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Regelungen in den Niederlanden
zur aktiven Sterbehilfe („Euthanasie“)
 

A) wesentliche Regelungen:

“I) Der Artikel 293 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:

        1. Wer vorsätzlich das Leben eines anderen auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin beendet, 
            wird mit Gefängnisstrafe bis zu zwölf Jahren... bestraft.

        2. Die ... Handlung ist nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt begangen wurde, der dabei die ... 
            Sorgfaltskriterien eingehalten und ... Meldung erstattet hat.

II) Die... Sorgfaltskriterien beinhalten, dass der Arzt

        a) zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient seine Bitte freiwillig und nach reiflicher Überlegung gestellt hat,
        b) zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist,
        c) den Patienten über dessen Situation und dessen Aussichten aufgeklärt hat,
        d) gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass es für dessen Situation 
            keine andere annehmbare Lösung gibt,

        e) mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate gezogen hat, der den Patienten untersucht 
            und schriftlich zu den unter a bis d genannten Sorgfaltskriterien Stellung genommen hat...

            Wenn ein Patient... nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, jedoch 
            (früher, bei vollem Bewusstsein) eine schriftliche Bitte um Lebensbeendigung abgegeben hat, 
            kann der Arzt dieser Bitte entsprechen.“

(„Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung“ –
Quelle: http://www.minbuza.nl/default.asp?CMS_ITEM=MBZ416793 )
(aktive Sterbehilfe [„Euthanasie“] ist damit in den Niederlanden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiter verboten, bleibt aber bei Einhaltung besonderer „Sorgfaltskriterien“ straffrei – das entspricht etwa der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland)

B) einige Erläuterungen aus dem niederländischen Außenministerium zum niederländischen Sterbehilfegesetz:

„Unter Sterbehilfe wird (in den Niederlanden) nicht der Verzicht auf eine Behandlung verstanden, wenn diese sinnlos wäre. In einem solchen Fall ist es normal, dass der Arzt auf eine Fortsetzung der Behandlung verzichtet und der Natur ihren Lauf lässt. Von Sterbehilfe ist auch dann keine Rede, wenn schmerzlindernde Mittel verabreicht werden, die möglicherweise den Eintritt des Todes beschleunigen.

Sterbehilfe, d.h. Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung, bleibt (in den Niederlanden auch nach dem Erlass des Gesetzes) strafbar, es sei denn, der Arzt hat dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltskriterien eingehalten und er meldet sein Handeln ordnungsgemäß...

Ausgangspunkt des Gesetzes ist, dass der Patient kein Recht auf Sterbehilfe hat und dass der Arzt nicht verpflichtet ist, Sterbehilfe zu leisten. Sterbehilfe gehört nicht zu den ärztlichen Pflichten. Ärzte können sich weigern, an der Durchführung von Sterbehilfe mitzuwirken, und Pflegekräfte sind nicht verpflichtet, sich zu beteiligen...

Ein weiteres wichtiges Grundprinzip ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Sterbehilfe darf nur der behandelnde Arzt leisten. Er muss den Patienten gut genug kennen, um den Stellenwert seiner Bitte um Sterbehilfe und seinen Zustand beurteilen zu können. Dafür muss der Patient seit einiger Zeit bei ihm in Behandlung sein. Deshalb kann auch kein Patient aus dem Ausland zur Sterbehilfe in die Niederlande kommen...

Das Gesetz gilt nur für die Lebensbeendigung auf Verlangen, also nicht für Patienten, die ihren Willen nicht äußern können...

Die Praxis zeigt, dass Sterbehilfe vor allem bei Menschen geleistet wird, die sich im Endstadium einer Krebserkrankung befinden (90%)...
Solange eine realistische Behandlungsalternative besteht, liegt aus medizinischer Sicht kein aussichtsloser Zustand vor...
Zwei Drittel der Bitten um Sterbehilfe werden abgelehnt.“

(Quelle: http://www.minbuza.nl/default.asp?CMS_ITEM=MBZ461024 )
 

zusammengestellt von Joachim Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg