme unter Beachtung der
Regelungen nach § 11 durchgeführt wurde.
§ 10
Transplantationszentren
(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an
Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach
anderen
gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von in § 9 Satz 1 genannten
Organen zugelassen sind. Bei der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden,
um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu
gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.
(2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
Wartelisten der zur Transplantation angenommenen
Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen Angaben zu
führen sowie unverzüglich über
die Annahme eines Patienten zur Organübertragung und
seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt
darüber zu unterrichten,
ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus der
Warteliste,
über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu
entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen, insbesondere
nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer
Organübertragung,
die auf Grund der §en 11 und 12 getroffenen Regelungen
zur Organentnahme und Organvermittlung einzuhalten,
jede Organübertragung so zu dokumentieren, daß eine
lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird;
bei der Übertragung von
vermittlungspflichtigen Organen ist die Kenn-Nummer (§
13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine Rückverfolgung durch die
Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine
erforderliche psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen
und
nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen
Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer
Tätigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung von
Organspendern nach § 8
Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Absatz 2 Nr. 4 und 6 gilt für die Übertragung von Augenhornhäuten
entsprechend.
§ 11
Zusammenarbeit bei der Organentnahme, Koordinierungsstelle
(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung
von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der
Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler
Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser Aufgabe errichten oder beauftragen die
Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam
eine
geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle). Sie muß auf Grund einer
finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und
Qualifika-
tion ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen
Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen nach Satz 1 in
Zusammenarbeit mit
den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die Transplantationszentren
müssen in der
Koordinierungsstelle angemessen vertreten sein.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger
gemeinsam und die Koordinierungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben der
Koordinierungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren und die
anderen
Krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer
Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen sowie die
Rahmenregelungen für
die Zusammenarbeit der Beteiligten,
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der
Vermittlungsstelle,
die Unterstützung der Transplantationszentren bei
Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
den Ersatz angemessener Aufwendungen der
Koordinierungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
einschließlich der Abgeltung von Leistungen,
die Transplantationszentren und andere Krankenhäuser
im Rahmen der Organentnahme erbringen.
(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine Änderung bedarf der
Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im
Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine
Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
(4) Die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser sind
verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle
zusammenzuarbeiten. Die Krankenhäuser
sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion
des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach
ärztlicher
Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, dem
zuständigen Transplantationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle
unterrichtet. Das zuständige Transplantationszentrum klärt in Zusammenarbeit
mit der Koordinierungsstelle, ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme
vorliegen.
Hierzu erhebt das zuständige Transplantationszentrum die Personalien dieser
Patienten und weitere für die Durchführung der Organentnahme und
-vermittlung erforderliche personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser sind
verpflichtet, dem zuständigen Transplantationszentrum diese Daten zu
übermitteln; dieses
übermittelt die Daten an die Koordinierungsstelle.
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die
Tätigkeit jedes Transplantationszentrums im vergangenen Kalenderjahr nach
einheitlichen Vorgaben
darstellt und insbesondere folgende, nicht personenbezogene Angaben enthält:
Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen
nach § 9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3
und 4 sowie nach § 8,
die Entwicklung der Warteliste, insbesondere
aufgenommene, transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie
verstorbene Patienten,
die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die
Warteliste,
Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und
Versichertenstatus der zu Nummer 1 bis 3 betroffenen Patienten,
die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Abs. 3 Satz 1
und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten gesundheitlichen
Risiken,
die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung
nach § 10 Abs. 2 Nr. 6.
In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitliche Vorgaben für den
Tätigkeitsbericht und die ihm zugrundeliegenden Angaben der Transplantationszentren
vereinbart
werden.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das
Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Koordinierungsstelle und ihre Aufgaben.
§ 12
Organvermittlung, Vermittlungsstelle
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder
beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die
Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle). Sie muß auf Grund
einer
finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und
Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer
sachlichen Ausstattung
die Gewähr dafür bieten, daß die Organvermittlung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erfolgt. Soweit sie Organe vermittelt, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses
Gesetzes entnommen werden, muß sie auch gewährleisten, daß die zum Schutz der
Organempfänger erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden. Es dürfen nur Organe vermittelt
werden, die im Einklang mit den am Ort der Entnahme geltenden
Rechtsvorschriften
entnommen worden sind, soweit deren Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt,
das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den
Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
(2) Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeignete Einrichtung beauftragt
werden, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und
die Organe im
Rahmen eines internationalen Organaustausches unter Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes für die Organvermittlung vermittelt. Dabei ist sicherzustellen,
daß die
Vorschriften der §en 14 und 15 sinngemäß Anwendung finden; eine angemessene
Datenschutzaufsicht muß gewährleistet sein.
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Vermittlungsstelle nach
Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
entsprechen,
insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu
vermitteln. Die Wartelisten der Transplantationszentren sind dabei als eine
einheitliche
Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung ist für jedes Organ unter
Angabe der Gründe zu dokumentieren und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem
Transplantationszentrum und der Koordinierungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger
gemeinsam und die Vermittlungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben der
Vermittlungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren. Der Vertrag
regelt
insbesondere
die Art der von den Transplantationszentren nach §
13 Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patienten sowie die Verarbeitung
und Nutzung dieser Angaben
durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen
Wartelisten für die jeweiligen Arten der durchzuführenden Organübertragungen,
die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach §
13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe,
die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften des
Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 Satz
3 und 4,
die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in
regelmäßigen Abständen durch eine von den Vertragspartnern bestimmte
Prüfungskommission,
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit der
Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren,
eine regelmäßige Berichterstattung der
Vermittlungsstelle an die anderen Vertragspartner,
den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermittlungsstelle
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei
Vertragsverletzungen der Vermittlungsstelle.
(5) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine Änderung bedarf
der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im
Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine
Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
(6) Kommt ein Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium für
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Vermittlungsstelle und ihre Aufgaben.
Fünfter Abschnitt
Meldungen, Datenschutz, Fristen, Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft
§ 13
Meldungen, Begleitpapiere
(1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit den
Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die personenbezogenen Daten des
Organspenders und bildet
eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinierungsstelle einen Rückschluß
auf die Person des Organspenders ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist in die
Begleitpapiere für das entnommene Organ aufzunehmen. Die Begleitpapiere
enthalten daneben alle für die Organübertragung erforderlichen medizinischen
Angaben. Die
Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die
Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben an die Vermittlungsstelle
und übermittelt
nach Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das
Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden
soll. Das Nähere
wird im Vertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den
personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren Information über diesen
nur
gemeinsam verarbeiten und nutzen, insbesondere zusammenführen und an die
Transplantationszentren weitergeben, in denen Organe des Spenders übertragen
worden
sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung
der Organempfänger erforderlich ist.
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger
Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung
unverzüglich
an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung
vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie
durchgeführt wird. Die Transplantationszentren melden die für die
Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten
aufgenommenen Patienten nach deren
schriftlicher Einwilligung an die Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der
Einwilligung darüber zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbezogenen
Daten
übermittelt werden. Duldet die Meldung nach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten keinen Aufschub,
kann
sie auch ohne seine vorherige Einwilligung erfolgen; die Einwilligung ist
unverzüglich nachträglich einzuholen.
§ 14
Datenschutz
(1) Ist die Koordinierungsstelle oder die Vermittlungsstelle eine
nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit
der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz überwacht, auch wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte für eine
Verletzung
dieser Vorschriften nicht vorliegen oder die Daten nicht in Dateien verarbeitet
werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch
Personen mit Ausnahme des Erklärenden, an die nach § 2 Abs. 4 Auskunft aus dem
Organspenderegister erteilt oder an die die Auskunft weitergegeben worden ist.
(2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Auskunft nach § 2 Abs. 4
beteiligten Personen mit Ausnahme des Erklärenden, die an der Stellungnahme
nach § 8
Abs. 3 Satz 2, die an der Mitteilung, Unterrichtung oder Übermittlung nach § 11
Abs. 4 sowie die an der Organentnahme, -vermittlung oder -übertragung
beteiligten Personen dürfen personenbezogene Daten der Organspender und der
Organempfänger
nicht offenbaren. Dies gilt auch für personenbezogene Daten von Personen, die
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über eine in Frage
kommende
Organentnahme unterrichtet worden sind. Die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke
nicht verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren
verarbeitet und genutzt werden, deren Gegenstand die Verletzung des
Offenbarungsverbots nach
Satz 1 oder 2 ist.
§ 15
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Abs. 4, zur Feststellung
der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8
Abs. 2
Satz 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die
Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung sind
mindestens zehn
Jahre aufzubewahren. Die in Aufzeichnungen und Dokumentationen nach den Sätzen
1 und 2 enthaltenen personenbezogenen Daten sind spätestens bis zum Ablauf
eines
weiteren Jahres zu vernichten; soweit darin enthaltene personenbezogene Daten
in Dateien gespeichert sind, sind diese innerhalb dieser Frist zu löschen.
§ 16
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für
die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs.
1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht
behebbaren Ausfalls der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen
ärztlichen Qualifikation,
die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10
Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die Aufnahme oder
die Ablehnung der Aufnahme,
die ärztliche Beurteilung nach § 11 Abs. 4 Satz 2,
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer
Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen
einschließlich ihrer
Dokumentation, insbesondere an
a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen
Organe und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für die
Organempfänger,
insbesondere das Risiko der Übertragung von
Krankheiten, so gering wie möglich zu halten,
b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung
und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren
Aufbereitung und Aufbewahrung
vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu
erhalten,
die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 Satz
1 und
die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer
Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind.
(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5
sollen Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen
beteiligt sind noch
Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei
der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit
der
Befähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der
Erarbeitung von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem
Kreis der
Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.
Sechster Abschnitt
Verbotsvorschriften
§ 17
Verbot des Organhandels
(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für
die Gewährung oder Annahme eines angemessenen
Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen
Maßnahmen, insbesondere für die
Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung
einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die
Beförderung der Organe,
sowie
Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von
Organen hergestellt sind und den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die
Zulassung oder Registrierung
unterliegen oder durch Rechtsverordnung von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
(2) Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand
verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu
übertragen oder
sich übertragen zu lassen.
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18
Organhandel
(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ Handel treibt oder
entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ entnimmt, überträgt oder sich übertragen läßt,
wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe Gegenstand verbotenen
Handeltreibens waren, und bei Organempfängern von einer Bestrafung nach Ab-
satz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs).
§ 19
Weitere Strafvorschriften
(1) Wer entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 4 oder Satz 2 ein Organ entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft erteilt oder
weitergibt oder entgegen § 13 Abs. 2 Angaben verarbeitet oder nutzt oder
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1
bis 3 personenbezogene Daten offenbart, verarbeitet oder nutzt, wird, wenn die
Tat nicht in § 203 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der
Untersuchungsergebnisse oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder nicht
unterschreibt,
entgegen § 9 ein Organ überträgt,
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit
Abs. 3, die Organübertragung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
dokumentiert oder
entgegen § 15 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 4 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3018), zuletzt geändert gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am Ende
des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. die in § 9 Satz 1 des
Transplantationsgesetzes genannten Organe und Augenhornhäute, wenn sie zur
Übertragung auf andere Menschen bestimmt sind."
§ 80 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende des
Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. menschliche Organe, Organteile und
Gewebe, die unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zum Zwecke der
Übertragung auf andere Menschen
entnommen werden, wenn diese Menschen unter der
fachlichen Verantwortung dieses Arztes behandelt werden."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für
Blutzubereitungen."
§ 22
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 115 a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477), das zuletzt
gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung
begrenzt. Die nachstationäre
Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei
Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach
Beendigung der
stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen
oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen
mit dem
einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei
Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus
auch nach
Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere
Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu
begleiten
oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des
Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen
des
Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt
über die vor- oder
nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren
Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und
deren Ergebnis
unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung
von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplanta-
tionsgesetzes entsprechend."
§ 23
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe
spenden,".
§ 24
Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 5 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August
1997
(BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt.
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. Organhandel (§ 18 des
Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist."
§ 25
Übergangsregelungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über
Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11
Abs. 1 und 2 abgelöst oder
durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über
Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12
Abs. 1 und 4 abgelöst oder
durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, soweit in Satz 2
nichts Abweichendes bestimmt ist. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember
1999 in Kraft.
(2) Am 1. Dezember 1997 treten außer Kraft:
die Verordnung über die Durchführung von
Organtransplantationen vom 4. Juli 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 597), geändert durch
Verordnung vom 5. August 1987
(GBl. I Nr.
19 S. 199),
die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Durchführung von Organtransplantationen vom 29. März 1977 (GBl. I Nr. 13 S.
141).
___________
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. November 1997